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Nutzungsrechtseinräumung und Anspruch auf Quellcodeübergabe

IT Recht

Nutzungsrechtseinräumung und Anspruch auf Quellcodeübergabe

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Softwarevertrag muss eine Regelung zum Quellcode enthalten sein
  • Fehlende Regelungen zum Quellcode können dazu führen, dass die bereits gezahlte Software nicht genutzt werden kann

Nutzung des Quellcodes nach Beendigung der Zusammenarbeit

Bei der Gestaltung einer Webseite oder eines Onlineshops stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Auftraggeber einen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes hat und insbesondere, ob er auch das Recht hat diesen dauerhaft, also auch nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Softwareunternehmen zu nutzen und vor allem zu bearbeiten. Steht dem Auftraggeber dieses Recht nicht zu, kann das dazu führen, dass er den gesamten Shop nicht mehr nutzen kann.

Grundsätzlich ist für die Frage, ob bei erstellter Individualsoftware bzgl. der Quellcodes ein Herausgabeanspruch besteht, der Vertragszweck und die Vergütungshöhe maßgeblich.

Insbesondere nach Beendigung eines etwaigen Wartungs- und Pflegevertrags dürfte im Wege der Vertragsauslegung auf Grund der Bedeutung des Quell-Codes für Anpassungen und mangels eines anerkennenswerten entgegenstehenden Interesses des Lieferanten die Herausgabepflicht zu bejahen sein.

Aber Achtung: Nach der Rechtsprechung des BGH besteht aber selbst bei Verträgen über Individualsoftware keine automatische Pflicht zur Herausgabe des Quellcodes, insbesondere kann eine Herausgabe vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen sein.

Soweit es sich bei der Webseite und dem Shop um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt, darf der Auftraggeber, selbst dann, wenn er die Erstellung des Werkes bezahlt hat – dieses nur nutzen, wenn der Urheber ihm ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt hat.

Unklare Regelungen zum Quellcode können dazu führen, dass die bereits gezahlte Software nicht genutzt werden kann/darf

Trifft der Vertrag dazu keine Regelung gelten nach er im Urheberrecht geltenden Zweckübertragungslehre gemäß § 31 Abs. 5 UrhG im Zweifel nur so viele Rechte eingeräumt, wie es der Vertragszweck unbedingt erfordert.

  • Da der Auftraggeber die Erstellung des Werkes finanziert sollte er sich umfassende Nutzungs-und Bearbeitungsrechte einräumen lassen.
  • Der Dienstleister sollte genau prüfen, ob er für Elemente der Software, die er auch für andere Projekte nutzen möchte, ausschließliche Rechte einräumt, denn dann darf er die Software selbst nicht mehr nutzen!

In der Regel machen Regelungen Sinn, welche die endgültige Rechteeinräumung an die vollständige Vergütung koppeln.

Was können wir für Sie tun?

Um hier nicht ein böses Erwachen zu haben, müssen unbedingt vertraglich eindeutige Regelungen bezüglich der Überlassung, Nutzung und Weiterübertragung von Quellcode und Dokumentationen geschaffen werden.