Zahnarzt darf den eigenen Notdienst nicht so bewerben, als handele es sich um den kassenärztlichen Notdienst.
Andernfalls liegt eine irreführende Werbung vor, die abgemahnt werden kann Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 06.03.2020 – 6 U 140/19 – entschieden. Die Klägerin, die Zahnärztekammer Nordrhein, hat eine Kölner Gemeinschaftspraxis auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Zahnärzte hatten