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Typosquatting

Markenrecht

Typosquatting

Das Wichtigste in Kürze

  • Typosquatting ist in der Regel rechtswidrig
  • Die Verwechslungsgefahr liegt auch bei Tippfehlern vor
  • Aufgrund der hohen Streitwerte sind Streitigkeiten im Markenrecht sehr teuer
  • Die Rechtsanwaltskanzlei Greier bietet eine Markenanmeldung zum Festpreis an

Beim so genannten Typosquatting geht es um das Abfangen von Kunden durch die Ausnutzung eines Tippfehlers bei der Domaineingabe.

Damit werden Domainnamen bezeichnet, die bereits registrierten und meist gut besuchten Domains bewusst in fehlerhaften Schreibweise nahekommen.

Zum Beispiel www.amaazon.de. Über derartige Seiten wird sehr viel Traffic erzeugt und Kunden können ggf. sogar an Wettbewerber umgeleitet werden.

Nicht umsonst hat z.B. Amazon sich auch Amazoon registriert.

In der Regel nutzen solche Seiten hauptsächliche Affiliates die darüber Nutzer an ihre Kunden umleiten.

www.wetteronlin.com

Der BGH hat im Jahr 2014 I ZR 164/12 die Auseinandersetzung zwischen dem Betreiber der Seite www.wetteronline.com und dem Betreiber der Seite www.wetteronlin.com zu entscheiden gehabt. Bei letztgenannter Seite erfolgte lediglich eine Umleitung zu einer Krankenversicherung.

Der Bundesgerichtshof hat der Vorinstanz, dem OLG Köln zugestimmt, dass die Benutzung der “Tippfehler-Domain” zum Abfangen von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung durch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (Paragraf 4, Nummer 10) verstößt – zumindest, “wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der Seite wetteronline.de befindet.”

Den Antrag auf Löschung des Domainnamens “wetteronlin.de” hat der Bundesgerichtshof dagegen abgewiesen. Er begründet das damit, dass durchaus eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar ist. Die bloße Registrierung des Domainnamens behindert den Betreiber der Site www.wetteronline.de nach Ansicht der obersten Richter nicht unlauter.

Die Entscheidung war auch maßgeblich davon beeinflusst, dass der BGH in dem Begriff wetteronline.de einen rein beschreibenden Begriff sah und der Bezeichnung daher keine Unterscheidungskraft zugestanden hat.

Was können wir für Sie tun?

Die Zulässigkeitsprüfung bleibt dem Einzelfall vorbehalten. Haben Sie Fragen zu Tippfehler-Domains, sprechen Sie uns an!