Bestpreisklauseln können nach dem Wettbewerbsrecht der Union grundsätzlich nicht als „Nebenabreden“ angesehen werden.
Booking.com, eine Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Amsterdam (Niederlande), bietet einen weltweiten Vermittlungsdienst für die Buchung von Unterkünften an. Hotelbetriebe zahlen Booking.com eine Provision für jede Buchung, die von Reisenden über die Plattform vorgenommen wird. Die Hotelbetriebe dürfen zwar alternative Vertriebskanäle nutzen, aber es ist ihnen untersagt, Übernachtungen zu Preisen anzubieten, die unter den auf der Website Booking.com angebotenen Preisen liegen. Ursprünglich galt dieses Verbot sowohl für das Angebot auf den eigenen Vertriebskanälen der Hoteliers als auch für das Angebot auf von Dritten betriebenen Vertriebskanälen (sogenannte „weite Bestpreisklausel“).
Seit 2015 dürfen nach einer eingeschränkten Fassung dieser Klausel nur über eigene Vertriebskanäle keine Übernachtungen zu einem niedrigeren Preis angeboten werden. Die deutschen Gerichte entschieden, ohne den Gerichtshof befragt zu haben, dass die von den Hotelbuchungsplattformen verwendeten (engen oder weiten) Bestpreisklauseln gegen das Wettbewerbsrecht insbesondere der Union verstießen. Das deutsche Bundeskartellamt war bereits zu demselben Ergebnis gelangt. Das Bezirksgericht Amsterdam, bei dem Booking.com eine Klage u. a. auf Feststellung der Gültigkeit der von ihr verwendeten Bestpreisklauseln erhob, hat beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Vereinbarkeit sowohl enger als auch weiter Bestpreisklauseln im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln der Union zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil fest, dass die Erbringung von Online-Hotelbuchungsdiensten durch Plattformen wie Booking.com eine neutrale oder sogar positive Auswirkung auf den Wettbewerb hatte. Diese Dienste ermöglichen nämlich zum einen Verbrauchern den Zugang zu einer Vielzahl von Unterkunftsangeboten sowie deren schnellen und einfachen Vergleich anhand verschiedener Kriterien, und zum anderen ermöglichen sie es den Beherbergungsbetrieben, eine größere Sichtbarkeit zu erlangen. Hingegen steht nicht fest, dass weite oder enge Bestpreisklauseln zum einen für die Verwirklichung dieser Hauptmaßnahme objektiv notwendig sind und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Ziel stehen. In Bezug auf weite Bestpreisklauseln ist insoweit festzustellen, dass sie, abgesehen davon, dass sie geeignet sind, den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Hotelbuchungsplattformen zu verringern, die Gefahr beinhalten können, dass kleine Plattformen und neu eintretende Plattformen verdrängt werden. Das Gleiche gilt für enge Bestpreisklauseln. Auch wenn sie auf den ersten Blick eine weniger wettbewerbsbeschränkende Wirkung haben und das Ziel verfolgen, der Gefahr eines Trittbrettfahrens zu begegnen, ist nicht ersichtlich, dass sie objektiv notwendig sind, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Hotelreservierungsplattform zu gewährleisten.
Quelle: Pressemitteilung des EuG- Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-264/23 |
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