Tresorlösung der Kanzlei Greier - Nachweis der Urheberschaft
Das Wichtigste in Kürze
- Es gibt keine Möglichkeit ein Urheberrecht in ein Register einzutragen
- Im Urheberrecht gilt der Grundsatz der Priorität – First Come, first serve
- Im Streitfall muss die Urheberschaft ohne jeden Zweifel dokumentiert werden können
- Die Tresorlösung der Kanzlei Greier sichert Sie rechtssicher ab.
Im Gegensatz zu anderen gewerblichen Schutzrechten wie Markenrechten, Gebrauchsmuster, Designrechten oder Patenten gibt es für das Urheberrecht kein Register. Das erschwert den Nachweis der Urheberschaft, insbesondere der Priorität.
Das kann dazu führen, dass man sich gegen Nachahmungen und Plagiate kaum wehren kann. Oft ist es auch einfach so, dass ein anderer vermeintlich schneller mit der Veröffentlichung war, der Nachweis aber nicht gelingt, dass man als „erstes da war“.
Beweisprobleme im Streitfall
Im Streitfall muss die Urheberschaft ohne jeden Zweifel dokumentiert werden können. Das gilt für den Umfang der Leistung und vor allem auch für den Zeitpunkt zu welchem die Leistung geschaffen wurde.
Die Tresorlösung der Kanzlei Greier sichert Sie hier rechtssicher ab.
Designs, die nicht eintragungsfähig sind, Musikwerke, Schrift und Bildwerke können Sie bei uns beglaubigt mit Zeitstempel hinterlegen.
Wir hinterlegen und schützen Ihre Leistungen auch vor den Gefahren des Untergangs.
Schnelle Hinterlegungsverträge sind bei uns eine Selbstverständlichkeit. Dabei bleiben wir kostengünstige als eine notarielle Hinterlegung.
Beweisen Sie, dass Ihre Rechte und Ideen verletzt wurden
Teilnehmer eines Pitches kennen die Situation. Entwürfe werden als unbrauchbar zurückgesendet und einige Zeit später plötzlich identisch oder im Wesentlichen unverändert, als eigene Leistungen verkauft.
Wie beweisen Sie nun, dass es Ihre Leistung war?
Der urheberrechtliche Schutz entsteht in dem Moment, in dem das Werk geschaffen wurde. Ab diesem Zeitpunkt stehen dem Urheber alle Rechte aus dem Urheberrechtsgesetz zu, ohne dass es einer Anmeldung oder Registrierung bedarf. Unerheblich ist auch, ob das Werk schon veröffentlicht wurde. Der Nachweis ist aber häufig schwierig bis unmöglich.
Problem ist zudem, dass nach § 10 Abs. 1 UrhG die Urheberschaft vermutet wird, wenn das Werk einmal mit einem Urhebervermerk veröffentlicht wurde.