Urlaubsansprüche
Das Wichtigste in Kürze
- Bei einer 5 Tage Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 20 Tage
- Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst nach 6 Monaten (Wartezeit)
- Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt kann zur Kündigung führen
Gesetzlicher Mindesturlaub
Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist im Wesentlichen im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt.
Von den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes kann durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag
abgewichen werden, wenn die Abweichung für den Arbeitnehmer nicht ungünstig ist.
Gemäß § 3 BUrlG beträgt der Urlaub grundsätzlich 24 Werktage jährlich.
Zu beachten ist dabei allerdings, dass sich die 24 Werktage nach dem Gesetz auf eine 6-Tage-Woche beziehen.
Bei Arbeitsverhältnissen mit einer 5-Tage-Woche
beträgt der Urlaub also nur 20 Arbeitstage / Jahr (4 x 5 Tage),
bei Arbeitsverhältnissen mit einer 4-Tage-Woche
16 Arbeitstage / Jahr (4 x 4 Tage) usw.
Urlaubstage sind unabhängig von der Arbeitszeit
Die Höhe der täglichen Arbeitszeit spielt hingegen für die Anzahl der Urlaubstage keine Rolle.
Wer z.B. nur jeweils 4 Stunden pro Tag arbeitet, der hat denselben Urlaubsanspruch
wie ein Arbeitnehmer, der 8 Stunden täglich arbeitet.
Ein Urlaubstag des Teilzeitarbeitnehmers ist in diesem Fall ja auch nur 4 Stunden „wert“.
Voller Urlaubsanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch erst dann entsteht, wenn die Wartezeit erfüllt ist. Gemäß § 4 BUrlG ist das der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis im jeweiligen Kalenderjahr mindestens 6 Monate besteht.
Vor Ablauf dieser Wartezeit besteht gemäß § 5 BurlG lediglich ein Anspruch auf Teilurlaub (1/12 des Jahresurlaubs) für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht.
Selbstbeurlaubung ist unzulässig
Der Arbeitnehmer kann, entgegen einer landläufig verbreiteten Meinung, seinen Urlaub nicht einfach selbst nehmen.
Der Urlaub wird vom Arbeitgeber erteilt, d.h. der Arbeitgeber bestimmt auch den Zeitpunkt des Urlaubs.
Hierbei muss der Arbeitgeber aber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen.
und den Urlaub soll möglichst zusammenhängend gewährt werden.
Arbeitnehmer müssen hier aufpassen.
Ist der Arbeitnehmer mit dem erteilten Urlaub nicht einverstanden oder erteilt der Arbeitgeber gar keinen Urlaub, dann darf der Arbeitnehmer seinen Urlaub keinesfalls eigenmächtig antreten. Die Selbstbeurlaubung kann unter Umständen eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Will der Arbeitnehmer seinen Urlaub durchsetzen, muss er beim Arbeitsgericht in der Regel im Wege einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubserteilung klagen.
Einmal erteilter Urlaub kann nicht widerrufen werden
Der Widerruf eines einmal zugesagten Urlaubs kann vom Arbeitgeber nicht einfach widerrufen werden.
Hat der Arbeitgeber den Urlaub für einen bestimmten Zeitpunkt zugesagt, so ist er hieran grundsätzlich gebunden.
Insbesondere ist ein Rückruf aus dem (bereits angetretenen) Urlaub ist unzulässig.
Vereinbarungen, die das aushebeln wollen, sind unwirksam.
Anders kann es sein, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub noch nicht angetreten hat.
Ein solcher Widerruf des zugesagten (aber noch nicht angetretenen) Urlaubs kann (in Ausnahmefällen) zulässig sein bei dringenden betrieblichen Erfordernissen.
Urlaubsabgeltung
Ein Abkauf von Urlaubstagen ist grds nicht möglich
Der Urlaub ist grundsätzlich tatsächlich zu nehmen und kann nicht abgegolten werden.
Anders ist es nur dann, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr (vollständig) gewährt werden kann.
Übertragung von Urlaub
Die Übertragung von Urlaubsansprüchen führt häufig zu Missverständnissen auf beiden Seiten. Die Übertragung ist grds. nur möglich, wenn dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen des Arbeitnehmers erforderlich ist.
Die Übertragung wegen Krankheit ist möglich. Streitfälle entwickeln sich häufig, wenn der Arbeitnehmer versehentlich zu viele Urlaubstage erteilt hat.
Hier kommt es auf den Einzelfall an. Gemäߧ 5 Abs.3 BUrlG ist zuviel gewährtes Urlaubsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen nicht zurückzuzahlen ist.
Grds. kann der Arbeitgeber den zuviel gewährten Urlaub auch nicht im nächsten Urlaubsjahr vom Urlaub abziehen: der Urlaubsanspruch entsteht in jedem Urlaubjahr neu, unabhängig davon, ob und wieviel Urlaub der Arbeitnehmer im letzten Urlaubsjahr hatte.
In Tarifverträgen kann vereinbart werden, dass zuviel gewährter Urlaub zurückzuzahlen oder im nächsten Urlaubsjahr zu verrechnen ist.