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Mutterschutz, Elternzeit, Teilzeit

Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Mutterschutz, Elternzeit, Teilzeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit Kenntnis von der Schwangerschaft soll der Arbeitgeber gemäß § 5 Absatz 1 MuSchG ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen.
  • Auf Verlangen des Arbeitgebers muss die Schwangere einen Nachweis vorlegen
  • Es besteht ein Beschäftigungsverbot 6 Wochen vor dem Entbindungstermin und 8 Wochen nach der Entbindung
  • Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an die Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen.
  • Ein Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit nach der Elternzeit kann im Einzelfall nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) bestehen.

Schwangerschaft und Arbeitsrecht

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber stellen sich hier viele Fragen. Planungssicherheit ist in diesem Stadium für beide Seiten das A & O. Hier ist es wichtig sich einen Überblick über die rechtlichen Implikationen zu verschaffen.

Mit Kenntnis von der Schwangerschaft sollen werdende Mütter dem Arbeitgeber gemäß § 5 Absatz 1 MuSchG ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen. Eine Rechtspflicht besteht indes nur in absoluten Ausnahmefällen.

Auf Verlangen des Arbeitgebers muss die Schwangere ein Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme über die Schwangerschaft und das voraussichtliche Datum der Entbindung vorlegen. Die Kosten für das Zeugnis trägt der Arbeitgeber, soweit der Schwangeren tatsächlich Kosten entstanden sind; dies ist nicht der Fall, wenn sie gesetzlich versichert ist (§ 196 Reichsversicherungsordnung).

Für werdende Mütter gelten besondere Schutzfristen/Mutterschutz

Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären, wobei diese Erklärung jederzeit widerrufen werden kann.

Nach der Entbindung besteht ein Beschäftigungsverbot für acht Wochen; bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen (§ 6 Abs.1 MuSchG).

Unabhängig von den Schutzfristen kann es im Einzelfall ein Beschäftigungsverbot für werdende Mütter geben, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Das ärztliche Zeugnis muss das Beschäftigungsverbot, seinen Umfang sowie die Gründe konkret bezeichnen. Aus dem Attest muss präzise hervorgehen, welche Arbeiten die Schwangere noch verrichten kann.

Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, den Arbeitsplatz und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gefahren für Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter und des Kindes vermieden werden (§ 2 Abs. 1 MuSchG).

Besonderer Kündigungsschutz

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an die Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen.

Nicht umfasst von dem werde sonstige Beendigungstatbestände des Arbeitsverhältnisses.

War das Arbeitsverhältnis zum Beispiel befristet, so endet es trotz Schwangerschaft und Mutterschutz zum Ende der Befristung.

Häufig herrscht das Missverständnis, dass nach Ablauf der Elternzeit ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht. Hier gilt, dass das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit im ursprünglichen Umfang wiederauflebt, und zwar unabhängig davon, ob während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet wurde oder nicht.

Ein Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit nach der Elternzeit kann im Einzelfall nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) bestehen.

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