Links überspringen

Urheberschutz von Webseiten

Urheberrecht & Medienrecht

Urheberschutz von Webseiten

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Webseite ist geschützt, wenn die Seite über eine gewisse Schöpfungshöhe verfügt.
  • Diese liegt vor, wenn die Gestaltung über die durchschnittliche Gestaltung von Webseiten hinausgeht.
  • Eine alltägliche grafische Gestaltung der Benutzeroberfläche begründet keinen Schutz einer Webseite
  • Der Schutz einer Webseite kann sich aus einer Suchmaschinenoptimierung der Seite ergeben

Sind Webseiten urheberrechtlich geschützt?

Ob die von Ihnen als Webdesigner gestaltete oder die von Ihnen als Unternehmen in Auftrag gegebene Webseite von Dritten z.B. Wettbewerbern einfach kopiert werden kann, kann von großer finanzieller Bedeutung sein. Auch, wenn das Rechtsempfinden ein Webseiten-Plagiat für unrechtmäßig hält, ist die rechtliche Bewertung leider nicht so klar.

Grundsätzlich können Webseiten urheberrechtlich geschützt sein.

Damit eine Webseite geschützt ist, muss eine besondere individuelle Leistung vorliegen.
Die Gestaltung der Webseite muss über das hinausgehen, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Webauftrittes im Internet handwerklich zu leisten ist.“

Bei der Frage, ob Webseiten durch das Urheberrecht geschützt sind antwortet die Rechtsprechung ganz klar unklar regelmäßig mit einem, „Es kommt darauf an…“.

Ob Ihre Webseite die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht, ist mithin immer am Einzelfall zu beurteilen. Dies kann im Einzelfall durch eine besondere Farbauswahl oder -kombination, oder durch eine originelle Anordnung von Bildern und Grafiken, die der Webseite durch die Anordnung eine Auffälligkeit verleiht, der Fall sein (so auch LG München I, 7 O 1888/04 und LG Köln, 28 O 396/09).

Das Landgericht Köln hat hierzu mit Entscheidung 20.06.2007 beispielsweise (Az: 28 O 298/04) ausgeführt, dass allein ein einheitliches Design und eine alltägliche grafische Gestaltung der Benutzeroberfläche für das Erreichen der erforderlichen Schöpfungshöhe nicht genügt.

Die Folge für Sie als Unternehmer oder Webseitendesigner ist, dass die von Ihnen oder für Sie erstellte Seite regelmäßig urheberrechtlich nicht geschützt ist und folgenlos kopiert werden kann.

Einen ganz anderen Ansatz hat das OLG Rostock (Urteil vom 27.06.2007 – 2 W 12/07) verfolgt.
Dort wurde der urheberechtliche Schutz als Sprachwerk aufgrund der Suchmaschinenoptimierung der Seite zugesprochen.

Auch das Landgericht Köln (Urteil vom 06.04.2011- 28 O 900/10 ) hat entschieden, dass sich der urheberrechtliche Schutz aus der Verwendung der Sprache im Sinne des, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ergeben kann, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe vorliegt

Was können wir für Sie tun?

Es ist also immer eine Frage des Einzelfalls. Sprechen Sie uns an, wir prüfen Ihren Fall uns beraten Sie zu Ihren Rechten und Pflichten und wie Sie Ihre Seite ggf. nachahmungssicher gestalten können!