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Riesenerfolg für die Medienindustrie. Streaming ab jetzt illegal! Droht neue Abmahnwelle? RA Greier erläutert die Hintergründe

Der EuGH hat mit Urteil vom 26.04.2017- Az.: C-466/12, mehr oder weniger nebenbei, entschieden, dass nicht nur der Anbieter sondern auch der Nutzer eines Streamingportals eine Urheberechtsverletzung begeht.
 
Daher gilt jetzt FINGER WEG vom Streaming!
Bislang konnte sich der gemeine Streamer mit der Ausflucht „nur Gucken darf ich“ rechtfertigen. Das ist nun vorbei.
 
Rechtlicher Hintergrund ist § 44a des Urheberrechtsgesetzes (entspricht Art. 5 Abs. 1 und 5 der EU-Richtlinie 2001/29) , wonach Vervielfältigungen zulässig sind, die nur “flüchtig und begleitend“ sind. Dies sollte bislang auch auf gestreamte Filme zutreffen. Da die Daten sich nur vorübergehend im Cache befinden, sind diese ‘“flüchtig“’.” Zudem werde diese nur zwischengespeichert, um den Film anzusehen. Das stellte nach bisheriger Rechtsprechung eine zulässige Nutzung dar, wobei es dann nicht darauf ankommen sollte, ob der Film rechtswidrig veröffentlicht wurde.
 
Diesen Ausweg hat der EuGH nun verschlossen. Nach der EU-Richtlinie, die der deutschen Regelung entspricht müssen alle Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen, um eine Vervielfältigung als zulässig erscheinen zu lassen. Sinngemäß gehört dazu auch, dass alleiniger Zweck des technischen Verfahrens eine rechtmäßige Nutzung des Werks ist.
Insbesondere an diesem Punkt dürfte nach dem EuGH die Zulässigkeit des Streamings scheitern
Die Entscheidung
Der Entscheidung lag zunächst ein noch relativ klar gelagerter Sachverhalt zu Grunde.
Hierbei ging es um den niederländischen Anbieter eines Mediaplayers (Filmspeler), der über entsprechende PlugIns direkten Zugriff auf eingängige Streamingportale ermöglichte.)
(„.Es handelt sich um ein Gerät, das als Verbindung zwischen einem Bild- oder Tonsignal und einem Fernsehbildschirm fungiert. Auf diesem Medienabspieler hat Herr Wullems eine Open-Source-Software installiert, mit der mittels einer einfach zu bedienenden grafischen Oberfläche über bestimmte Menüstrukturen Dateien gelesen werden können. Daneben hat er in diese Software im Internet zugängliche Add-ons eingefügt, die dazu bestimmt sind, die gewünschten Inhalte aus den Streamingseiten zu schöpfen und sie allein durch einen Klick auf dem multimedialen Medienabspieler, der mit einem Fernsehbildschirm verbunden ist, anlaufen zu lassen. Einige dieser Seiten machen digitale Inhalte mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zugänglich, während andere ohne deren Erlaubnis zu solchen Inhalten leiten. Laut der Werbung kann mit dem multimedialen Medienabspieler kostenlos und einfach auf einem Fernsehbildschirm insbesondere Bild- und Tonmaterial angesehen werden, das ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber im Internet zugänglich ist“).
 
 
Hierzu hat der EuGH entschieden, dass der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach auf einem Fernsehbildschirm Filme angesehen werden können, die rechtswidrig im Internet zugänglich sind, eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Das Gericht hat dabei betont, dass es darum geht ,, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen. Daher ist der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ weit zu verstehen. So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in Fällen, in denen auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Seite ohne Zugangsbeschränkung veröffentlicht sind, den Nutzern der erstgenannten Seite ein direkter Zugang zu diesen Werken geboten wird“.
 
Das Gleiche gelte für den Fall des Verkaufs des in Rede stehenden multimedialen Medienabspielers. Ebenso hat der Anbieter in voller Kenntnis der Folgen seines Handelns eine Vorinstallation von Add-ons auf dem multimedialen Medienabspieler vorgenommen, die Zugang zu den geschützten Werken verschaffen können und es ermöglichen, diese Werke auf einem Fernsehbildschirm anzusehen. Eine solche Tätigkeit erschöpft sich nicht in der in der Richtlinie genannten bloßen körperlichen Bereitstellung von Einrichtungen.
 
 
Bedeutung für den Nutzer von Streamingdiensten
So weit so gut. Bis hier nicht wirklich überraschend und auch ohne Auswirkung auf die bloße Nutzung von Streamingdiensten.
Nunmehr hat der Gerichtshof aber ferner entschieden, dass die Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf diesem multimedialen Medienabspieler durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen sind.
 
In diesen wenigen Sätzen spielt die Musik, die einem Donnerschlag gleicht.
Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof insbesondere unter Berücksichtigung des Inhalts der Werbung für den multimedialen Medienabspieler und des Umstands, dass der Hauptanreiz des Medienabspielers in der Vorinstallation der Add-ons liegt, der Ansicht, das der Erwerber eines solchen Medienabspielers sich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke Zugang verschafft
(Auszug Urteil: „..Nach der Richtlinie3 wird eine Vervielfältigungshandlung von dem Vervielfältigungsrecht nur ausgenommen, wenn sie folgende fünf Voraussetzungen erfüllt: (1) die Handlung ist vorübergehend; (2) sie ist flüchtig oder begleitend; (3) sie stellt einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens dar; (4) alleiniger Zweck dieses Verfahrens ist es, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werks oder eines Schutzobjekts zu ermöglichen, und (5) diese Handlung hat keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung. Diese Voraussetzungen sind insoweit kumulativ, als die Nichterfüllung einer einzigen Voraussetzung zur Folge hat, dass die Vervielfältigungshandlung nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen ist. Darüber hinaus darf diese Ausnahme nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und in denen die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden…“).
Diese Wertung ist dann offensichtlich auch auf bekannte Streamingportale wie kinox.to genau so zu übertragen wie auf Plattformen welche z.B. einen Bundesligalivestream ermöglichen.
 
 
Fazit & Verfolgungsrisiko:
Mit dieser Entscheidung muss ab jetzt davon ausgegangen werden, dass schon die bloße Nutzung von Streamingdiensten unzulässig ist, wenn die angebotenen Inhalte offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemacht werden.
Entscheidend wird ab jetzt sein, ob der Nutzer von Streaming Diensten erkennt, dass der jeweilige Inhalt nur auf illegalem Wege ohne Gegenleistung konsumiert werden kann. Wer schon im Juni den neuesten Star Wars streamed oder die Bundesliga Konferenz mit Sky Logo live verfolgt, dürfte da argumentativ ins Trudeln geraten.
Spannend wird sein, wie es sich verhält, wenn entsprechende Inhalte auf YouTube konsumiert werden.
Die bisherige Gelassenheit beim Streaming ist damit erst einmal vom Tisch. Sofern man keinen Premium Account bei dem jeweiligen Anbieter besitzt, ist die Rückverfolgbarkeit aber mangels feststellbarer IP-Adresse so gut wie ausgeschlossen. Zum einen sind die Anbieter der Portale kaum ermittelbar, zum anderen speichern diese in der Regel keine IP-Adressen. Auch sind für den Fall der Inanspruchnahme die Kosten einer Abnahme gedeckelt und der Schadensersatz, je nach Ausmaß und Nachweisbarkeit der angeschauten Werke überschaubar. Für den „normalen“ Nutzer also kein Anlass zur Panik bzgl. des Verhaltens in der Vergangenheit allerdings muss das Streamen ab jetzt unterlassen werden, auch wenn es weh tut!
Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung künftig noch klarere Vorgaben entwickelt. Die Zeit der gemütlichen Grauzone ist jedenfalls einmal vorbei.