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VG Ansbach: Wahlwerbung mit „simply the best“ erlaubt

Die Fachkammer für Bayerisches Personalvertretungsrecht am Verwaltungsgericht Ansbach
unter dem Vorsitz des Präsidenten Olgierd Adolph hat heute die Personalratswahl am Universitätsklinikum
Erlangen insoweit für ungültig erklärt, als am 14. Juni 2016 die Vertretung für die
Gruppe der Arbeitnehmer gewählt worden ist (Az. AN 8 P 16.01127).
Zur Personalratswahl bewarben sich mit zwei gleichlautenden Wahlvorschlägen mehrere wahlberechtigte
Arbeitnehmer, die ihren Wahlvorschlag mit dem Kennwort „simply the best“ und von
jeweils 66 Unterstützern unterschrieben einreichten.
Der Wahlvorstand erachtete diesen Wahlvorschlag als ungültig, denn die Bezeichnung „simply
the best“ sei in englischer Sprache formuliert. Zudem impliziere diese Formulierung, dass die
anderen eingereichten Wahlvorschläge minderwertig seien. Das Kennwort sei zudem irreführend
und diskriminierend. In der Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge vom 24. März
2016 wurde dieser Wahlvorschlag demzufolge auch nicht aufgeführt.
Nachdem ein Antrag im Wege des einstweiliges Rechtsschutzes, mit dem die vorläufige Beteiligung
der Liste „simply the best“ an der Personalratswahl erzwungen werden sollte, vor dem VG
Ansbach scheiterte, machten die Antragsteller im heutigen Wahlanfechtungsverfahren geltend,
es liege mit dem Kennwort weder eine Irreführung noch eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung
vor.
Nach der heutigen mündlichen Anhörung schloss sich die Fachkammer im Wesentlichen diesen
Argumenten an. Im Unterschied zum gewerberechtlichen Wettbewerbsverbot könne eine Gruppe
von Beschäftigten im Rahmen der Personalratswahl versuchen, auch mit Kennworten auf
sich aufmerksam zu machen, solange die Bezeichnung nicht irreführend, diskriminierend oder
sonst unzulässig sei.
Dass das Kennwort in englischer Sprache gewählt wurde, mache es nicht unzulässig, denn der
Begriff „simply the best“ sei als Titel eines Songs von Tina Turner allgemein bekannt. Eine Irreführung
liege nicht vor, denn das Kennwort verberge nicht, wer hinter dem Wahlvorschlag stehe.
Eine Diskriminierung liege nicht vor, weil mit der Bezeichnung für die wahlberechtigten Arbeitnehmer
am Universitätsklinikum nicht geltend gemacht werde, dass alle anderen für die
Ausübung der Personalratstätigkeit nicht geeignet seien, sondern eher eine gefühlsmäßige
Selbsteinschätzung zum Ausdruck gebracht werde, die die Grenze zur Unzulässigkeit (noch)
nicht überschreite.
Gegen die Entscheidung des VG Ansbach kann innerhalb von einem Monat Beschwerde eingelegt
werden, über die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München zu entscheiden hätte.
 
Quelle: Pressemitteilung des VG Ansbach vom 20.09.2016