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Endgültige Trendwende bei den Ad Blockern? Springer gewinnt heute vor dem OLG Köln gegen Adblock Plus!

Wie RA Greier bereits im Februar 2014 zum „Geschäft mit der Werbung“ ausgeführt hat, http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/internet-werbung-eyeo-adblocker-abp-whitelist-wettbwerb siehe auch https://rechtsanwalt-greier.de/welt-de-gewinnt-gegen-ad-block-werbeblocker-nun-doch-rechtswidrig-trendwende-bei-den-ad-blockern-das-lg-frankfurt-hat-auf-antrag-von-welt-de-springer-verlag-den-betreiber-der-ad-block-software-ve/, ist das Freikaufen von Werbeblockern über die so genannte Whitelist rechtswidrig., auch wenn der von der Betreiberfirma Eyeo beauftragte Gutachter Prof. Dr .Hoeren das anders sieht, http://blog.beck.de/2015/10/12/der-adblocker-eine-antwort-auf-den-offenen-brief-der-faz. Zahlreiche Instanzgerichte hatten sich auf das Gutachten gestützt. Jetzt scheint sich der Wind zu drehen.Das Kölner Unternehmen Eyeo bietet einen Werbeblocker an, welcher in die Ausspielung der Inhalte der Webseite so eingreift, dass das Aufrufen der Werbeinhalte verhindert wird.

Nutzer freuen sich über die Software entspricht sie mithin auch dem Zeitgeist, geistiges Eigentum möglichst kostenlos zu nutzen.

Die Internetgemeinde und interessanterweise auch viele Stimmen aus dem rechtlichen Bereich feiern die Anbieter geradezu als weiße Ritter. Ganz so selbstlos und idealistisch ist der Dienst freilich nicht.

Eyeo führt eine Liste so genannter “Acceptable Ads”. Wer auf dieser Liste steht, dessen Anzeigen werden trotz Adblock dargestellt.

Für die Aufnahme in die Liste kann eine Aufwandsentschädigung verlangt werden.

Dabei entscheiden wohl letztlich die Betreiber von Adblock, wessen Anzeigen als akzeptabel eingestuft werden. Schlagzeilen verursachte in diesem Zusammenhang die nicht offiziell bestätigte Nachricht, der Suchmaschinenriese Google habe sich mit einem Betrag von 25 Millionen Dollar in die Whitelist eingekauft.

 

Ob das dann am Ende dazu führt, dass der Nutzer von nerviger Werbung befreit wird, scheint also zweifelhaft. Vielmehr dürfte das dazu führen, dass nur noch dessen Werbung angezeigt wird, der am meisten an Eyeo bezahlt.

 

Mit Urteil vom heutigen Tag hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 6 U 149/15) entschieden, dass das Bezahlmodell des “Whitelisting” unzulässig ist, wenn und soweit die Werbung nur nach vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts nicht unterdrückt wird (“Whitelist”).

 

Die “Whitelist”-Funktion ist nach Auffassung des Senats eine unzulässige aggressive Praktik im Sinne von § 4a Abs. 1 S. 1 UWG. Die Beklagte befinde sich aufgrund der Blacklistfunktion in einer Machtposition, die nur durch das von ihr kontrollierte “Whitelisting” wieder zu beseitigen sei. Mit dieser technisch wirkenden Schranke hindere die Beklagte die Klägerin, ihre vertraglichen Rechte gegenüber den Werbepartnern auszuüben. Das Programm wirke nicht nur gegenüber den Inhalteanbietern wie der Klägerin, sondern auch gegenüber deren Werbekunden. Als “Gatekeeper” habe die Beklagte durch die Kombination aus “Blacklist” und “Whitelist” eine so starke Kontrolle über den Zugang zu Werbefinanzierungsmöglichkeiten, dass werbewillige Unternehmen in eine Blockadesituation gerieten, aus der diese sich sodann freikaufen müssten. Dass das Programm im Ergebnis einem Wunsch vieler Nutzer nach werbefreiem Surfen im Internet entgegen komme, ändere daran nichts. Im Ergebnis würde die Entscheidungsfreiheit werbewilliger Unternehmen erheblich beeinträchtigt. Jedenfalls größere Webseitenbetreiber und Werbevermittler würden zu Zahlungen herangezogen. Dass die Machtposition erheblich sei, zeige das Beispiel von großen amerikanischen Internetkonzernen, die nach unstreitigem Vortrag der Parteien beträchtliche Zahlungen für ein “Whitelisting” leisten (Oberlandesgericht Köln: Pressemitteilung vom 24.06.2016, Az. 6 U 149/15)

 

Die Revision wurde zugelassen, es bleibt zu hoffen, dass der BGH hier endlich Klarheit in einer eigentlich klaren Sache schafft.