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Aufhebungsvertrag für Arbeitgeber

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Aufhebungsvertrag bedarf zwingend der Schriftform nach § 623 BGB.
  • Ein Abwicklungsvertrag unterscheidet sich von einem Aufhebungsvertrag dadurch, dass er nach Ausspruch einer Kündigung abgeschlossen wird.
  • Der Mitarbeiter kann sich vom Aufhebungsvertrag nur lösen, wenn er beim Abschluss getäuscht oder bedroht worden

Tipp für Arbeitgeber: Führen Sie Aufhebungsgespräche immer unter Beisein eines Zeugen

Welche Form muss ein Aufhebungsvertag haben?

Der Aufhebungsvertrag bedarf zwingend der Schriftform nach § 623 BGB.

Wichtig ist dabei, dass nicht nur eine Vereinbarung in Textform vorliegen muss, sondern Arbeitgeber und Arbeitnehmer diesen unterschreiben. Eine E-Mail oder ein Fax sind nicht ausreichend!

Welche Punkte sollten in einem Aufhebungsvertrag geregelt werden?

  • Beendigungszeitpunkt
  • Höhe der Abfindungszahlung
  • Bezahlte Freistellung
  • Überstundenausgleich
  • Urlaubsabgeltung
  • Gestaltung, um Sperrzeit der Agentur für Arbeit zu verhindern
  • Arbeitszeugnis mit Note

und vieles mehr.

Bei allen oben Punkten besteht ein großer Gestaltungsspielraum., der nur von einem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht optimal genutzt werden kann.

Was ist ein Abwicklungsvertrag

Ein Abwicklungsvertrag unterscheidet sich von einem Aufhebungsvertrag dadurch, dass er nach Ausspruch einer Kündigung abgeschlossen wird. Hierdurch kann dann ein Klageverfahren verhindert werden.

Was können wir für Sie tun?

Mit einem Aufhebungsvertrag ersparen Sie sich Kosten und Risiken einer Kündigung. Wir erstellen für Sie rechtssichere Aufhebungsverträge zur kostengünstigen Beendigung von Arbeitsverhältnissen.