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Der Weiterverkauf bei Amazon und i-tunes erworbener E-Books und Hörbüchern bleibt illegal!

Das OLG Hamburg hat mit Entscheidung vom 25.03.2015 -10 U 5/11- festgestellt, dass Online-Buchhändler, dort Thalia, weiterhin in ihren AGB den Weiterverkauf heruntergeladener Dateien untersagen dürfen.

Wie jetzt, das gekaufte Buch darf ich also auch nicht weiter verkaufen? Doch dürfen Sie, nicht aber das gekaufte Buch in digitaler Form. Macht das Sinn? Ja und Nein.
Der digitale Zweitmarkt wird ein Milliardengeschäft werden. Amazon und Apple haben bereits Patente für den Online-Verkauf gebrauchter Dateien angemeldet und eingetragen.

Wenn nur das deutsche Urheberrecht nicht wäre.
Wenn digitale Güter wie Musik, E-Books oder Software auf einem Datenträger wie einer CD oder einer DVD erworben werden, ist der Weiterverkauf unproblematisch zulässig
Schwieriger wird es, wenn die digitalen Werke als Download erworben wurden.

Der EuGH (03.07.2012 – C-128/11) hat in der so genannten UsedSoft-Entscheidung entschieden, dass auch mittels elektronischer Übertragung erlangte Software weiterverkauft werden darf. Die Zustimmung des Lizenzgebers ist hierzu nicht erforderlich.
Damit wurde der Gebrauchtmarkt für Softwarelizenzen quasi freigegeben.
Der BGH hat dies mit Urteil vom 17.07.2013 – Az. I ZR 129/08 (Oracle gegen UsedSoft II) weitestgehend bestätigt.
Maßgeblich ist der im Urheberrecht geltende Erschöpfungsgrundsatz. Dieser besagt, dass der Rechteinhaber zu dem Zeitpunkt, in dem er ein urheberrechtlich geschütztes Werk Sache in den Verkehr einbringt, nicht mehr entscheiden, wie weiter mit der Sache verfahren wird.
Ein Weiterverkauf ist dann nicht mehr zu verhindern. Das könne auch nicht durch die Verwendung von AGB eingeschränkt werden.
Wenn der Inhaber des Urheberrechts dem Download einer Software auf einen Datenträger grundsätzlich zustimmt, sind auch alle weiteren Erwerber einer Lizenz zur Nutzung der Software berechtigt.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Erwerber die Software nur in dem Umfang nutzen darf, in dem es dem Ersterwerber erlaubt war.
Diese Entscheidung lässt sich indes nicht auf E-Books, Games und Musikdateien übertragen, die z.B. über i-Tunes oder Amazon herunter geladen wurden.

Die AGB von I-Tunes und Amazon untersagen den Weiterverkauf.
Fraglich ist, inwieweit die Übertragbarkeit der vom Käufer erworbenen (Nutzungs)-Rechte vertraglich eingeschränkt oder sogar untersagt werden kann.
Hierzu hat sich das OLG Hamm bereits mit Entscheidung vom 14.05.2014 (Urteil v. 15.5.2014 – 22 U 60/13) geäußert und entschieden, dass ein Weiterverkauf gebrauchter Musikdateien ausgeschlossen werden kann und damit die vom Gesetzgeber vorgesehene unterschiedliche Behandlung von Software gegenüber anderen digitalen Gütern manifestiert.
Eine Erschöpfung trete nicht ein. Tatsächlich würden nicht Musikdateien erworben, sondern lediglich Nutzungsrechte an Musikdateien.
Entscheidend sei, dass es sich nicht um ein „Verbreiten“ iSv § 17 I UrhG handelt, sondern um eine „öffentliche Zugänglichmachung“ iSv § 19 a UrhG.
Im Ergebnis führt die Anwendung von § 19 a UrhG und die Ablehnung der Übertragung der „UsedSoft“-Grundsätze zu einer Ungleichbehandlung des „Gebrauchthandels“ von Hörbüchern und von Software.

Anders als beim Gebrauchthandel mit Software, der rechtlich kaum noch wirksam untersagt werden kann, ist dies bei Ebooks, Hörbüchern, Games und Musikdateien weiterhin möglich.

Das OLG Hamburg hat nun mit Entscheidung vom 24.03.2015 die Berufung des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) wegen der Zulässigkeit des Weiterverkaufs von E-Books zurückgewiesen.
Damit steht fest, dass Online-Händler den Weiterverkauf von E-Books vertraglich verbieten dürfen.

Nach Ansicht des Börsenvereins des deutschen Buchhandels würde der erlaubte digitale Weiterverkauf nicht weniger als den Untergang des Buchmarkts bedeuten. Der Primärmarkt für E-Books und Hörbücher würde komplett zerstört werden, wenn es einen legalen Gebrauchtmarkt gäbe.
Ob das deutsche Recht langfristig die Entstehung eines Gebrauchtmarkts für digitale Güter wie Ebooks und Mp3s verhindern kann bleibt abzuwarten. Es bleibt spannend, ob und wann der EuGH die für den Weiterverkauf von Software aufgestellten Grundsätze auf E-Books und Hörbücher erweitert.

Vermutlich werden Apple und Amazon spätestens dann für die Zulässigkeit werben, wenn Ihre Plattformen für den digitalen Gebrauchtmarkt konkurrenzlos sind. Der Buchhandel wäre gut bedient sich rechtzeitig auf neue Geschäftsmodelle einzustellen, anstatt den Fehler der Plattenindustrie beim Aufkommen der Tauschbörsen zu wiederholen und sich in der Verteidigung nicht haltbarer Besitzstände zu verlieren.

Mehr Infos zum Thema Recht und E-Books finden Sie unter https://rechtsanwalt-greier.de/taetigkeitsgebiete/urheberrecht/verkauf-gebrauchter-software-und-e-books/