Links überspringen

Welt.de gewinnt gegen Ad Block. Werbeblocker nun doch rechtswidrig? Trendwende bei den Ad Blockern?

Die Thematik schlägt seit längerem große Wellen. Rechtsanwalt Greier berichtete bereits 2014 auf Legal Tribune Online über das Geschäft mit der Werbung http://www.lto.de/…/internet-werbung-eyeo-adblocker-abp-wh…/.
Die Verlage haben bislang kein Konzept entwickelt, um aus ihrem redaktionellen Content für den Nutzer akzeptable Bezahlinhalte zu machen.
Die Online-Angebote werden nahezu vollständig aus Werbegeldern betrieben.
Viele Nutzer fühlen sich von der Werbung gestört und wollen die angebotenen Inhalte möglichst kostenlos und werbefrei konsumieren.
Hier kommen die Anbieter so genannter Ad Blocker ins Spiel. Diese bieten Software an, welche in die Ausspielung der Inhalte der Webseite so eingreift, dass das Aufrufen der Werbeinhalte verhindert wird. Dies erfolgt mittels Filterlisten, die zum einen spezifische Serverpfade bestimmter Online-Anbieter enthalten, zum anderen globale Dateimerkmale enthalten, mit denen eine Vielzahl von Werbeinhalten aufgrund von Gemeinsamkeiten im Pfad- und Dateinamen blockiert werden können.
Nutzer freuen sich über die Software entspricht sie mithin auch dem Zeitgeist, geistiges Eigentum möglichst kostenlos zu nutzen.
Die Internetgemeinde und interessanterweise auch viele Stimmen aus dem rechtlichen Bereich feiern die Anbieter geradezu als weiße Ritter.
Bislang stützten sich die Betreiber der Ad Blocker Software zur Begründung der rechtlichen Zulässigkeit im Wesentlichen auf ein Gutachten des renommierten Medienrechtlers Prof. Dr. Hoeren.
Im Ergebnis bescheinigt das Gutachten Adblock Plus rechtliche Unbedenklichkeit. Das Gutachten wurde allerdings, wie der guten Ordnung halber erwähnt sein soll, im Auftrag der eyeo GmbH angefertigt.
Auf die Hinweise hierauf durch RA Greier reagierte Prof. Hoeren in einem von ihm unter der Überschrift „Der Adblocker: Eine Antwort auf den Offenen Brief der FAZ“ eröffnetem Blog im Oktober 2015 http://blog.beck.de/…/der-adblocker-eine-antwort-auf-den-of… bemerkenswert dünnhäutig.
Hier mag sich jeder selber seine Meinung zu bilden.
Ganz so selbstlos und idealistisch sind die Unternehmen, die hinter den Werbeblockern stehen freilich nicht. Insbesondere der größte Anbieter, die Firma Eyeo aus Köln (AdBlocker Plus) gibt Anlass zur kritischen Betrachtung.
Eyeo führt eine Liste so genannter “Acceptable Ads”. Wer auf dieser Liste steht, dessen Anzeigen werden trotz Adblock dargestellt. Der Nutzer kann zwar einstellen, dass auch die Acceptable Ads geblockt werden; die Standardkonfiguration sieht das aber nicht vor.
Werbende, die auf die Whitelist wollen, können einen entsprechend Antrag stellen, der vom Unternehmen geprüft und über den sodann durch die Community abgestimmt wird. Für kleinere Werbende ist die Aufnahme in die Whitelist kostenlos. Von größeren kann eine Aufwandsentschädigung verlangt werden. Im Übrigen sollen für alle die gleichen Bedingungen gelten und es soll nicht möglich sein, sich in die Liste einzukaufen.
Dieses Verfahren wird jedoch zum Teil heftig kritisiert. So bestünde die “Community” lediglich aus einer sehr geringen Anzahl von Personen. Tatsächlich entschieden die Betreiber von Adblock, wessen Anzeigen als akzeptabel eingestuft werden; dafür ließen sie sich Provisionen von bis zu 30 Prozent zusichern. Die Nutzer von Adblock würden also weiterhin Werbung erhalten, die Werbetreiber hingegen von eyeo geschröpft werden. Schlagzeilen verursachte in diesem Zusammenhang die nicht offiziell bestätigte Nachricht, der Suchmaschinenriese Google habe sich mit einem Betrag von 25 Millionen Dollar in die Whitelist eingekauft.
Ob das dann am Ende dazu führt, dass der Nutzer von nerviger Werbung befreit wird, scheint also zweifelhaft. Vielmehr dürfte das dazu führen, dass nur noch dessen Werbung angezeigt wird, der am meisten an Eyeo bezahlt.
Da die Verlage hier die Existenz ihrer Onlineangebote bedroht sehen, wehren sie sich nachvollziehbarer Weise mit Händen und Füßen.
Es gab bereits mehrere Gerichtsverfahren, die von den Verlagen durchweg verloren wurden. Zeit.de war mit seiner Klage gegen AdBlock Plus vor dem LG Hamburg (Urt. v. 21.04.2015 – Az.: 416 HKO 159/14) gescheitert. RTL (LG München I, Urt. v. 27.05.2015 – Az.: 37 O 11843/14) und ProSiebenSat.1 (LG München I, Urt. v. 27.05.2015 – Az.: 37 O 11673/14) waren vor dem LG München unterlegen
Nunmehr scheint hier erstmalig eine Trendwende vollzogen worden zu sein.
Das LG Frankfurt hat einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Springer Verlags/ www.welt.de statt gegeben und den Betreiber von Ad Block (nicht zu verwechseln mit Ad Blocker Plus) verurteilt, es zu unterlassen, die Werbung auf www.welt.de zu blocken und dabei festgestellt, dass das Anbieten eines Adblockers mit Whitelist einen unlauteren Wettbewerb darstellt
(LG Frankfurt a.M., Beschluss v. 26.11.2015, Az. 3-06 O 105/15).
Welt.de hatte in dem Verfahren vorgetragen, dass die grundsätzlich kostenfreie Nutzung der Digitalangebote zu 95% durch die Vermarktung von Werbeflächen finanziert werde.
Dies erfolge über Display-Werbung und affiliate-Marketing. Generell werden diese Online-Werbeinhalte nur vergütet, wenn sie für den Nutzer sichtbar sind bzw. angeklickt werden. AdBlock blockiere den Abruf sämtlicher Werbeinhalte auf www.welt.de. Der Anteil der Seitenbesucher von www.welt.de mit aktiviertem Werbeblocker liege bei über 28 %, wodurch jährlich Verluste in Millionenhöhe entstehen.
Das Gericht hat festgestellt, dass durch die Software AdBlock in die Ausspielung der Inhalte auf der Webseite www.welt.de in der Weise eingegriffen wird, dass verhindert wird, dass die Werbeinhalte aufgerufen werden. Aufgrund der Vergütung von Online-Werbeinhalten nur für den Fall, dass sie für den Nutzer sichtbar sind bzw. angeklickt werden, verhindert AdBlock, dass sich deren Nutzer trotz der Verwendung der Inhalte der Webseite an der dafür notwendigen Werbefinanzierung beteiligen.
Hierin liege eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG. Die gezielte Ausschaltung fremder Werbung sei regelmäßig unlauter (BGH GRUR 2004, 877, 879; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.06.2015, Az. 2 U 136/14, Tz. 32, zit. nach juris). Das mediale Gesamtprodukt umfasse nicht nur den redaktionellen Teil, sondern auch die im Online-Angebot enthaltene Werbung. In der Verhinderung des Anzeigens dieser Werbung durch die Software AdBlock liegt daher eine gezielte, unmittelbare Vereitelung der Werbung.
Die Entscheidung ist im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ohne mündliche Verhandlung ergangen. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Verfahren weiter entwickelt und ob es sich hierbei um eine Trendwende in der Rechtsprechung handelt. Früher oder später wird der BGH hier zu entscheiden haben.
Die Sache bleibt also spannend. Aber vielleicht gelingt es den Vermarkten ja auch, Werbung auf eine Weise zu gestalten, die tatsächlich weder von den Adblock Betreibern noch von den Nutzern als störend empfunden wird. Dann wäre der Streit überflüssig, die Ad Blocker ebenfalls, und am Ende wäre tatsächlich allen geholfen.

Mehr zum Thema Wettbewerbsrecht