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Prüfung negativer Bewertungen und Testberichte

Reputation Management

Prüfung negativer Bewertungen und Testberichte

Bereits im Jahr 2011 hat eine Studie ergeben, dass 4 von 5 Kunden ihre bereits getroffene Kaufentscheidung aufgrund negativer Bewertungen ändern und ein anderes Produkt wählen (Coneinc.; 2011 ONLINE INFLUENCER TREND TRACKER FACT SHEET).

Es ist somit für jedes Unternehmen und jeden Dienstleister ein Muss gegen rechtswidrige negative Bewertungen vorzugehen.

Unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik sind zu löschen.

Das Recht zur freien Meinungsäußerung endet bei der Aufstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen und bei solcher Meinungsäußerung, die sich außerhalb der Sache bewegt und allein die Diffamierung in den Vordergrund stellt. So genannte Schmähkritik ist rechtswidrig.

Tatsachenbehauptungen sind – anders als ein Werturteil – dem Beweis zugänglich. Es muss daher zunächst zwischen bewiesenen und unbewiesenen Tatsachen getrennt werden.

Entscheidend dafür, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung verstanden werden kann, ist die Überprüfbarkeit der Aussage auf ihre Wahrheit, die mit den Mitteln des Beweises zugänglich sein muss. Enthält die Äußerung sowohl Aussagen in tatsächlicher Hinsicht als auch eine subjektive Wertung, so richtet sich die Entscheidung danach, welches Element überwiegt. So liegt eine Tatsachenbehauptung auch dann vor, wenn die in Form eines Urteils gekleidete Äußerung erkennbar in Bezug zu einem tatsächlichen Geschehen gesetzt wird.

Bei Aussagen in Frageform, insbesondere rhetorischen Fragen ist im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Tatsachenaussage oder ein Werturteil vorliegt. Echte Fragen stehen im Lichte der Meinungsfreiheit Werturteilen gleich.

Wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabwürdigung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an und ist rechtswidrig.

Die Grenze ist oft fließend und stets ist am Einzelfall zu ermitteln, wann eine Aussage zulässig ist und wann nicht. Die Warnung „Finger weg“ als Warnung vor einem Unternehmen kann je nach Kontext als rechtswidrig angesehen werden.

Was können wir für Sie tun?

Sprechen Sie uns an, wir prüfen den Sachverhalt und helfen Ihnen bei der Einleitung der jeweils sinnvollen Maßnahmen zur Wahrung Ihrer Reputation!