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Durchgestrichene Preise können auch im Internet zulässig sein….müssen aber nicht….RA Greier erläutert die Hintergründe

Der BGH hat mit Urteil vom 05.11.2015- I ZR 182/14 entschieden, dass der Verbraucher der Werbung mit einem durchgestrichenen Preis im Internet nicht anders bewertet als offline. Auch im Internethandel und auf einer Handelsplattform wie Amazon.de erkenne der Verkehr in einer durchgestrichenen Preisangabe regelmäßig den früher von dem werbenden Unternehmer verlangten Preis.

Im vorliegenden Fall bewarb das beklagte Unternehmen auf Amazon.de Fahrradanhänger mit einem höheren durchgestrichenen Preis und einem darunter gesetzten niedrigeren Preis.

Wie es halt so üblich ist.

Ein Wettbewerber hielt diese Werbung für irreführend und wollte das werbende Unternehmen dazu verpflichten, es zu unterlassen so zu werben, ohne dabei klarzustellen, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt. Der Verbraucher würde sonst in die Irre geführt.

Der BGH teilt diese Auffassung nicht.

Werden Preise für ein Angebot durchgestrichenen Preisen gegenübergestellt, so muss sich aus der Werbung zwar klar und deutlich ergeben, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt.

Das sei aber bei dem beanstandeten Angebot der Fall. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, kommt es darauf an, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht.

Der durchgestrichene Preis in der beanstandeten Werbung bezeichne aus der Sicht der maßgeblichen Verbraucher eindeutig einen früher von dem Werbenden geforderten Preis. Der von dem Kläger verlangten Klarstellung, um welchen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt, bedarf es in einem solchen Fall nicht, da es keine abweichende Interpretation geben würde.

Sollte der Preisvergleich mit einem anderen als dem vom Werbenden zuvor verlangten Preis erfolgen, etwa mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder dem Preis eines Wettbewerbers, so liege es fern, dass dieser Vergleichspreis ohne weitere Erläuterungen nur durchgestrichen wird. Die Preisgünstigkeit des Angebots des Werbenden soll sich in diesem Fall aus dem Vergleich mit einem anderen, weiterhin gültigen Preis ergeben, der regelmäßig näher erklärt werden müsste.

Ein besonderes Verbraucherverständnis für die Werbung mit durchgestrichenen Preisen gerade auf der Handelsplattform Amazon.de ergibt sich auch nicht aus der Möglichkeit, dass sich Unternehmer dort an das Angebot eines Wettbewerbers “anhängen” können. Diese Option sei nur einem kleinen Teil der angesprochenen Verbraucher bekannt und könne daher keinen erheblichen Einfluss auf das maßgebliche Verkehrsverständnis haben.

Nicht überraschend und Bestätigung der gängigen Rechtsprechung.

 

Auf Mondpreis kam es in diesem Fall nicht an

Das klagende Unternehmen hatte sich zwar zusätzlich darauf berufen, dass der durchgestrichene Preis tatsächlich nie verlangt worden wäre. Allerdings hatte es versäumt, das auch in seinem Klageantrag aufzunehmen. Ein grober Fehler, umso ärgerlicher, wenn einem das erst vor dem BGH auffällt.

Hierin steckt vor allem regelmäßig das Hauptproblem für das Unternehmen und den Verbraucher.

Der potentielle Käufer kann es meist nicht prüfen, ob der Preis jemals verlangt worden ist und der Unternehmer kann es häufig nicht nachweisen, dass das tatsächlich mal sein Preis war.

Im Grunde verwundert es ohnehin, dass Verbraucher sich bei Ihrer Kaufentscheidung scheinbar immer noch ganz erheblich von durchgestrichenen Preisen beeinflussen lassen.

Das Schnäppchen-Jäger-Gen scheint sich –zumindest aus Sicht der Marketingstrategen- einfach nicht auszumendeln.

Fazit:

Verbraucher sollten durchgestrichene Preisen kritisch hinterfragen.

Unternehmen sollten sich gerade im Zeitalter von Internetarchiven wie die waybackmachine gut überlegen, ob es sich bei den durchgestrichenen Preisen tatsächlich um frühere Preise handelt und auch wie lange das zurückliegt, dass diese verlangt wurden, da dies auch nicht zu lange her sein darf.

Wettbewerber die sich gestört fühlen, sollten ihre Klageanträge frühzeitig überdenken. Am besten bevor das Verfahren beim BGH ist.

Mehr Infos zum Wettbewerbsrecht und den Gefahren bei Rabattaktionen finden Sie unter www.rechtsanwalt-greier.de/taetigkeitsgebiete/wettbewerbsrecht/zulaessigkeit-von-befristeten-und-verlaengerten-rabattaktionen/