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Schutz selektiver Vertriebssysteme-Verbot von Ebay und Amazon Vertrieb für Händler

Wettbewerbsrecht

Schutz selektiver Vertriebssysteme-Verbot von Ebay und Amazon Vertrieb für Händler

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Hersteller kann den Händlern Vertriebswege vorgeben
  • Der Vertrieb über Ebay kann untersagt werden
  • Die Zulässigkeit selektiver Vertriebssysteme bestimmt sich am Einzelfall
  • Wer sein Produkt selbst auf Amazon anbietet, darf das auch Händlern nicht untersagen

Was ist ein selektives Vertriebssystem?

Bei einem selektiven Vertriebssystem gibt der Hersteller den Händlern bestimmte Vertriebswege vor.

Rechtlich ist ein derartiges selektives Vertriebssystem grundsätzlich wettbewerbsbeschränkend im Sinne des Kartellrechts, da es den wettbewerblichen Handlungsspielraum der Wiederverkäufer im Absatz ihrer Produkte einschränkt.

Daher werden Einschränkungen der Händler durch den Hersteller im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems grundsätzlich als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung angesehen.

Dies gilt indes dann nicht, wenn die Einschränkungen an objektive Kriterien qualitativer Art anknüpfen, die sich auf die fachliche Eignung des Händlers, seines Personals oder seiner sachlichen Ausstattung beziehen.

Scout-Entscheidung/Vertrieb über Ebay kann verhindert werden

Bei mehreren Entscheidungen bei denen es um das Verbot des Vertriebs von Scout Schulranzen über Ebay ging, haben die Gerichte darauf abgestellt, dass der Sinn des selektiven Vertriebssystems in dem die Ranzen vertrieben werden, in der „Signalisierung hoher Produktqualität durch Investitionen in das Produktimage” liegen würde. Diese Signalisierung einer hohen Produktqualität könne ein selektives Vertriebssystem grundsätzlich rechtfertigen. Da Kaufentscheidungen mangels hinreichender Informationen häufig nach dem Kriterium des Preises getroffen würden, hätten Hersteller hochwertiger Artikel ein Interesse daran, der Marktgegenseite zu vermitteln, dass ihre Artikel qualitativ höher einzustufen seien als der Durchschnitt. Die Signalisierung einer gehobenen Produktqualität sei wettbewerblich gerade da geboten, wo sich diese Qualität für den durchschnittlich informierten Verbraucher schwer beurteilen ließe, wie beim Erwerb länger und intensiver genutzter Artikel, bei denen sich der Gebrauchswert erst nach einiger Zeit zeige.

Dieses von dem Hersteller sorgsam aufgebaute Produktimage könne z.B. nach Ansicht des Kammergerichts Berlin KG, Urteil vom 19.9.2013 – 2 U 8/09 Kart (LG Berlin), und auch des OLG Karlsruhe OLG Karlsruhe (U. v. 25.11.2009 –6 U 47/08 Kart durch den Verkauf der Produkte über eBay gefährdet sein. Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin wird eBay in der Öffentlichkeit immer noch in die Nähe eines Flohmarktes gerückt und häufig auch im Zusammenhang mit dem Absatz von Fälschungen von Markenartikeln genannt.

Das habe ein Hersteller hochwertiger Markenartikel nicht hinzunehmen und könne daher den Verkauf über eBay verbieten.

In dem Fall des KG Berlin hatte sich die Firma Scout am Ende aber selbst nicht an Ihr Vertriebssystem gehalten, da die Ware gleichzeitig bei einem Discounter offiziell und als Sonderangebot erhältlich war.

Wenn der Hersteller durch die von ihm verfolgte Absatzstrategie selbst das Renommee seiner Produkte beschädigt, kann er sich für ein Verkaufsverbot nicht mehr auf den Schutz des Markenimages berufen.

Frage des Einzelfalls

Inwieweit das Verbot des Vertriebs über eBay auch bei nicht selektiven Vertriebssystemen zulässig ist, sprich bei weniger hochwertigen oder technisch anspruchsvollen Produkten ist unsicher und muss solange hier noch keine höchstrichterliche Entscheidung des BGH vorliegt, stets individuell geprüft werden. Das Landgericht Kiel hat z.B. mit Urteil vom 08.11.2013 (Aktenzeichen 14 O 44/13.Kart) entschieden, dass bei Casio Kameras das Verbot des Verkaufs über eBay unzulässig ist.

Es bleibt festzuhalten, dass es vom Einzelfall abhängt, ob das Verbot des Vertriebs über eBay oder auch andere Handelsplattformen wie Amazon oder Alibaba in einem selektiven Vertriebssystem zulässig ist. Die Art des zu vertreibenden Produkts und die Wahl der Handelsplattform spielen hier eine maßgebliche Rolle und können je nach dem zu unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen führen. Die Sache bleibt im Fluss und es wird mit weiteren Entscheidungen zu Art und Umfang kartellrechtlich zulässiger Einschränkungen des Verkaufs von Markenprodukten über virtuelle Marktplätze zu rechnen sein.

Was können wir für Sie tun?

Sie beabsichtigen die Einführung eines selektiven Vertriebssystems oder möchten den Vertrieb Ihrer Produkte auf bestimmten Plattformen untersagen? Oder werden Ihnen Vertriebswege auferlegt oder Vertriebsmöglichkeiten eingeschränkt? Sprechen Sie uns an, wir bringen Licht ins Dunkle!