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Presserechtliche Ansprüche

Urheberrecht & Medienrecht

Presserechtliche Ansprüche

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Gegendarstellungsanspruch gibt dem Betroffenen die Möglichkeit zu einer Gegenäußerung
  • Der Richtigstellung zielt darauf ab, dass eine aufgestellte Behauptung zurückgenommen oder richtigstellt wird
  • Auf eine Abmahnung muss immer reagiert werden
  • Unterschreiben Sie niemals ungeprüft eine vorgelegte Unterlassungserklärung
  • Auch Behörden können sich gegen negative Berichterstattungen wehren

Verunglimpfende Berichterstattung, Rufschädigung und die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen waren schon immer Gegenstand von Berichterstattungen. Durch das Internet verbreiten sich derartige Äußerungen explosionsartig. Da dies häufig auch anonym geschieht, ist dringend Handlungsbedarf geboten, um die Gefahr im Keim zu ersticken.
Wir setzen für Sie zügig und konsequent Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung, Berichtigung, Widerruf und Richtigstellung durch.

Gegendarstellungsanspruch

Der Gegendarstellungsanspruch gibt dem von einer Tatsachenbehauptung in Massenmedien Betroffenen die Möglichkeit zu einer Gegenäußerung.
Er setzt keine Rechtsverletzung voraus und ist nicht auf die Erforschung der materiellen Wahrheit gerichtet. Daher setzt er weder den Nachweis der Unwahrheit der angegriffenen Erstäußerung noch den Nachweis der Wahrheit des Inhalts der Gegendarstellung voraus.
Den Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung hat gem. § 11 LPG NW jede Person oder Stelle, die durch eine aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Stellen sind in erster Linie Behörden, ferner alle Körperschaften, Organisationen, Anstalten, Institute und Verbände, soweit sie nicht unter den Begriff der Person fallen. Betroffen ist, wer durch eine Tatsachenbehauptung in der Erstmitteilung selbst angesprochen ist.

Gegendarstellungspflichtig sind nur Verleger und verantwortlicher Redakteur eines periodischen Druckwerks. Das sind Zeitungen und Zeitschriften und andere, in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.

Eine Gegendarstellung ist immer nur gegenüber Tatsachenbehauptungen, nicht gegenüber Meinungsäußerungen zulässig.

Die Deutung und Einordnung der Erstäußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung ist maßgeblich für die Beurteilung des Bestehens eines Anspruchs und letztlich immer eine Frage des Einzelfalls, die im Streitfall durch das Gericht zu klären ist.
Tatsachen sind Sachverhalte, Begebenheiten, Vorgänge, Verhältnisse oder Zustände, die der Vergangenheit oder Gegenwart angehören. Zum Begriff der „Tatsache“ gehören nicht nur die sinnlich wahrnehmbaren sog. äußeren Tatsachen, sondern auch die Vorgänge und Zustände des Seelenlebens, die sog. inneren Tatsachen. Eine innere Tatsache ist immer und nur dann anzunehmen, wenn ein innerer Vorgang in Beziehung zu bestimmten äußeren Geschehnissen gesetzt wird, durch die dieser in den Bereich der wahrnehmbaren äußeren Welt getreten ist.
Der Gegensatz zur Behauptung einer Tatsache ist die Äußerung bloßer Meinungen und Wertungen. Dies sind Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht zu überprüfen sind, weil sie nur eine subjektive Meinung, ein wertendes Urteil wiedergeben. Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt. Versteht ein erheblicher Teil des Publikums eine Äußerung unterschiedlich, ist von einer Mehrdeutigkeit auszugehen. Im Zweifel ist –auch bei so genannten verdeckten Äußerungen- von einer Meinungsäußerung auszugehen.

Richtigstellungsanspruch

Einen Schritt weiter als die Gegendarstellung geht die Richtigstellung oder der Widerruf. Diese ist nicht die Erklärung des Betroffenen, sondern eine eigene Erklärung des Anbieters, durch die er eine von ihm aufgestellte Behauptung zurücknimmt oder richtigstellt.
Wegen dieser durchgreifenden Konsequenz ist der Richtigstellungsanspruch an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Der Anspruch steht dem Betroffenen nur gegen erwiesen unwahre Erstmitteilungen und erwiesen unwahre Eindrücke zur Verfügung. Unsicherheiten in Bezug auf den Wahrheitsgehalt gehen zu Lasten des Betroffenen Werturteile, auch Schmähkritiken sind nicht widerrufsfähig. Auch kann ein Richtigstellungsanspruch nicht durchgesetzt werden, wenn „nur“ Übertreibungen verbreitet werden, die Darstellung in ihrem Kern aber zutreffend ist.
Schließlich muss die durch die unwahre Darstellung verursachte Beeinträchtigung noch fortwirken und ein Aktualitätsbezug zur Erstmeldung bestehen.

Unterlassungsanspruch

Anders als Gegendarstellungsansprüche, die dem Betroffen auch gegenüber rechtmäßiger Berichterstattung zustehen, setzen Unterlassungsansprüche eine drohende Rechtsverletzung voraus, wobei sich die Bedrohung aus bereits begangener (Wiederholungsgefahr) rechtwidriger Handlungen ergeben kann.

In der Praxis am bedeutendsten sind Unterlassungsansprüche gegenüber unwahren Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen, die die Grenze zur Schmähkritik überschreiten.
Die entscheidende Weichenstellung erfolgt auch hier bei der Prüfung, ob eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung vorliegt. Nur bei unwahren Tatsachenbehauptungen ist in der Regel ein Unterlassungsanspruch gegeben. Bei Meinungsäußerungen ist ein Unterlassungsanspruch grundsätzlich nur gegenüber Schmähkritik gegeben.
Erst dort, wo die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird, ist eine Meinungsäußerung dem Verbot zugänglich. Der Begriff der Schmähkritik ist dabei eng auszulegen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 24.07.2013 dazu ausgeführt, dass eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung macht. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der „Person“ im Vordergrund steht. Die Äußerung muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende Kränkung.

Mit Blick auf staatliches Handeln durch Behörden sei zu berücksichtigen, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört und deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen ist.

Ansprüche von Behörden

Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich – unabhängig davon, ob der Staat öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich tätig wird – nicht auf den Grundrechtsschutz berufen. Sie können jedoch den so genannten zivilrechtlichen Ehrenschutz in Anspruch nehmen, soweit sie sich gegen Äußerungen richten, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird. Dabei ist zu beachten, dass eine Behörde gerade in aller Regel nicht annähernd in gleicher Weise wie Privatpersonen mehr oder weniger wehrlos Presseveröffentlichungen ausgesetzt ist und in einem grundsätzlich anderen Spannungsverhältnis zur Institution der Presse im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat steht.
Die Anwendung der Ehrenschutzvorschriften der §§ 185 ff. StGB auf Träger hoheitlicher Gewalt dient nicht dem Schutz der persönlichen Ehre, sondern der Gewährleistung des Mindestmaßes an öffentlicher Anerkennung, um der betroffenen Einrichtung die Erfüllung ihrer Funktion zu gewährleisten und die Fortdauer des Vertrauens in die Integrität öffentlicher Stellen zu erhalten (BGH NJW 2009, 915 ff. zu Tz. 17).
Bei Gegendarstellungen von Behörden ist es daher grds. mindestens Voraussetzung, dass die Erstäußerung unabhängig vom Wahrheitsgehalt sich auf das Erscheinungsbild der Behörde in der Öffentlichkeit erheblich auswirken kann.

Was können wir für Sie tun?

Wir beraten Sie, welche Maßnahmen in Ihrem Fall passend und zielführend sind und prüfen für Sie, ob und inwieweit Ihnen Ansprüche auf materiellen und/oder immateriellen Schadensersatz oder Geldentschädigung zustehen.

Sprechen Sie uns an!