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Halloumi als Marke geschützt

Das Gericht weist eine Klage gegen die Eintragung des Namens „Halloumi“
als geschützte Ursprungsbezeichnung ab.

Im April 2021 trug die Europäische Kommission auf Antrag der zyprischen Behörden den Namen „Χαλλούμι“
(Halloumi)/„Hellim“ als geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) ein. Halloumi ist ein zyprischer Käse mit
charakteristischem Geruch und Geschmack. Er wird aus Schafs- oder Ziegenmilch oder einer Mischung aus beiden
mit oder ohne Kuhmilch hergestellt. Er hat die Eigenschaft, bei hohen Temperaturen nicht zu schmelzen.
Die Papouis Dairies Ltd, eine zyprische Gesellschaft, sowie andere Personen beantragen beim Gericht der
Europäischen Union, die Durchführungsverordnung der Kommission1 über die Eintragung des Namens „Χαλλούμι“
(Halloumi)/„Hellim“ als g. U. für nichtig zu erklären.
Mit seinem Urteil weist das Gericht diese Klage in vollem Umfang ab.
Es stellt fest, dass die Kommission bei der Prüfung, ob die Eintragung als g. U. im Einklang mit dem Unionsrecht
steht, nicht untersuchen muss, ob das im Antrag auf Eintragung beschriebene Verfahren zur Gewinnung des
Erzeugnisses einem bereits bestehenden nationalen Erzeugungsstandard entspricht. In jedem Fall steht der Antrag
auf Eintragung für Halloumi-Käse nicht im Widerspruch zu dem bereits bestehenden nationalen
Erzeugungsstandard, um den es hier geht. Das Gericht stellt fest, dass dieser Standard es nicht ausschließt, dass
der Anteil der Ziegen- oder Schafsmilch oder ihrer Mischung in diesem Käse höher ist als der Anteil der
Kuhmilch.
Anschließend weist das Gericht das Vorbringen zurück, die Kommission habe offensichtliche Fehler bei der
Beschreibung des Zusammenhangs zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des betreffenden Erzeugnisses
und seinen geografischen Ursprungsverhältnissen nicht berücksichtigt. Außerdem verwirft das Gericht das
Argument, die Kommission habe keine geeignete Analyse des Marktes für die Erzeugung von Halloumi und der
Situation der Unternehmen, die dieses Produkt vertreiben, vorgenommen.
Schließlich stellt das Gericht fest, dass die Nichtigerklärung eines von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats
im Rahmen der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens erlassenen Rechtsakts durch ein nationales Gericht
nach der Eintragung des Namens zwar die Kommission verpflichtet, die Konsequenzen zu bestimmen, die aus einer
derartigen gerichtlichen Nichtigerklärung zu ziehen sind, diese jedoch nicht von Rechts wegen zur Nichtigkeit des
Eintragungsaktes der Kommission führt.

Quelle: PM des EuG-Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-361/21 | Papouis Dairies u. a./Kommission

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