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Abmahnung wegen Filesharing

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Abmahnung ist ein rechtliches Mittel, um Ansprüche ohne Gericht schnell und kostengünstig zu klären.
  • Der Rechteinhaber hat Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung und Schadensersatz
  • Auf eine Abmahnung muss immer reagiert werden
  • Unterschreiben Sie niemals ungeprüft eine vorgelegte Unterlassungserklärung

In Hochzeiten wurden jährlich bis zu eine Million Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing in Peer-tp Peer- Tauschbörsen ausgesprochen.

Auch wenn angesichts der Verbreitung der Streaming Dienste die Hochzeiten der p2p Netzwerke vorbei sein dürft, reißt die Abmahnwelle nicht ab.

Egal ob berechtigt oder unberechtigt, sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, insbesondere von einer der auf Massenabmahnung spezialisierten Kanzleien Rasch, Waldorf Frommer oder anderen sprechen Sie uns an.

Was ist eine Abmahnung wegen Filesharing?

Stellt ein Rechteinhaber fest, dass über Ihren Internetanschluss Dateien wie Filme, Musik oder Spiele heruntergeladen und damit zeitgleich anderen Nutzern zum Download angeboten wurden, kann er Sie abmahnen.

Die Abmahnung ist ein rechtliches Mittel, um Ansprüche ohne Gericht schnell und kostengünstig zu klären.

Welche Ansprüche hat der Rechteinhaber?

  • Unterlassungsanspruch

Sie müssen durch Abgabe einer Unterlassungserklärung versichern, dass Sie das beanstandete Verhalten nicht wiederholen. Im Wiederholungsfall ist eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Eine Unterlassungserklärung bindet Sie für 30 Jahre.

  • Schadensersatzanspruch & Anwaltskosten

In der Regel wird ein pauschaler Betrag als Schadensersatz verlangt

Reagieren Sie immer auf eine Abmahnung!

Auf keinen Fall sollte eine Abmahnung einfach ignoriert werden. Erfolgt gar keine Reaktion wirkt das auf den Abmahnenden wie ein Schuldeingeständnis.

Das führt dann häufig dazu, dass sofort ein kostspieliges Gerichtsverfahren in Form einer einstweiligen Verfügung beantragt wird,

Zudem muss man wissen, dass das Geschäftsmodell der Abmahnindustrie nicht auf Gerichtsverfahren ausgerichtet ist, sondern darauf Streitigkeiten schnell zu erledigen. In nahezu 100% aller Fälle gelingt es uns die Sache ohne ein teures Gerichtsverfahren zu beenden.

Auf keinen Fall selbst Kontakt aufnehmen

Selbst handelende Anschlussinhaber, Eltern, Partner, Mitbewohner, volljährige oder minderjährige Kinder, offenes oder gesichertes W-Lan. Sowohl die Frage ob tatsächliche eine Urheberrechtsverletzung durch Sie vorliegt, als auch die Frage nach dem kostengünstigsten Vorgehen zur Bereinigung der Angelegenheit hängt stets an den Umständen des Einzelfalls und ist nur durch einen Experten sicher zu beurteilen.

Die Abmahnenden Kanzleien sind hochspezialisiert und erkennen Ausreden sofort. Wer hier ungeschickt agiert, verteuert die Sache regelmäßig.

Wie ist die Lage, wenn ein Dritter meinen Anschluss genutzt hat?

Zunächst einmal kennen die Abmahnenden jede Ausrede. Die pauschale Behauptung, dass ein Dritter die Rechtsverletzung begangen hat reicht nicht aus.

Selbst wenn tatsächlich ein Dritter über Ihren Anschluss illegal Inhalte heruntergeladen hat, müssen Sie die konkreten Umstände vortragen und zudem darlegen, welche Sicherungsmaßnahmen Sie ergriffen haben, um den Anschluss zu schützen.

Unter Umständen haften Sie als Störer für Rechtsverletzungen -auch von Mitbewohnern und Familienangehörigen, wenn Sie als Anschlussinhaber Prüf- und Überwachungspflichten verletzt haben.

Dann könne Sie auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen haben, obwohl Sie von dem Film, dem Spiel oder dem Musikstück noch nie gehört haben.

Dies ist ein sehr komplexes Thema, welches ohne anwaltliche Unterstützung nicht sicher beurteilt werden kann.

Weit verbreitete Irrtümer bei einer Abmahnung

  • Es muss immer eine Originalvollmacht beigefügt sein
  • Bei einem Download, der nur eine Sekunde dauert, liegt kein Verstoß vor
  • Eine Abmahnung darf nicht per E-Mail erfolgen
  • Die Unterlassungserklärung kann gefahrlos geändert werden
  • Wenn ich nachweislich nicht zu Hause war, kann man mir nichts anhaben

Der Teufel steckt im Detail. Ohne anwaltliche Beratung, kommt man oft nicht mehr raus aus der Nummer. Es sollte daher dringend davon abgesehen werden mit einer eigenen Stellungnahme auf die Abmahnung zu erwidern. Auch wenn es zahlreiche Tipps du Foren zu dem Thema sind, sollte diesen nicht blind vertraut werden zumal sich die Rechtsprechung ständig ändert.

Was soll ich tun, wenn ich eine Abmahnung erhalten habe?

Jetzt heißt es Ruhe bewahren und richtig reagieren!

  1. Lassen Sie die Abmahnung sofort überprüfen

Es wird in der Regel eine sehr kurze Frist gesetzt. Die Fristen sind zulässig und Sie sollten jetzt keine Zeit verlieren. Lasen Sie die Abmahnung sofort überprüfen

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall die Unterlassungserklärung

Die beigefügte Unterlassungserklärung geht in der Regel viel zu weit und es können irreparable Schäden entstehen!

  1. Nutzen Sie unser unverbindliches Filesharing-Paket
    1. Kostenlose Prüfung der AbmahnungKostenlose Ersteinschätzung vom Experten für Filesharing-RechtSprechen Sie uns an und informieren sich über die Rechtslage und die Handlungsalternativen.Nach kostenloser Ersteinschätzung bieten wir unser Filesharing- Paket gegen eine Pauschale in Höhe von 297,50,- EUR inkl. MwSt. an. Das Paket beinhaltet sämtliche Korrespondenz mit den Anwälten sowie ggf. die Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung.

Sie entscheiden nach dem kostenlosen Erstgespräch frei, ob Sie uns beauftragen.

  1. Bildrecht

Das Wichtigste in Kürze

 

  • Die Urheberrechte an Fotos stehen zunächst allein dem Fotografen zu
  • Eine Übernahme von fremden Fotos kann zu einer kostspieligen Abmahnung führen
  • Auf eine Abmahnung muss immer reagiert werden
  • Unterschreiben Sie niemals ungeprüft eine vorgelegte Unterlassungserklärung
  • Achten Sie bei Stockfotos auf die Lizenzbestimmungen

Der Diebstahl von Fotos und die unberechtigte Verwendung sind gerade im Zeitalter des Internets und der Copy & Paste Mentalität der Nutzer ein existentielles Problem für den Fotografen und Rechteinhaber an den Bildern. Wer sich Fotos klaut, muss keine in Auftrag geben.

Die Urheberrechte an den Fotos stehen zunächst allein dem Fotografen zu. Nur diesem steht das alleinige Verwertungsrecht an den Bildern zu. Nur dieser kann Lizenzen vergeben und den Umfang der Rechteeinräumung bestimmen.

Zudem steht dem Urheber gemäß § 13 UrhG das Recht zur Urhebernennung zu. Auch dieses Recht wird häufig verletzt, was ebenso ein Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt.

Abmahnung wegen der Benutzung von fremden Fotos

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, setzen Sie sich unverzüglich mit uns in Verbindung und begrenzen Sie den Schaden! Auf keinen Fall sollte Sie eigene Erklärungen abgeben oder die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben. Diese geht meist viel zu weit und es drohen irreparable Schäden.

Was soll ich tun, wenn ich eine Abmahnung erhalten habe?

Jetzt heißt es Ruhe bewahren und richtig reagieren!

  1. Lassen Sie die Abmahnung sofort überprüfen

Es wird in der Regel eine sehr kurze Frist gesetzt. Die Fristen sind zulässig und Sie sollten jetzt keine Zeit verlieren. Lasen Sie die Abmahnung sofort überprüfen

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall die Unterlassungserklärung

Die beigefügte Unterlassungserklärung geht in der Regel viel zu weit und es können irreparable Schäden entstehen!

  1. Nutzen Sie unser unverbindliches Angebot
    1. Kostenlose Prüfung der Abmahnung
    2. Kostenlose Ersteinschätzung vom Experten für Foto-Recht

Nach kostenloser Ersteinschätzung bieten wir Ihnen eine Pauschale an, die sich in der Regel zwischen 300- und 500 EUR inkl. MwSt. bewegt. Das Paket beinhaltet sämtliche Korrespondenz mit den Anwälten sowie ggf. die Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung.

Sie entscheiden nach dem kostenlosen Erstgespräch frei, ob Sie uns beauftragen.

Was ist eine Abmahnung?

Stellt ein Rechteinhaber fest, dass Sie ohne seine Zustimmung Fotos von ihm nutzen, kann er Sie abmahnen.

Die Abmahnung ist ein rechtliches Mittel, um Ansprüche ohne Gericht schnell und kostengünstig zu klären.

Welche Ansprüche hat der Rechteinhaber?

  • Unterlassungsanspruch

Sie müssen durch Abgabe einer Unterlassungserklärung versichern, dass Sie das beanstandete Verhalten nicht wiederholen. Im Wiederholungsfall ist eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Eine Unterlassungserklärung bindet Sie für 30 Jahre.

  • Schadensersatzanspruch & Anwaltskosten

Dieser Schaden wird über eine fiktive Lizenzgebühr berechnet. Es wird eine Vergütung zugrunde gelegt, die der Rechteinhaber von dem Bildnutzer erhalten hätte, wenn beide einen Vertrag über die Nutzung geschlossen hätten. Bei der Berechnung von gewerblichen Rechten werden in vielen Fällen die Vergütungsvorschläge der Mittelstandvereinigung für Fotomarketing (MFM) zugrunde gelegt. Die Höhe des konkreten Schadensersatzes hängt von der Bildnutzung ab. Kriterien sind dabei:

  • Dauer der Nutzung
  • Gewerbliche oder private Nutzung
  • Intensität der Nutzung (z.B. Anzahl der Ebay Aktionen)

Im Einzelfall kann die Bewertung aber auch abweichend erfolgen. Zuweilen wird auch ein pauschaler Betrag als Schadensersatz verlangt.

Reagieren Sie immer auf eine Abmahnung!

Auf keinen Fall sollte eine Abmahnung einfach ignoriert werden. Erfolgt gar keine Reaktion wirkt das auf den Abmahnenden wie ein Schuldeingeständnis.

Das führt dann häufig dazu, dass sofort ein kostspieliges Gerichtsverfahren in Form einer einstweiligen Verfügung beantragt wird,

Darf ich frei zugängliche Fotos aus dem Internet nutzen?

Es ist sehr einfach ein Foto aus dem Netz zu kopieren und zu eigenen Zwecken bei Ebay, auf der eigenen Webseite oder anderswo zu verwenden.

Aber aufgepasst. Die Rechtslage ist eindeutig!

Fotos und Bilder sind als Lichtbildwerke gem. § 2 Nr. 5 UrhG bzw. als  Lichtbilder gem. § 72 UrhG geschützt, wobei dem Lichtbildner gem. § 72 Abs. 2 UrhG das ausschließliche Recht zur Verwertung, Vervielfältigung und Verbreitung zusteht.

Die Urheberrechte an den Fotos stehen zunächst allein dem Fotografen zu. Nur dieser kann Lizenzen vergeben und den Umfang der Rechteeinräumung bestimmen.

Ohne ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers dürfen keine fremden Fotos verwendet werden.

Zudem steht dem Urheber gemäß § 13 UrhG das Recht zur Urhebernennung zu. Auch dieses Recht wird häufig verletzt, was ebenso ein Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt und mit einem 100%igen Zahlungsaufschlag beim Schadensersatz bemessen wird.

Kann ich Bilder nutzen, die ich mit der Lizenz-Filterfunktion von Google gefunden habe?

Google bietet über die Filterfunktion „Nutzungsrechte“ die Möglichkeit Bilder zu suchen, die als zur Wiederverwendung geeignet gekennzeichnet sind. Das bietet aber keine Rechtssicherheit. Google prüft nicht, ob die als nutzbar gekennzeichneten Fotos tatsächlich uneingeschränkt von Rechteinhaber zur Verfügung gestellt wurden. Auch haftet Google selbst nicht für ein etwaig rechtswidrig auffindbares Bild. Ein Rückgriff gegen denjenigen, der das Bild eingestellt hat ist meist kaum möglich, so dass man selbst in der Haftung steht

Können Stock Fotos ohne Gefahr genutzt werden

Stockfotos werden über Bildagenturen vertrieben und verkauft bzw. lizenziert. Das bedeutet aber nicht, dass die Motive kostenlos und unbeschränkt nutzbar sind.

Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Lizenzbedingungen und der Verwender sollte dringend prüfen, ob diese eingehalten werden. Fotolia und Pixelio überprüfen zum Beispiel sehr streng, wie ihre Fotos verwendet werden, z.B. gibt es Einschränkungen für den Social- Media Bereich, und verfolgen Rechtsverletzungen konsequent.

Zudem ist in den jeweiligen Lizenzbedingungen zu prüfen, inwieweit die nötigen Urheberhinweise im Bild zu führen sind.

Ihre Rechte werden verletzt?

Werden Ihre Fotos unberechtigt verwendet oder wird ein Bild von Ihnen persönlich ohne Ihre Einwilligung genutzt?

Werden Rechtsverletzungen festgestellt, machen wir Ihre Ansprüche auf Unterlassung durch eine außergerichtliche Abmahnung oder eine gerichtliche einstweilige Verfügung geltend.

Bei unberechtigter Verwendung Ihrer Bilder durch Dritte steht Ihnen zudem ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Dieser Schaden wird über eine fiktive Lizenzgebühr berechnet. Es wird eine Vergütung zugrunde gelegt, die der Rechteinhaber von dem Bildnutzer erhalten hätte, wenn beide einen Vertrag über die Nutzung geschlossen hätten. Bei der Berechnung von gewerblichen Rechten werden in vielen Fällen die Vergütungsvorschläge der Mittelstandvereinigung für Fotomarketing (MFM) zugrunde gelegt. Die Höhe des konkreten Schadensersatzes hängt von der Bildnutzung selbst ab. Im Einzelfall kann die Bewertung aber auch abweichend erfolgen.

Regelmäßig ist der Rechtsverletzte auch verpflichtet die Kosten unserer Inanspruchnahme zu ersetzen. Dann sind unsere Dienste für Sie schlussendlich kostenlos.

Was können wir für Sie tun?