Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung
Das Wichtigste in Kürze
- Im Krankheitsfall hat der Arbeitnehmer 6 Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung
- Nach Ablauf der 6 Wochen Entgeltfortzahlung tritt die Krankenkasse ein
- Eine Abmahnung oder eine Kündigung kann auch während einer Krankheit ausgesprochen werden
- Der Arbeitgeber darf ein Attest ab dem ersten Tag der Erkrankung verlangen
- Bei Erkrankung muss der Arbeitgeber sofort informiert werden
Was passiert im Krankheitsfall mit der Lohnzahlung? Welche Ansprüche stehen dem Arbeitnehmer zu? Was passiert am Ende der Entgeltfortzahlung, was ist bei der Krankmeldung zu beachten?
Pflichten des Arbeitnehmers
Im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit treffen den Arbeitnehmer Anzeige und Nachweispflichten.
Anzeigepflicht schon am ersten Krankheitstag
Zunächst ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber ohne schuldhaftes Zögern über sein krankheitsbedingtes Fehlen unterrichten muss. Es darf nicht abgewartet werden, bis der Arzt ein Attest ausgestellt hat, sondern es muss vielmehr sofort, in der Regel am 1. Krankheitstag und vor Arztbesuch ein Anruf im Betrieb unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Krankheit erfolgen.
Wer gegen die Anzeigepflicht verstößt, riskiert eine Abmahnung.
Pflicht zur Vorlage des Attests
Des Weiteren ist der Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 EFZG verpflichtet, dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Nach den gesetzlichen Vorgaben ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage dauert. Folgebescheinigungen sind dann spätestens am nächsten Arbeitstag dem Arbeitgeber vorgelegt werden.
Aber Achtung, AG kann Vorlage eines Attests schon ab dem ersten Tag verlangen:
Die Rechtsprechung hält auch eine Verkürzung der Anzeigepflicht auf einen Tag für zulässig. Hier müssen Sie als Arbeitnehmer unbedingt ihre arbeitsvertraglichen Pflichten kennen!
Bei einer während des Urlaubs im Ausland auftretenden Arbeitsunfähigkeit müssen Sie keinen Urlaubstag einsetzen, aber bestimmte Voraussetzungen für die Krankmeldung beachten.
Verstöße gegen die Nachweispflicht berechtigen den Arbeitgeber gemäß § 7 EFZG zum Einbehalt des Lohns und können zudem arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen nach sich ziehen.
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen den Arbeitgeber für die Dauer von 6 Wochen
Grundsätzlich besteht ohne Erbringung der Arbeitsleistung kein Anspruch auf Lohn.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EZFG) sieht für den Fall der Arbeitsunfähigkeit hierzu eine Ausnahme vor. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.
Gemäß § 3 EFZG gilt, dass der Arbeitnehmer der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen hat.
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die individuell geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann. Die Ursachen können je nach Art der Tätigkeit zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Was den Kranfahrer arbeitsunfähig macht, beurteilt sich bei der Telefonistin gänzlich anders.
Die Arbeitsunfähigkeit darf auch nicht verschuldet sein, was zum Beispiel bei Fahrten unter Alkoholeinfluss der Fall sein kann. Die Arbeitsunfähigkeit muss die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung sein, damit der, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht.
Die Entgeltfortzahlung dauert 6 Wochen, sprich 42 Tage.
Dauert die Erkrankung länger als 6 Wochen, zahlt die Krankenkasse Krankengeld
Ab dem 43 Tag, mit Ablauf der Entgeltfortzahlung, kann der Arbeitnehmer von der Krankenkasse Krankengeld beanspruchen.
Neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung bei erneuter Erkrankung?
Wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an die 6 Wochen wieder arbeitet und erneut erkrankt, besteht erneut ein Anspruch auf sechs Wochen Entgeltzahlung
Die Frage wie es sich mit dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit verhält hängt von vielen Faktoren ab.
- Handelt es sich um eine unterschiedliche oder dieselbe Erkrankung bzw. stehen die Arbeitsunfähigkeitszeiten im Zusammenhang zueinander.
- Ist die wiederholte Arbeitsunfähigkeit während oder nach der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit aufgetreten.
- Wie lange liegen die Arbeitsunfähigkeitszeiten auseinander.
Der Entgeltfortzahlungszeitraum muss anhand einer Vielzahl von Faktoren korrekt bestimmt werden. Arbeitgeber sollten prüfen, ob sie tatsächlich noch in der Pflicht zur Entgeltfortzahlung befinden oder nicht schon die Krankenkassen verpflichtet sind Krankengeld zu zahlen. Die Auskünfte der Krankenkasse sollten daher stets genau geprüft werden.
Hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Mitteilung des Krankheitsgrundes?
Arbeitnehmer sollten beachten, dass es keine Verpflichtung gibt den Arbeitgeber über Art und Grund der Erkrankung aufzuklären. Es sollte vermieden werden dem Arbeitgeber Informationen über den Gesundheitszustand mitzuteilen, ohne das vorher abgeklärt zu haben, damit hieraus keine Nachteile entstehen.
Auch muss der Arbeitnehmer bei Krankheit nicht zwingend zu Hause im Bett liegen.
Es gilt der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, alles zu tun, um schnellstmöglich wieder arbeitsfähig zu werden und dementsprechend alles unterlassen, was seiner Genesung nicht zuträglich sein könnte.
Das bedeutet aber nicht, dass er zu Hause liegen muss. Wer wegen eines Oberschenkelhalsbruchs arbeitsunfähig ist, sollte besser nicht im Skiurlaub gesehen werden. Auch für den bettlägerigen Grippepatienten machen sich die Facebook Bilder von der Open Air Party nicht gut.
Andererseits kann der Arbeitnehmer, der aufgrund psychischer Leiden erkrankt ist, sehr wohl seinen Geburtstag feiern. Im letzten Fall sind soziale Kontakte der Genesung häufig zuträglich. Aber Achtung. Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann auch zur fristlosen Kündigung berechtigen. Es bleibt stets eine Frage des Einzelfalls. Für den Arbeitgeber, der häufig die Ursachen der Erkrankung nicht kennt, ist das ein unsicheres Feld, was unbedingt fachliche Beratung erfordert.