Links überspringen

Keine Provision für Vermittlung von Anthony Modeste


Der 1. FC Köln muss für die Vermittlung des Spielers an den FC Tianjin keine 2 Mio. Euro zahle

Der 1. FC Köln muss keine Provision für die Vermittlung von Anthony Modeste zum chinesischen Fußballverein Tianjin Quanjin Football Club Co. Ltd bezahlen. Geklagt hatte ein seinerzeit vom 1. FC Köln beauftragtes Schweizer Unternehmen (Klägerin), das als Spielervermittler tätig ist. Die Klägerin erhält keine Provision, da sie für den Wechsel von Anthony Modeste keinen wesentlichen Beitrag geleistet hat. Darauf hat der 24. Senat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 02.07.2020 – 24 U 7/20 – hingewiesen und damit ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Köln bestätigt. 

Die Klägerin hatte die 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA wegen des Transfers auf Zahlung von 2 Mio. Euro in Anspruch genommen. Sie war der Auffassung, nach dem Vereinswechsel von Anthony Modeste im Juli 2017 stehe ihr eine Vermittlungsprovision in dieser Höhe zu. Ihre Tätigkeit sei entscheidend für den Abschluss des Transfers gewesen. Insbesondere habe ihr Geschäftsführer den Trainer des FC Tianjin, den früheren italienischen Weltmeister Fabio Cannavaro, von Modeste überzeugt.  

Mit Urteil vom 10.12.2019 hat das Landgericht Köln die Klage abgewiesen . Nachdem der 24. Senat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 02.07.2020 darauf hingewiesen hatte, dass er beabsichtige, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurückzuweisen, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.07.2020 die Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Köln ist damit rechtskräftig.

Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, dass die Klägerin keine Vermittlungsleistungen erbrachte habe, die zu dem erfolgreichen Transfer wesentlich beigetragen hätten. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag sei dies aber Voraussetzung für das Entstehen eines Provisionsanspruchs gewesen. Die bloße Vermittlung von Kontakten zwischen dem Geschäftsführer des

1. FC Köln und dem Zeugen Cannavaro sei für die Entstehung eines Provisionsanspruchs nicht ausreichend gewesen. Die Klägerin habe auch nicht beweisen können, dass sie den Zeugen Cannavaro von einer Verpflichtung Modestes überzeugt habe. Denn dieser habe nach seiner Aussage das Interesse an Modeste ohnehin nie verloren gehabt. Außerdem sei unklar geblieben, inwiefern der Geschäftsführer der Klägerin hinsichtlich der Machbarkeit des Transfers konkrete „Überzeugungsarbeit“ geleistet haben sollte. Zudem sei der Senat nicht davon überzeugt, dass der Trainer bei der Spielerwahl eine Schlüsselrolle eingenommen habe. Er habe bei der Auswahl neuer Spieler den Clubchef des chinesischen Vereins zwar beraten, aber letztlich dessen Entscheidungen folgen müssen.

Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 02.07.2020 – Az. 24 U 7/20

Quelle: PM des OLG Köln vom 06.08.2020