Arbeitnehmererfinderrecht
Das Wichtigste in Kürze
- Dem Arbeitgeber stehen die Rechte an den Erfindungen der Arbeitnehmer zu
- Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf angemessene Vergütung
- Der Arbeitnehmer bleibt Erfinder
Wem stehen die Rechte an einer Erfindung des Arbeitnehmers zu?
In der Regel werden die Innovationen und Erfindungen aus der Mitte der Belegschaft herrühren oder aus speziellen Entwicklungsabteilungen. Fraglich ist, wie es rechtlich zu bewerten ist, wenn ein Arbeitnehmer eine Erfindung macht und wer unter welchen Voraussetzungen berechtigt ist, diese zu verwerten.
Das Arbeitnehmererfindungsgesetz schafft hier einen Ausgleich. Im Gesetz ist auch die Behandlung schöpferischer Leistungen von Arbeitnehmern geregelt, die nicht patentierbar oder sonst schutzrechtsfähig sind, aber die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens verbessern („technische Verbesserungsvorschläge“).
- Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Arbeitszeit aufgrund seiner Dienstaufgaben oder aufgrund der betrieblichen Erfahrung eine so genannte Diensterfindung macht, muss er diese seinem Arbeitgeber melden.
- Dem Arbeitgeber steht das Recht zu, diese Erfindung zu beanspruchen. Der Arbeitnehmer selbst bleibt „Erfinder“ und hat als solcher einen Anspruch auf angemessene Vergütung (und unter Umständen auf Erfinderbenennung in der Patentschrift).
- Bei Meinungsverschiedenheiten über die angemessene Vergütung oder über die richtige Bewertung des Anteils des Arbeitnehmers an der Erfindung gibt es die Möglichkeit, die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts einzuschalten. Dies ist in der Regel erheblich zeit- und kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren.
Für den Arbeitgeber gilt es im Falle einer Arbeitnehmererfindung binnen der gesetzlichen Fristen die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, die zu beachten sind, wenn der Arbeitgeber eine von einem Arbeitnehmer gemachte Erfindung in Anspruch nehmen und verwerten möchte. Für den Arbeitnehmer geht es in erster Linie um die Frage einer angemessenen Beteiligung bzw. Vergütung.