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Fragen rund um den Betriebsrat

Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Fragen rund um den Betriebsrat

Durch die zunehmende Komplexität der Unternehmensprozesse und der sich stets im Wandel befindlichen arbeitsrechtlichen Vorschriften wird die Ausübung der Betriebsratstätigkeit zunehmend schwieriger.

Das Spannungsverhältnis des Betriebsrats zwischen der Interessenvertretung der Belegschaft und des einzelnen Arbeitnehmers sowie der Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber, bringt viele gerade unerfahrene Betriebsräte in schwer aufzulösende Konfliktsituationen.

Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, einen Betriebsrat seiner Wahl mit zu Personalgesprächen zu nehmen. Wie sieht das mit dem Anspruch auf Einsicht in die Personalakte aus.
Inwieweit ist der Betriebsrat zur Objektivität verpflichtet.

Um so wichtiger ist es, in den Bereichen des Arbeitszeitsystems, Entgeltsystems der Arbeitsorganisation etc. klare und transparente betriebliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen zu erstellen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Greier berät Betriebsräte bei der Erstellung von betrieblichen Regelungen und Betriebsvereinbarungen sowie allen Fragestellungen aus dem Betriebsverfassungsrecht.
Die Organisation der Durchführung der Betriebsratswahl gehört genau so den Leistungen wie die Beratung bei Mitbestimmungsfragen wie Einstellungen, Versetzungen und Kündigungen und in sozialen Angelegenheit, wie der Urlaubsregelungen, geplante Überwachungsmaßnahmen, Dienstplangestaltung und vielen mehr

Unterstützung beim Interessenausgleich und Erarbeitung und Prüfung von Sozialplänen, z.B. bei Massenentlassungen und Betriebsschließungen gehört ebenfalls zum Leistungsspektrum

Der Betriebsrat hat gemäß § 80 Absatz 3 BetrVG das Recht sich Unterstützung durch externe Berater zu holen.
„Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist..
Sollte der Arbeitgeber dem widersprechen, kann die Hinzuziehung eines Sachverständigen beim Arbeitsgericht durchgesetzt werden.
Die Kosten der Beratung hat grundsätzliche der Arbeitgeber ggf nach Zustimmung zu tragen, sprechen Sie uns an!

Was können wir für Sie tun?