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Designrecht

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein neuartiges Design kann geschützt werden
  • Ein eingetragenes Design gibt Ihnen das Recht gegen Plagiate vorzugehen
  • Mit einem eingetragenen Design können Sie Lizenzen vergeben

Ein eingetragenes Schutzrecht

Das Design hat eine überragende Bedeutung für die Kaufentscheidung beim Kauf von Produkten. Die in das Produktdesign getätigten Investitionen verpuffen, wenn sich Nachahmer an Ihre Leistungen dranhängen.

Zwar gibt auch das Urheberrecht in bestimmten Fällen einen Schutz gegen Nachahmung. Dieses stellt jedoch hohe Anforderungen an die Designleistung in Form der Schöpfungshöhe, die eher selten erfüllt ist. Zudem ist die Beweisführung, dass Ihr Design „zuerst da wahr“ im Streitfall häufig sehr schwierig.

Hier bietet sich die Möglichkeit an, beim Deutschen Patent- und Markenamt ein eingetragenes Design registrieren zu lassen.

Das eingetragene Design schützt Ihr Design vor Nachahmung.

Was ist schutzfähig?

Form

Schutzfähig ist die zweidimensionale oder dreidimensionale Form eines ganzen Produkts oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt.

Schutzfähig sind also zum Beispiel Möbel, Kleidung, Stoffmuster oder z.B. bestimmte Typographien.

Neuheit

Das Design muss zum Anmeldetag neu sein und eindeutig eine schöpferische, ästhetische Leistung darstellen, d.h. es muss sich vom üblichen Design abheben.

Nur eingeschränkte Prüfung von Amts wegen

Zu beachten ist, dass es sich bei dem eingetragenen Design um ein so genanntes ungeprüftes Recht, das wie beim Gebrauchsmuster die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart im Eintragungsverfahren vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) nicht überprüft werden. Das DPMA prüft nur die formalen Voraussetzungen der Eintragung.

Streitigkeiten darüber, ob Dritten ältere Ansprüche an dem Design zustehen, bleiben dann ggf. einem streitigen Verfahren vorbehalten. Durch das neue Designgesetz wurde zwar ein amtliches Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA eingeführt, welches eine Streitigkeit erheblich kostengünstiger gestaltet dennoch empfiehlt sich vor Anmeldung eine Recherche.

Wir unterstützen Sie gerne bei einer Vorabrecherche auf mögliche Kollisionen.

Schutzdauer und Schutzgebiet

Der Schutz des Designs entsteht mit der Eintragung in das Register, ist zunächst auf 5 Jahre begrenzt Jahre und kann maximal auf 25 Jahre verlängert werden.

Danach verfällt das Monopol und das Design wird gemeinfrei. Damit ist das Design ebenso wie das Patent und das Gebrauchsmuster zeitlich beschränkt und unterscheidet sich dadurch wesentlich vom Markenrechtsschutz (der bei rechtzeitiger Einzahlung der Verlängerungsgebühr theoretisch unendlich oft verlängert werden kann) und vom Urheberrechtsschutz, der 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers endet.

Zu beachten ist, dass Sie nicht zuviel Zeit verstreichen lassen, wenn Ihr Design bereits öffentlich präsentiert haben. In Deutschland (!) gilt eine so genannte Neuheitsschonfrist, wonach Sie ab Veröffentlichung noch 12 Monate Zeit haben, um Ihr Design in Deutschland zum Design anzumelden.

Das beim DPMA eingetragene Design gilt in der Bundesrepublik Deutschland.

Anträge auf Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters bzw. auf eine internationale Registrierung können Sie wahlweise direkt bei den zuständigen Ämtern (HABM bzw. WIPO) oder über das Deutsche Patent- und Markenamt einreichen.

Welche Rechte gibt mir das eingetragene Design?

Das Designrecht gibt Ihnen eine Vielzahl von Rechten.

Nur der Inhaber des eingetragenen Designs darf in Deutschland das Erzeugnis herstellen, anbieten, in Verkehr bringen, ein- und ausführen, gebrauchen sowie besitzen. Jede unberechtigte Nachahmung ist verboten. Wer dieses Recht verletzt, kann auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt werden.

Je nach Einzelfall empfiehlt sich auch eine ergänzende Schutzstrategie. Sinnvoll sein kann zum Beispiel die Kombination eines eingetragenen Designs mit der Anmeldung einer Bild oder Wort/Bildmarke.

Ergänzender urheberrechtlicher Schutz

Zudem sollten etwaige urheberrechtliche Ansprüche geprüft werden. Der urheberrechtliche Schutz geht zeitlich deutlich über den des eingetragenen Designs hinaus. 70 Jahre nach Tod des Urhebers gegenüber maximal 25 Jahre. Aufgrund der Beweisproblematik beim Urheberrecht, dass in kein Register eingetragen wird, empfehlen wir dann zusätzlich eine ausführliche Dokumentation und Hinterlegung des geschaffenen Designs im Rahmen unserer Tresorlösung in unserer Kanzlei. Sprechen Sie uns an!

Was können wir für Sie tun?

Wichtig ist, dass die Darstellung bei der Anmeldung sorgfältig vorbereitet ist.

Nur was dort sichtbar ist, ist letztlich auch geschützt.

Wir unterstützen Sie bei den rechtlichen Aspekten der Darstellung Ihres Produkts in der Anmeldung, prüfen vorab die Kollision mit Rechten Dritter und führen das gesamte Eintragungsverfahren für Sie durch.

Werden Sie wegen einer angeblichen Rechtsverletzung abgemahnt oder erhalten eine einstweilige Verfügung unterstützen wir Sie genauso wie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber Dritten, die Ihre Rechte verletzen. Sprechen Sie uns an!