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Daimler verletzt Patent von Nokia

Die für das Verfahren zuständige 2. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim (Nokia ./. Daimler (2 O 34/19) hat entschieden, dass Daimler Patente von Nokia verletzt.

Daimler muss es demnach künftig unterlassen, eine von Nokia entwickelte Technik für die Verbindung des Autos mit dem Mobilfunknetz zu verwenden und ist zudem zu Schadenersatz verpflichtet.

Kern des Streits ist die Frage, ob Patente zu fairen Konditionen und ohne Diskriminierung allen Anbietern zur Verfügung gestellt werden.

Nokia bietet hierzu zu dem Patent ein bestehendes Lizenzsystem an und hat mit diversen Autoherstellern Lizenzvereinbarungen abgeschlossen. Daimler ist der Ansicht ,dass die Zulieferer ihre Produkte jeweils selbst direkt lizenzieren können müssten.

Daimler hatte zudem eingewandt, dass es überhaupt keine fairen Lizenzbedingungen geben würde (FRAND-Einwand).

Der Vorsitzende hat im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt, dass das Klagepatent EP 2 981 103 durch die Fahrzeuge der Beklagten verletzt werde. Der FRAND-Einwand greife nicht, da nach Auffassung der Kammer aus den vorgetragen Gesamtumständen nicht von einer Lizenzwilligkeit seitens Daimler  auszugehen sei. Aus Sicht der Kammer sei Daimler nicht ernsthaft bereit bzw. bereit gewesen, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen mit NOKIA abzuschließen.

Die im Raum stehende mögliche Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hat die Kammer nicht für sachgerecht erachtet. Da die Kammer nach den Ausführungen des Vorsitzenden bereits die Lizenzwilligkeit der Beklagten und der Streithelferinnen verneint habe, habe sich ein Großteil der Vorlagefragen nicht mehr gestellt. Nicht zuletzt aus diesem Grund, aber auch wegen der überschaubaren Restlaufzeit des Klagepatents, habe es die Kammer vielmehr für sachgerecht erachtet, in der Sache zu entscheiden und in der ersten Instanz auf eine Vorlage an den EuGH zu verzichten.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um die vierte von insgesamt vier beim Landgericht Mannheim anhängigen Verfahren handelt. Während in einem Verfahren die Klage abgewiesen worden ist, ist in zwei weiteren Verfahren eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die beim Bundespatentgericht anhängigen Nichtigkeitsklagen erfolgt.

Der Beklagten steht das Rechtsmittel der Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts zu. Zuständig ist dann das Oberlandesgericht in Karlsruhe.

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