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Zeugnisprüfung

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Arbeitnehmer hat ein Anspruch auf ein Zeugnis
  • Das Zeugnis muss wahr und wohlwollend formuliert sein
  • Das Zeugnis darf den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen nicht behindern
  • Eine schlechtere Note als eine drei muss der Arbeitgeber beweisen

Zeugnissprache

Die Zeugnissprache folgt ihren eigenen Regeln. Betonung von Selbstverständlichkeiten, das Weglassen von zu erwartenden Informationen, verklausulierte Gemeinheiten und künstliche Wortkreationen spiegeln den Geheimcode der Personaler und Arbeitgeber wider, den es zu entschlüsseln geht. Ohne Kenntnis der tatsächlichen Bedeutung der Zeugnisformulierungen, die sich oft nur durch ein Wort ins Gegenteil verkehren, lässt sich die Beurteilung durch den Laien oft gar nicht mehr nachvollziehen. Dies liegt daran, dass der Gesetzgeber zum einen das Gebot der Wahrheit vorgibt, das Zeugnis andererseits aber von Wohlwollen geprägt sein soll und den Arbeitnehmer nicht unnötig in seinem beruflichen Fortkommen behindern soll.

Ob die gekünstelte Geheimsprache nun eine sinnvolle Lösung ist, darf bezweifelt werden. Solange sich hier nichts ändert, bedarf es der fachkundigen Übersetzungshilfe.

Gemäß den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat der Arbeitnehmer im Streitfalle alles was besser als eine „3“ sein soll zu beweisen, im Gegenzug, der ist der Arbeitgeber für schlechtere Bewertungen als eine durchschnittliche darlegungspflichtig.

Was können wir für Sie tun?

Sprechen Sie uns an, die Rechtsanwaltskanzlei Greier hilft Ihnen das Zeugnis zu entschlüsseln.