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Patente und Gebrauchsmuster

Gewerbliche Schutzrechte

Patente und Gebrauchsmuster

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine neue, technische Erfindung kann geschützt werden
  • Die Erfindung muss sich vom Stand der Technik absetzen
  • Das Gebrauchsmuster ist schneller, günstiger und gibt dieselben Rechte
  • Ein eingetragenes Gebrauchsmuster gibt Ihnen das Recht gegen Nachahmer vorzugehen

Was kann ich schützen lassen?

Für die Ermittlung des Schutzrechts-Status Quo muss zunächst geprüft werden, welche Leistungen, Erfindungen und Ideen überhaupt schutzfähig sind.

Patent

Stand der Technik-Neuheit-Erfindungshöhe

Als Patent schutzfähig sind alle technischen Erfindungen, die neu sind, eine ausreichende Erfindungshöhe aufweisen und gewerblich anwendbar sind.

  • Neuheit bedeutet dabei, dass die Erfindung über den bekannten Stand der Technik hinausgehen muss.
  • Als Stand der Technik sind alle technischen Kenntnisse, die zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Tag der Anmeldung an irgendeinem Ort der Welt durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
  • Es muss ferner ein Erfindungshöhe Diese setzt einen erfinderischen Schritt voraus, das bedeute, dass, die Erfindung darf für einen Fachmann nicht schon nahe liegend aus dem Stand der Technik hervorgeht.

Gebrauchsmuster

Auch das Gebrauchsmuster schützt technische Erfindungen.

Es gibt insbesondere beim Prüfungsverfahren Unterschiede zum Patent.

Bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters erfolgt keine Prüfung der Schutzvoraussetzungen (Erfindungshöhen, Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit) durch das Amt. Ein Gebrauchsmuster wird, soweit der Antrag formal ordnungsgemäß gestellt wird eingetragen.

Schutzdauer

Die Schutzdauer eines Gebrauchsmusters erstreckt sich auf maximal 10 Jahre (im Gegensatz dazu beim Patent maximal 20 Jahre).

Vorteile Gebrauchsmuster:

  • Gleicher Schutzumfang wie ein Patent
  • Eintragung innerhalb weniger Monate möglich
  • Geringe Kosten

Nachteile Gebrauchsmuster:

Wesentlicher Nachteil ist, dass das Gebrauchsmuster nicht rechtsbeständig ist, da keine materielle Vorabprüfung durch das Amt erfolgt. Wird von einem Dritten bestritten, dass aus dem Gebrauchsmuster Rechte hergeleitet werden dürfen, muss der Streit vor Gericht entschieden werden

Stellt ein Dritter einen Löschungsantrag, so ist in dem sich daran anschließenden Verfahren zu klären, ob das zum Gebrauchsmuster angemeldete Schutzrecht rechtsbeständig ist.

Strategisches Schutzrecht

Die Rechtssicherheit des Gebrauchsmusters ist mithin geringer als die des eingetragenen Patents, indes kann es nicht zuletzt wegen der kurzen Dauer des Eintragungsverfahrens (Patent regelmäßig 2 Jahre) aus strategischen Erwägungen sehr sinnvoll sein, ein Gebrauchsmuster zur Eintragung zu bringen.

Was können wir für Sie tun?

Die jeweilige Anmeldestrategie hängt von der der Erfindung zugrunde liegenden Idee ab. Im Einzelfall macht es auch Sinn, die Anmeldung eines Gebrauchsmusters und eines Patents zu kombinieren.

Einen Zwang zur Vertretung durch einen Anwalt gibt es nicht. Die Einschaltung eines Bevollmächtigten ist aber dennoch zu empfehlen, da die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Erfindung, die Formulierung der Schutzansprüche und die Entwicklung der Anmeldestrategie individuell zu beurteilen und in der Regel sehr komplex sind.

Sprechen Sie uns an, im Rahmen einer Erstberatung werden wir Ihnen die für Sie beste und kostengünstigste Lösung für den Schutz Ihrer Erfindung darstellen.