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Haftung für Links und Einbindung fremder Inhalte

Social Media Recht

Haftung für Links und Einbindung fremder Inhalte

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundsätzlich ist das Einbinden von -Deep- Links zulässig
  • Stellt ein Rechteinhaber sein Video frei ins Netz, ist das Einbetten grundsätzlich zulässig
  • Das Einbetten von illegal veröffentlichten Videos kann unzulässig sein
  • Eigene Werke können durch technische Schutzmaßnahmen geschützt werden

Die Haftung für fremde Inhalte im Internet ist eine komplexe Thematik und ein weites Feld.

Deep Links, Hyperlinks, Framing und Embedded Content können unliebsame Folgen nach sich ziehen.

Verlinkung

Hyperlinks oder kurz Links, sind elektronische Querverweise zwischen Webseiten, die es Besuchern vereinfachen, zwischen verschiedenen Webseiten zu „surfen“.

Sofern ein Verweis von der eigenen Internetseite nicht auf die Startseite eines anderen Internetauftritts, sondern auf eine Unterseite verweist, liegt ein so genannter Deep Link vor.

Das Setzen eines Deep-Links kann irreführend und damit rechtswidrig sein, wenn für den Besucher nicht klar wird, dass es sich um fremde Inhalte handelt.

In dem „Paperboy-Fall“ hatte sich ein Unternehmen darauf spezialisiert, öffentlich verfügbare Beiträge von verschiedenen Nachrichtenseiten zu aggregieren, diese mit einem Deep-Link zu versehen, um anschließend eine Zusammenstellung der gesammelten Links als „persönliche Tageszeitung“ zu bewerben.

Der BGH hielt das für zulässig, wies eine Irreführung zurück und stellte darauf ab, dass das Unternehmen den Zugriff auf die ohnehin öffentlich zugänglichen Artikel lediglich erleichtert.

Grundsätzlich sind Deep Links mithin zulässig. Es ist jedoch stets der Einzelfall zu beachten.

Framing

Beim so genannten Framing werden nicht nur Verweise auf Webseiten Dritter gesetzt, sondern die Inhalte werden unmittelbar auf der Webseite, welche auf sie verweist, eingebunden und dargestellt.

Der Besucher verlässt die ursprüngliche Seite also nicht.

Das so genannte Embedding“, ist die moderne Version des Framings und steht für die Einbindung fremder Inhalte, wie z.B. Grafiken, YouTube-Videos, Tweets, Facebook-Beiträgen oder RSS-Feeds (zusammengefasst als “Embedded Content” bezeichnet).

Nachdem der EuGH bereits das „normale“ Hyperlinking als im Grundsatz zulässig angesehen hatte, ordnet er nun auch das Framing bzw. Embedding als grundsätzlich zulässig ein.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Beschluss vom 21.10.2014, Az. C-348/13) über einen Fall entschieden, bei dem es um die Frage ging, ob Nutzer mit Einbettung fremder Inhalte die Haftung für diese übernehmen.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen ein YouTube-Video eines Nutzers eingebunden, in dem Filmmaterial eines Wettbewerbers unerlaubterweise verwendet wurde.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte entschieden, dass die Einbettung weder eine Vervielfältigung gem. § 16 UrhG darstelle noch eine öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG vorlag.

Da es sich bei der Einbettung um eine im Gesetz unbenannte verbotene Nutzungsform gem. Art. 3 Abs.1 der EU-Richtlinie 2001/29/EG handeln könnte legte der BGH die Sache dem EuGH zur Entscheidung vor.

Die Entscheidung wurde mit großer Spannung erwartet. Leider hat der EuGH es versäumt hier Klarheit zu schaffen.

Nach Auffassung des EuGHs wird durch das Embedding kein Urheberrechtsverstoß begangen, wenn der Inhalt sich nicht an ein neues Publikum richtet und keine anderen technischen Mittel zur Einbindung verwendet werden.

Hierbei orientierte sich der EuGH an einem Leitsatz, den er bereits in einem Fall zum Framing aufgestellt hatte (Svensson-Entscheidung).

Das Einbetten von Videos ist nicht anders zu bewerten ist ein Link. Stellt ein Rechteinhaber sein Video frei ins Netz, ist das Einbetten daher grundsätzlich zulässig

Das Einbetten von illegal veröffentlichten Videos kann unzulässig sein

Wurde das Video ohne Einverständnis des Rechteinhabers hochgeladen, kann auch das Einbetten unter Umständen Urheberrechte verletzen.

Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Einbettende wusste, dass das Video nicht legal online gestellt wurde.

Technische Schutzmaßnahmen

Urhebern, die eine ausufernde und unkontrollierte Verbreitung ihrer Werke verhindern wollen, wird empfohlen, das Embedding durch technische Schutzmechanismen zu verhindern. Ggf. sind hier schon bei Programmierung der Webseite entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die das Verbreiten der Inhalte einschränkt. Was das für die Zukunft des Internets bedeutet bleibt abzuwarten.

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