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Löschungs- und Auskunftsansprüche gegen Bewertungsplattformen

Reputation Management

Löschungs- und Auskunftsansprüche gegen Bewertungsplattformen

Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf Internetportalen und Bewertungsplattformen durch unwahre Behauptungen oder unzulässigen Meinungsäußerungen (Schmähkritik) kann der Verletzte vom Portalbetreiber die Löschung dieser Äußerungen verlangen. Häufig besteht indes auch Interesse daran, an den Verfasser heran treten zu können, um für die Zukunft erneute Rechtsverletzungen effektiv unterbinden zu können.

Aufgrund der Anonymität der Einträge bedarf der Betroffene hier aber der Mithilfe des Portalbetreibers.
Es stellt sich die Frage, inwieweit hier ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch des Betroffenen besteht. Der BGH hatte bereits im Jahr 2009 die rechtliche Zulässigkeit von Online-Bewertungsportale erstmals bejaht (MMR 2009, 608 – spickmich.de).Im Anschluss befassten sich die Instanzgerichte insbesondere mit der Frage nach einem Herausgabeanspruch der Nutzerdaten.
Mit Urteil vom 01.07.2014 hat der BGH festgestellt, dass im Falle von anonym im Internet begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzungen der Betreiber des betreffenden Internetportals nicht zur Auskunftserteilung über die Anmeldedaten der Nutzer verpflichtet ist.
Der BGH stellt darauf ab, dass der Betreiber schon aus datenschutzrechtlichen Gründen gar nicht in der Lage sei, die begehrten Auskünfte zu erteilen.
Denn gemäß § 12 II 2 TMG dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet – also auch an Dritte übermittelt – werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Da letzteres nicht der Fall war, kam es entscheidend auf das Vorliegen einer entsprechenden Erlaubnisnorm an, welche allerdings entweder dem TMG entstammen oder sich ausdrücklich auf Telemedien beziehen muss. Diese Anforderungen erfüllten nach Auffassung des BGH weder der an sich bestehende allgemeine Auskunftsanspruch aus § 242 BGB noch die spezialgesetzliche Vorschrift des § 14 II TMG, weil diese keine Ermächtigung zur Auskunftserteilung zu Zwecken des Schutzes von Persönlichkeitsrechten enthalte.

 

Das Dilemma wird in der Praxis, wie auch schon bei vergleichbaren Problematiken im Bereich des Filesharings über den Umweg über die Strafanzeige gelöst.
Der Auskunftsanspruchs wird somit mittelbar durch Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft gem. § 406 e I StPO geltend gemacht.
In der Konsequenz führt dies somit schließlich doch zur Erfüllung des rechtlich unmöglichen Anspruchs.

 

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