Unzulässige Nachahmungen / ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
Das Wichtigste in Kürze
- Im Wettbewerbsrecht gilt der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit
- Beim Vorliegen besonderer Umstände ist eine Nachahmung unlauter und damit verboten
- Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung sind unlauter
- ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz setzt eine wettbewerbliche Eigenart des Produkts voraus
Seit je her ist es üblich, dass sich Neuheiten an bestehenden Ideen orientieren und diese auch nachgeahmt werden. Ohne Schutz der besonderen Leistung eines Einzelnen wird die Gesellschaft jedoch zum Stillstand kommen.
Der Gesetzgeber hat deshalb bestimmte Bereiche von der grundsätzlichen Benutzungsfreiheit durch jedermann ausgenommen und ihre Benutzung durch Sondergesetze zugunsten Einzelner monopolisiert, wie bspw. Erfindungen durch das PatG und das GebrMG, Marken durch das MarkenG, schöpferische Leistungen durch das UrhG.
Nachahmungsfreiheit nur in bestimmten Grenzen
Soweit ein solcher Sonderrechtsschutz nicht oder nicht mehr gegeben ist, steht die Benutzung der Leistung anderer für die eigene gewerbliche Betätigung grundsätzlich jedermann frei. Im Wettbewerbsrecht gilt daher der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz kann den Sonderrechtsschutz deshalb nur ergänzen und verlangt über die bloße Nachahmung hinaus das Vorliegen zusätzlicher Unlauterkeitsmerkmale, damit die an sich zulässige Nachahmung als wettbewerbswidrig eingeordnet werden kann. Das ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut von § 4 Nr. 9, der die zusätzlich zum Tatbestand der Nachahmung einer Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers zu prüfenden besonderen Unlauterkeitsmomente vermeidbare Herkunftstäuschung (lit. a), Rufausbeutung (lit. b) oder unredliche Kenntniserlangung (lit. c) explizit anführt.
Voraussetzung für den wettbewerbsrechtlichen Schutz ist, dass das Originalprodukt von wettbewerblicher Eigenart also etwas Besonderes im Wettbewerb zugunsten des Nachgeahmten darstellt und eine Nachahmung vorliegt.
Weiterhin müssen zusätzlich besondere Unlauterkeitsmerkmale hinzutreten, die die Nachahmung als nicht leistungsgerecht und damit unlauter erscheinen lassen.
Abschließend ist eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen, weil der Grad der Nachahmung und die Intensität der besonderen Unlauterkeitsmerkmale zueinander in einer Wechselwirkung stehen; je weitgehender die Nachahmung ist, desto weniger ausgeprägt müssen die besonderen Unlauterkeitsmerkmale sein und umgekehrt.