Marketing im Social Media
Das Wichtigste in Kürze
- Jede ohne Einwilligung versendete Werbemail kann abgemahnt werden
- Die Ansprache innerhalb eines Kontaktverhältnisses bei XING oder LinkedIn kann zulässig sein
- Die Kopplung der Teilnahme am Gewinnspiel gegen Likes ist zulässig
- Die Gewährung eines Rabatts gegen Bewertung ist unzulässig
Direktmarketing und Nutzeransprache in Social Media
Ist es erlaubt über LinkedIn oder XING zum Zwecke der Werbung und/oder Kundenakquise Kontakte und Nichtkontakte anzuschreiben?
Im Grunde kann man hier die Grundsätze anwenden, die beim unverlangten Versand von Werbemails ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers gelten.
Gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 UWG sind Emails ohne ausdrückliche Einwilligung unzulässig. Der Absender trägt hierbei die Beweislast für das Vorliegen der Einwilligung.
Fraglich ist, ob es einen Unterschied macht, wenn die Nachrichten innerhalb eines Kontakt- oder Freundschaftsverhältnisses im Social- Media Bereich versendet werden.
Inwieweit willigt man mit dem Eingehen eines Kontaktverhältnisses in den Erhalt von Werbung ein und in welchem Umfang.
Wann stellt schon die reine Kontaktanfrage eine unzulässige Belästigung dar, wie ist es zu beurteilen, wenn die eigenen Profileinstellungen ersichtlich keine Einwilligung in die konkrete Werbemail enthalten. Wie sind Fake Profile zu bewerten.
Die Beurteilung dieser Frage ist am jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.
Für Personaler wie Werbende ist es wichtig sich hier rechtskonform zu verhalten. Wir beraten Sie gerne, sprechen Sie uns an!
Facebook Marketing und Gewinnspiele
Teilnahme am Gewinnspiel gegen Like ist zulässig
Ein Unternehmen kann die Teilnahme an einem Gewinnspiel davon abhängig machen, dass der Teilnehmer zuvor den „Gefällt mir“-Button bei Facebook anklickt.
Das LG Hamburg z.B. sieht in dem Verhalten keine Irreführung.
Danach stellt die Betätigung des „Gefällt mir“-Buttons lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung dar, mit der das Netzwerk des betroffenen Nutzers keine weiteren Erwartungen oder Gütevorstellungen verbindet. Den Kontakten des Nutzers würden die näheren Gründe oder Motive für das Betätigen des „Gefällt mir“-Buttons vielmehr verborgen bleiben. Diese könnten sich insbesondere auch in einem allgemeinen Informationsinteresse erschöpfen.
Eine Irreführung bei der Gewinnspiel-Teilnahme sei ausgeschlossen. Denn der Teilnehmer wird über die Teilnahmebedingung des Setzens eines „Likes“ informiert und kann sich bewusst dazu entschließen, den „Gefällt mir“-Button zu betätigen oder nicht. Insbesondere weiß der Nutzer, dass seine Kontakte nach Betätigen des Buttons darüber informiert werden, dass ihm das betreffende Unternehmen – aus welchem Grund auch immer – „gefällt“.
Gewährung eines Rabatts gegen Bewertung ist unzulässig
Anders ist das bei Bewertungen und Empfehlungen durch Kunden ab. Die Gewährung eines Rabatts unter der Voraussetzung, die erworbenen Produkte zu bewerten und diese Bewertung in ein Meinungsportal einzustellen, ist unter dem Gesichtspunkt der Irreführung unzulässig (OLG Hamm, GRUR-RR 2011, 473 – „Erkauftes Lob“ m.w. N). Der Kunde, der eine Empfehlung abgibt, muss bei seinem Urteil frei und unabhängig sein (Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG 31. Aufl. 2013, § 5 Rn. 2.164).