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Abmahnung wegen Streaming

Urheberrecht & Medienrecht

Abmahnung wegen Streaming

Das Wichtigste in Kürze

  • Gebrauchte Software darf verkauft werden
  • Gelesene E-Books dürfen nicht weiterverkauft werden
  • Bei unzulässigem Weiterverkauf von E-Books drohen Abmahnungen

Digitaler Zweitmarkt für Software und E-Books

Der digitale Zweitmarkt kann ein Milliardengeschäft werden. Amazon und Apple haben bereits Patente für den Online-Verkauf gebrauchter Dateien angemeldet und eingetragen.

Wenn nur das europäische Urheberrecht nicht wäre.

Wenn digitale Güter wie Musik, E-Books oder Software auf einem Datenträger wie einer CD oder einer DVD erworben werden, ist der Weiterverkauf unproblematisch zulässig

Schwieriger wird es, wenn die digitalen Werke als Download erworben wurden.

Gebrauchtmarkt für Software zulässig

Der EuGH (03.07.2012 – C-128/11) hat in der so genannten UsedSoft-Entscheidung entschieden, dass auch mittels elektronischer Übertragung erlangte Software weiterverkauft werden darf. Die Zustimmung des Lizenzgebers ist hierzu nicht erforderlich.
Damit wurde der Gebrauchtmarkt für Softwarelizenzen quasi freigegeben.

Der BGH hat dies mit Urteil vom 17.07.2013 – Az. I ZR 129/08 (Oracle gegen UsedSoft II) weitestgehend bestätigt.

Erschöpfungsgrundsatz- Einmal in den Verkehr gebracht, keinen Einfluss mehr
Maßgeblich ist der im Urheberrecht geltende Erschöpfungsgrundsatz. Dieser besagt, dass der Rechteinhaber zu dem Zeitpunkt, in dem er ein urheberrechtlich geschütztes Werk Sache in den Verkehr einbringt, nicht mehr entscheiden, wie weiter mit der Sache verfahren wird.
Ein Weiterverkauf ist dann nicht mehr zu verhindern. Das könne auch nicht durch die Verwendung von AGB eingeschränkt werden.

Wenn der Inhaber des Urheberrechts dem Download einer Software auf einen Datenträger grundsätzlich zustimmt, sind auch alle weiteren Erwerber einer Lizenz zur Nutzung der Software berechtigt.Das Recht zur Verbreitung der Programmkopie sei erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz mithin zulässig.

Gelesene E-Books dürfen nicht weiterverkauft werden

Nach einer Entscheidung des EuGH vom 19.12.2019 fällt die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung an die Öffentlichkeit durch Herunterladen unter den Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ und insbesondere unter den Begriff der „Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.

Hintergrund der Entscheidung war das Geschäftsmodell des niederländischen Unternehmens Tom Kabinet, das einen Onlinemarktplatz für “gebrauchte” E-Books betreibt.

Sachverhalt der E-Books Entscheidung

Der Entscheidung lag das Geschäftsmodell des niederländischen Online Händlers Tom Kabinet zu Grunde, der ein Online Portal für „gebrauchte“ E-Books betrieb.

Hiergegen gingen zwei niederländische Verlage vor.

Maßgeblich ist die Frage, ob das Urheberrecht erschöpft ist, wenn das E-Book einmal mit Zustimmung des Rechteinhabers in den Verkehr gebracht wurde.

Der EuGH hat sich dabei mit der Frage befasst, ob das Geschäftsmodell von Tom Kabinet eine öffentliche Wiedergabe darstellt oder aber eine Verbreitungshandlung. Nur die Verbreitung Hierbei hat sich der EuGH dann auch mit seiner Rechtsprechung zur gebrauchten Software (usedsoft) auseinander.

Dabei betonen die Richter, dass E-Books keine Computerprogramme sind. Es könne nicht angenommen werden, dass „die Überlassung eines Buches auf einem materiellen Träger und die Überlassung eines E-Books in wirtschaftlicher und funktioneller Hinsicht vergleichbar sind.“ Das E-Book nutze sich nicht ab. Das „gebrauchte“ E-Book stelle einen „perfekten Ersatz“ für das neue Buch dar. Eine Übertragung des Erschöpfungsgedankens scheide daher aus. Es bleibe mithin bei der Einordnung als öffentliche Zugänglichmachung. Diese Nutzungshandlung unterliege aber nicht der Erschöpfung.

Was können wir für Sie tun?

Ob langfristig die Entstehung eines Gebrauchtmarkts für Ebooks verhindert wird, bleibt abzuwarten.
Sollten Sie Fragen zu dem Verkauf herunter geladener Dateien haben, sprechen Sie uns an!