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Jameda, Sanego & Co. Grenzen der zulässigen Arztbewertung

Reputation Management

Jameda, Sanego & Co. Grenzen der zulässigen Arztbewertung

Das Wichtigste in Kürze

  • Unwahre Tatsachenbehauptungen sind rechtswidrig und zu löschen
  • Schmähkritik und Rufschädigung muss nicht hingenommen werden
  • Ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit muss das Portal handeln
  • Die Rechtsanwaltskanzlei Greier löscht negative Einträge schnell und unkompliziert zum Festpreis

Im Internet ist die Persönlichkeit gegen Verletzungen sehr anfällig. Im Schutze der Anonymität werden Beleidigungen und geschäftsschädigenden Äußerungen getätigt, oder Äußerungen, die sowohl das Persönlichkeitsrecht als auch das Recht am Unternehmen des Betroffenen zu schädigen geeignet sind.

Bewertungsportale für Ärzte, Apotheker und auch Medikamente wie Jameda sind allgegenwärtig. Die Zeiten, in denen Sie sich als Arzt oder Apotheker außerhalb des Wettbewerbs befanden und eine negative Reputation in Einzelfällen ohne finanzielle Auswirkung blieb, sind vorbei.

Die virale Ausbreitung negativer Bewertungen und die Verdichtung der Daten im Internet können existenzbedrohende Folgen haben. Auf Jameda und anderen Portalen sind neben Arztbewertungen auch Erfahrungsberichte über Medikamente einzusehen. Auch für Pharmaunternehmen gilt es von Beginn an hier gegen rechtswidrige Einträge und Bewertungen vorzugehen und ein funktionierendes Reputation Management zu installieren.

Oft besteht gerade bei wiederholenden Äußerungen und dem Verdacht, dass hier mit Schädigungsabsicht vorgegangen wird, auch das Interesse Auskunft über die Person des Verfassers zu erhalten.

Nach aktueller Rechtsprechung des BGH gibt es aber keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Auskunft über die Daten des Verfassers, um seine Ansprüche gegen diesen durchzusetzen. Auch hier gibt es aber Mittel und Wege, an die Daten des Verfassers zu kommen. Enthält die Bewertung auch strafrechtlich relevante Inhalte, wie zum Beispiel beleidigende Elemente kann man eine Strafanzeige gegen unbekannt stellen. Die Polizei und Staatsanwaltschaft sind dann regelmäßig zur Ermittlung verpflichtet.

Dem beauftragten Rechtsanwalt steht dann ein Anspruch auf Akteneinsicht zu. Solange die Zivilgerichte hier keinen Auskunftsanspruch anerkennen, können wir über diesen Umweg also auch an den Verfasser herantreten.

Was können wir für Sie tun?

Bewahren Sie sich Ihre Reputation und schützen Ihren guten Ruf gegen rechtswidrige Angriffe. Sprechen Sie uns an!