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Google, Das Recht auf Vergessenwerden und Persönlichkeitsrechte

Reputation Management

Google, Das Recht auf Vergessenwerden und Persönlichkeitsrechte

Das Wichtigste in Kürze

  • Unwahre Tatsachenbehauptungen sind rechtswidrig und zu löschen
  • Schmähkritik und Rufschädigung muss nicht hingenommen werden
  • Ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit muss das Portal handeln

Nach einer Entscheidung des BGH ist Google verpflichtet, rechtswidrige Suchergänzungsvorschläge löschen!

Im vorliegenden Streit ging es um die Frage, ob ein Unternehmer, die bei Eingabe seines Namens durch die Autocomplete Funktion vorgeschlagenen Begriffe „Scientology“ und „Betrug“ hinnehmen muss, oder ob diese eine Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts beinhalten.

Google hatte eine Haftung stets zurückgewiesen und das damit begründet, dass es sich hierbei um automatisch angezeigte Begriffe handelt, die sich nach den vorherigen Suchanfragen der Nutzer ergeben, worauf man keinen Einfluss hätte. Die Vorinstanzen haben eine Haftung von Google verneint.

Der BGH hat nun abweichend hiervon eine Verantwortlichkeit von Google festgestellt.

Die Pflichtverletzung von Google liegt demnach darin, dass keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen werden, um zu verhindern, dass durch die generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzt werden.

Es besteht zwar keine Pflicht die Vorschläge vorab auf eine etwaige Rechtsverletzung zu prüfen, für rechtswidrige Suchvorschläge ist Google aber dann haftbar zu machen, wenn von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts Kenntnis erlangt wird (so BGH 14.05.2013 VI ZR 269/12).

Über die Frage, ob der vorgeschlagene Suchbegriff tatsächlich unwahr ist, denn nur dann liegt auch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor, müsste im Streitfall Beweis erhoben werden.

Nach dieser Entscheidung müsste Google somit beispielsweise ermitteln, ob der zu dem Namen Bettina Wulff vorgeschlagene Suchbegriff „Rotlicht“ unwahr ist. Interesse an einer solchen Ermittlung dürften eher einschlägige Medien, denn Google haben.

Da auch in allen übrigen Fällen kaum zu erwarten ist, dass Google sich die Mühe der individuellen Feststellung einer potentiellen Rechtsverletzung machen wird, dürfte damit zu rechnen sein, dass die Autocompletefunktion in Deutschland früher oder später gänzlich abgestellt werden wird. Solange das nicht geschieht, kann Google für sämtliche Persönlichkeitsverletzungen auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Das Recht auf Vergessen

Nach dem EuGH (Urteil vom 13. Mai 2014, Rechtssache C-131/12 – Google Spain) ist Google zudem verpflichtet, bestimmte Einträge in Suchergebnissen zu löschen.

In dem entschiedenen Fall ging es um einen spanischen Unternehmer zu dem Einträge im Zusammenhang die mit einer früheren Insolvenz auffindbar waren.

Der EuGH hat im Vorhalten der Suchergebnisse, der Zusammenstellung entsprechender Suchergebnisse und der damit einhergehenden Möglichkeit zur Verknüpfung unterschiedlichster Informationen eine eigenständige Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 2 lit. b RL 95/46/EG angesehen und der Suchmaschinenbetreiber für eine solche Datenverarbeitung einen Erlaubnistatbestand braucht.

Im Rahmen einer Interessenabwägung das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten Vorrang gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse an dem Betrieb einer Suchmaschine haben kann, jedenfalls, wenn bereits der Suchmaschinenbetreiber auf die potenzielle Verletzung aufmerksam gemacht wurde und für diese keine besonderen Gründen mehr vorhanden sind. Daraus schließt der EuGH im konkreten Fall, dass die Datenverarbeitung unzulässig geworden ist und der Betroffene damit einen Anspruch auf Löschung seiner personenbezogenen Daten, der sich ebenfalls aus der Richtlinie ergibt, hat.

Ein wirkliches „Recht auf Vergessen“ hat der EuGH also nicht formuliert, sondern eher ein unter bestimmten Voraussetzungen vorliegendes Recht auf Vergessen werden.

Betroffene können nun auch gegen ursprünglich einmal rechtmäßige Inhalte vorgehen, wenn diese nicht mehr aktuell sind.

Google hat daraufhin Löschanträge über ein Online-Formular bereitgestellt.

Google nimmt also eine eigenständige Prüfung über die eigenen Pflichten vor.

Das führt nicht immer zu nachvollziehbaren Ergebnissen und Erfüllung Ihrer Ansprüche. Die Erfahrung zeigt, dass die anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Löschung von Suchergebnissen nach wie vor der erfolgreichere und oft unumgängliche Weg ist. Sprechen Sie uns an!

Was können wir für Sie tun?