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LG Düsseldorf untersagt Trivago irreführende Werbung bei Google mit einer höheren Anzahl von Hotels in Sölden und Winterberg als tatsächlich buchbar. 

Zutreffenderweise hat das LG Düsseldorf festgestellt, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung anzunehmen ist, wenn ein Hotelvergleichsportal bei der Google Werbung mit mehr Hotels wirbt, als tatsächlich buchbar sind.

(LG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2015 – 12 O 337/14)

Im vorliegenden Fall war die Wettbewerbszentrale gegen die Betreibergesellschaft des Preisvergleichsportals www.trivago.de vorgegangen.

Trivago bietet im Internet ein Preisvergleichsdienst für Hotelübernachtungen an, Hotelbuchungen können zwar nicht durchgeführt werden, Trivago arbeitet aber mit Hotelbuchungsportalen und auch mit den Hotelbetreibern selbst zusammen.

Der interessierte Kunde erhält über das Portal die Möglichkeit, in einer Suchmaske die Stadt, in der er nach einem Hotel sucht, sowie den Zeitraum, in dem er ein Hotel benötigt, einzugeben. Nach Eingabe dieser zwingenden Suchkriterien wird ihm aus dem Gesamtkontingent der bei Trivago registrierten Hotels eine Auswahl zur Verfügung gestellt.

Der Kunde hat die Möglichkeit die Suchergebnisse über weitere nicht zwingende Auswahlkriterien (bspw. die Art des Zimmers, einen Höchstpreis, Barrierefreiheit) zusätzlich einzuschränken.

Der Kunde kann die einzelnen ihm angezeigten Hotels über die Schaltfläche “zum Angebot” anwählen und wird dann auf die Buchungsseite des jeweiligen Hotels oder ein Buchungsportal, weitergeleitet, wo er dann den eigentlichen Buchungsvorgang durchführen kann.

Bei Google kann der interessierte Nutzer durch die Eingabe der Begriffe “Hotel” und des jeweiligen Ortes nach Hotels und Preisvergleichsportalen suchen, und so auf die Internetseite von Trivago gelangen, die ihm als Suchergebnis angezeigt wird.

Die Anzeige bei Google enthält unter anderem eine bezifferte Angabe von Hotels.

Im vorliegenden Fall wurden bei der Google Werbung 297 angeblich buchbare Hotels in Winterberg  und 610 in Sölden angezeigt.

Die Angaben auf der eigenen Internetseite wichen hiervon jedoch gravierend ab. So wurden für den Ort Winterberg  tatsächlich„60 von 242 Hotels“ , für die Anfrage „Hotels Sölden“ „82 von 554“ angegeben.

Da für die Anzeige buchbarer Hotels die Angabe eines Reisedatums zwingend ist, sieht eine Standardeinstellung bei Trivago vor, dass das bei Weiterleitung auf ihr Portal angezeigte Anreisedatum stets zwei Wochen später als der Tag der Suche liegt und eine Übernachtung angefragt wird.

Die Wettbewerbszentrale hat diese Werbung beanstandet und Trivago auf Unterlassung wegen irreführender Werbung sowie Erstattung außergerichtlich entstandener Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das LG hat in der Werbung zunächst eine geschäftliche Handlung gesehen.

Das Preisvergleichsportal diene jedenfalls der Förderung des Absatzes fremder Unternehmen, insbesondere der Hotels und Hotelbuchungsplattformen, die an dem Preisvergleichsportal Trivago teilnehmen. Denn durch den Preisvergleich rücken solche Hotels, auf die der Adressat andernfalls möglicherweise nicht aufmerksam geworden wäre, als potenzielle Vertragspartner des Nutzers des Vergleichsportals in den Fokus. Ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises wird durch die Angabe einer größeren Gesamtzahl der für den Preisvergleich zur Verfügung stehenden Hotels bei dazu veranlasst, auf das Preisvergleichsportal von Trivago und die dort an dem Preisvergleich teilnehmenden Unternehmen zuzugreifen. Denn mit einer großen Anzahl an für den Vergleich zur Verfügung stehender Hotels ist die Erwartungshaltung eines möglichst objektiven und umfassenden Vergleichs verbunden. Die Bereitschaft auf der Grundlage dieses Vergleichs einen Vertragsschluss mit einem vorgeschlagenen Hotel einzuleiten, liegt dann nahe.

Die Werbeaussage stellt sich nach zutreffender Auffassung des Gerichts auch  als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG dar.

Der konkret angesprochene Verkehrskreis, zu dem das Gericht sich in dem Fall, wie so häufig, auch selber gezählt hat, geht aufgrund der Anzeige einer konkreten Anzahl von Hotels bei Google davon aus, dass mit der Anzeige die Gesamtzahl der bei der Beklagten angemeldeten Hotels in dem jeweiligen Ort angezeigt wird, mithin Trivago bei ihrem Preisvergleich grundsätzlich auf diese Anzahl von Hotels zugreifen und die auf den jeweiligen Kunden passenden Hotels aus dieser Gesamtzahl herausfiltern kann.

Aufgrund des Umstandes, dass der interessierte Kunde im Zeitpunkt der Suchanfrage bis auf den Ort keine weiteren Suchkriterien (insbesondere das Reisedatum) angegeben hat, geht er gerade nicht davon aus, dass bei der bei der Suchmaschine angegebenen Hotelanzahl etwaige individuelle Wünsche bereits Berücksichtigung gefunden haben.

Auf der Seite von Trivago waren aber eben für Winterberg nicht 297 sondern maximal 242 und für Sölden nicht 610 sondern maximal 554 Hotels angezeigt.

Hierin sah das LG eine gravierende Abweichung der werblichen Angabe bei Google vom tatsächlichen Angebot auf der eigenen Internetseite, mithin eine irreführende Werbeangabe über die tatsächlich zur Verfügung stehende Zahl von Hotels an und gab der Klage der Wettbewerbszentrale vollumfänglich statt.

Mehr Infos zum Wettbewerbsrecht und der Gefahr irreführender Werbung finden Sie unter www.rechtsanwalt-greier.de/taetigkeitsgebiete/wettbewerbsrecht/vermeidung-und-verfolgung-irrefuehrender-werbung/

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