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Abmahnung

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit einer Abmahnung wird eine Kündigung vorbereitet
  • Schon eine einzige Abmahnung kann für eine Kündigung ausreichen
  • In schwerwiegenden Fällen kann auch ganz ohne Abmahnung gekündigt werden
  • Die Abmahnung muss die Pflichtverletzung genau bezeichnen
  • Der Arbeitgeber darf sich lange Zeit lassen mit der Abmahnung
  • Eine Abmahnung kann auch während Krankheit ausgesprochen werden
  • Auch eine mündliche Abmahnung ist wirksam
  • Eine Gegendarstellung muss zur Personalakte genommen werden
  • Eine unberechtigte Abmahnung hat keine Wirkung

Abmahnung erhalten- Was kann ich als Arbeitnehmer dagegen tun?

Achtung, mit einer Abmahnung wird Ihr Arbeitgeber in der Regel eine verhaltensbedingte Kündigung vorbereiten, daher sollte eine Abmahnung nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Aber nicht alle Abmahnungen sind berechtigt. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, gilt es zunächst Ruhe zu bewahren und die nächsten Schritte zu prüfen.

Was ist eine Abmahnung?

Mit einer Abmahnung wird eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers geahndet. Der Arbeitnehmer wird damit gewarnt, dass er bei Wiederholung des in der Abmahnung beanstandeten Verhaltens mit einer Kündigung zu rechnen hat. Die Abmahnung hat für den Arbeitnehmer eine Warnfunktion. Wenn er sich künftig vertragstreu verhält, hat er nichts zu befürchten. Andernfalls kann ihm gekündigt werden.

Wann ist eine Abmahnung möglich?

Einer Abmahnung liegt immer eine Verletzung von arbeitsrechtlichen Pflichten des Arbeitnehmers zu Grunde.

Mögliche Gründe für eine Abmahnung können sein.

  • Alkohol am Arbeitsplatz
  • Arbeitsverweigerung
  • Arbeitszeitbetrug
  • Beleidigung von Mitarbeitern/Vorgesetzten
  • Bewusste Schlechtleistung
  • Diebstahl im Unternehmen
  • Krankheitsvortäuschung
  • Missachtung von Weisungen des Vorgesetzten
  • Private Internetnutzung
  • Rauchen bei Rauchverbot
  • unerlaubte Nebentätigkeit
  • Wettbewerbswidriges Verhalten
  • Wiederholte Unpünktlichkeit

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Muss immer vor einer Kündigung abgemahnt werden?

Nicht immer muss vor einer Kündigung auch eine Abmahnung ausgesprochen werden.

Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht Erfolg versprechend angesehen werden kann, bedarf es dieser auch nicht.

Weigert sich der Arbeitnehmer nachhaltig seine Pflichten zu erfüllen, wäre eine Abmahnung von vorne herein überflüssig. In diesen Fällen darf der Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung sofort kündigen.

Beispiel: Sie stören sich daran, dass Sie erfahren haben, dass ein Kunde Fan von Fortuna Düsseldorf ist und weigern sich beharrlich jemals wieder mit diesem Kontakt aufzunehmen. Ist das ein wichtiger Kunde für Ihren Arbeitgeber, darf er auch ohne Abmahnung kündigen, da nicht damit zu rechnen ist, dass Sie sich vertragstreu verhalten werden.

War dem Arbeitnehmer bewusst, dass sein Verhalten vertragswidrig ist und setzt es dennoch fort, läuft die Warnfunktion der Abmahnung leer. Da der Arbeitnehmer erkennbar nicht gewillt ist, sein Verhalten zu ändern, müsste der AG auch bei Ausspruch einer Abmahnung mit weiteren Pflichtverletzungen rechnen.

Eine Abmahnung ist ebenso bei besonders scherwiegenden Verstößen entbehrlich. Denn hier weiß der Arbeitnehmer auch ohne zusätzliche Warnung durch eine Abmahnung, dass der Arbeitgeber sein Verhalten auf keinen Fall billigen würde und er seinen Arbeitsplatz riskiert.

So kann z.B. bei einem Spesenbetrug eine Abmahnung entbehrlich sein.

Wie muss eine Abmahnung aussehen?

1. Inhalt der Abmahnung

Bezeichnung der Pflichtverletzung

In der Abmahnung muss das beanstandete Verhalten genau bezeichnet werden. Der Arbeitnehmer muss klar erkennen können, bei welchen wiederholten Verhaltensweisen er mit einer Kündigung zu rechnen hat.

Bei der Darstellung der Pflichtverletzung werden häufig Fehler gemacht, die dazu führen, dass die Abmahnung unwirksam ist.

Zur Unwirksamkeit der Abmahnung führt es z.B., wenn sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält und der Pflichtverstoß lediglich schlagwortartig bezeichnet wird.

In der Abmahnung muss neben der Pflichtverletzung auch das künftig erwartete Verhalten beschrieben werden, sofern sich dieses nicht bereits aus dem konkreten Vorwurf ergibt, z.B. bei Verspätungen.

Wichtig: Der gesamte in einer Abmahnung erhobene Vorwurf muss tatsächlich zutreffend sein. Unrichtige Tatsachenbehauptungen können zur Unwirksamkeit der Abmahnung führen

Sollte der Arbeitgeber bestimmte Schäden behaupten, die durch das Verhalten des Arbeitnehmers entstanden sein sollen, muss er diese auch beweisen können.

Darstellung der Folgen bei erneuter Pflichtverletzung

Die Abmahnung muss zwingend auch einen Hinweis auf die Folgen im Wiederholungsfall enthalten. Es muss unmissverständlich deutlich gemacht werden, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist, sonst ist die Abmahnung unwirksam.

2. Wer darf abmahnen?

Zum Ausspruch einer Abmahnung sind grundsätzlich alle Personen, die dem Arbeitnehmer Weisungen erteilen dürfen. Sollte die Abmahnung von einer nicht berechtigten Person ausgesprochen werden, ist die Abmahnung unwirksam.

3. Muss eine Abmahnung schriftlich erfolgen?

Sofern keine abweichenden Vereinbarungen gelten, sind Abmahnungen grds. nicht formbedürftig und können daher auch mündlich ausgesprochen werden. Spricht der Arbeitgeber eine Abmahnung nur mündlich aus, muss er das im Streitfall aber beweisen können.

Muss der Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Abmahnung angehört werden?

Nein, der Arbeitgeber ist vor Ausspruch der Abmahnung nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer anzuhören, wenn nicht im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung etwas anderes geregelt ist.

Wie viel Zeit darf er Arbeitgeber sich mit dem Ausspruch einer Abmahnung nehmen?

Häufig denken Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber die Abmahnung kurz nach dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers aussprechen muss. Das ist falsch!

Es gibt keine strenge Frist innerhalb derer eine Abmahnung ausgesprochen werden muss.

Der Arbeitgeber ist daher berechtigt, einen Mitarbeiter auch wegen eines weit zurückliegenden Vergehens abzumahnen.

Je länger der Arbeitgeber aber wartet, umso mehr gibt er zu verstehen, dass der Verstoß ggf. nicht ganz so schlimm bewertet wird.

Wie oft muss vor einer Kündigung abgemahnt werden?

In der anwaltlichen Praxis wird dem Anwalt immer wieder die Frage gestellt, wie oft der Arbeitnehmer abgemahnt werden muss, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann. Vielfach existiert die falsche Vorstellung, dass erst nach drei Abmahnungen eine Kündigung wirksam ist bzw. dass nach drei Abmahnungen stets eine Kündigung folgt.

Tatsächlich ist es immer eine Frage des Einzelfalls. Es kommt dabei darauf an, wie schwerwiegend der Verstoß war, wie lange der Arbeitnehmer schon beanstandungsfrei beschäftigt war, wie häufig es ähnliche Verstöße gab und so weiter.

Auch eine einmalige Abmahnung kann für eine Kündigung ausreichen!

Wie lange ist eine Abmahnung gültig?

Es gibt keine bestimmte Frist innerhalb der eine Abmahnung gültig ist.

Verhält sich ein Arbeitnehmer aber nach einer erhaltenen Abmahnung über einen längeren Zeitraum einwandfrei, kann die Abmahnung ihre Wirkung verlieren und der Arbeitgeber muss vor Ausspruch einer Kündigung trotz Wiederholung einer vergleichbaren Pflichtverletzung erneut eine Abmahnung aussprechen.

Kann während einer Krankheit eine Abmahnung ausgesprochen werden?

Krank ist krank. Die Erkrankung selbst stellt keine Pflichtverletzung dar, liegt allerdings ein Fehlverhalten vor, kann auch während einer krankheitsbedingten Abwesenheit eine Abmahnung ausgesprochen werden.

Wie kann ich gegen eine Abmahnung vorgehen? /Kann ich gegen eine Abmahnung Widerspruch einlegen?

Eine Abmahnung müssen Sie nicht hinnehmen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit eine Gegendarstellung zu fertigen, die der Arbeitgeber auch dann zur Personalakte nehmen muss, wenn er mit dem Inhalt der Gegendarstellung nicht einverstanden ist.

Gegen eine Abmahnung müssen Sie sich als Arbeitnehmer aber nicht zwingend wehren. Im Falle einer unberechtigten Abmahnung besteht zwar ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, der Arbeitnehmer kann die Abmahnung aber genauso auf sich beruhen lassen und diese im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung vom Arbeitsgericht voll überprüfen lassen. Erweist sich die Abmahnung als unberechtigt, wird auch einer verhaltensbedingten Kündigung die Grundlage entzogen.

Je nachdem, wie viel an der Abmahnung dran ist und welcher Vorwurf erhoben wird, kann es auch angezeigt sein, nichts zu tun.

Lassen Sie sich anwaltlich beraten, was in Ihrem Fall das beste Vorgehen ist.

Was können wir für Sie tun?

Sie haben eine arbeitsrechtliche Abmahnung erhalten, wir prüfen für Sie, welches Vorgehen empfehlenswert ist. Wir prüfen Ihre Abmahnung und besprechen mit Ihnen, ob der behauptete Verstoß eine Abmahnung rechtfertigt. Dazu analysieren wir Ihr Risiko und entscheiden anschließend, welches Vorgehen in Ihrem Fall empfehlenswert ist. Sofern es angezeigt ist, verfassen wir für Sie eine Gegendarstellung.