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Empfehlungsmarketing “Tell a Friend”

E-Commerce Recht

Empfehlungsmarketing "Tell a Friend"

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Versand von Werbemails ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers ist unzulässig
  • Tell- A-Friend- Marketing ist grundsätzlich unzulässig
  • Bei sorgfältiger Gestaltung kann ein Empfehlungsmarketing zulässig sein
  • Beim Empfehlungsmarketing drohen kostspielige Abmahnungen

Der Versand von Werbemails ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers ist unzulässig. Da das bereits für die erste E-Mail gilt, stellt sich die Frage nach alternativen Wegen.

Hier bietet das so genannte Empfehlungsmarketing über Tell-A Friend oder Refer a Friend vermeintliche Alternativen.

Tell- A-Friend- Marketing ist grundsätzlich unzulässig!

Bei Empfehlungsmails hält in der Regel der Unternehmer auf seiner Webseite die Möglichkeit vor, dass Kunden die Waren oder Dienstleistungen Dritten empfehlen. Hierfür wird dann die Emailadresse eines „Freundes“ eingegeben und mit einem Empfehlungstext wie „Schau Dir das mal an“ versehen.

Der Gedanke dahinter ist, dass es natürlich jedem freisteht seinen Freunden über E-Mails Produkte zu empfehlen. Fraglich ist, ob das anders zu bewerten ist, wenn die Empfehlungsmailsfunktionen vom Unternehmer angeboten werden.

Zunächst stellt sich die Frage, ob solche Empfehlungsmails dem Unternehmen zugerechnet werden können, so dass dieses schon für die Übersendung der Empfehlungsmail als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnten (Abmahnung/einstweilige/RA-Kosten/etc.) und wie bei solchen Einladungsmails durch Dritte die Voraussetzung der Einwilligung zu bewerten ist, die gemäß § 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG für das Zusenden von Werbung auf elektronischem Wege erforderlich ist.

Der BGH (Urt. v. 12.9.2013, I ZR 208/12) hat entschieden, dass eine solche Werbemail grundsätzlich nicht anders einzuordnen ist als eine Mail des Unternehmers selbst.

Bei einer solchen Emfehlungs-Mail handele es sich um Werbung, da die Maßnahme auf die Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen gerichtet ist.

Bei der Einordnung der Empfehlungs-Mail als Werbung komme es nicht darauf an, dass diese letztlich auf dem Willen eines Dritten beruht.

„Entscheidend ist vielmehr allein das Ziel, das die Beklagte mit dem Zurverfügungstellen der Empfehlungsfunktion erreichen will.

Das Unternehmen hafte dabei für die Zusendung der Empfehlungs-E-Mails als Täterin.

Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Versand der Empfehlungsmails letztlich auf die Eingabe der E-Mail-Adresse durch einen Dritten zurückgeht.

Maßgeblich ist, dass der Versand der Empfehlungsmails, auf die gerade zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Weiterempfehlungsfunktion des Unternehmens zurückgeht und das Unternehmen zudem beim Empfänger einer Empfehlungsmail als Absenderin erscheint.

Bei sorgsamer Gestaltung kann ein Empfehlungsmarketing zulässig sein

Das Kammergericht Berlin hat im Zusammenhang mit der Freunde-Finden Funktion von Facebook (Urteil v.24.1.2014, Az. 5 U 42/12) entschieden, dass es auch anders geht.

Fordere das Unternehmen zwar Nutzer auf, anderen Verbrauchern Einladungs-E-Mails zu übersenden, leiste dabei aber nur technische Hilfe wären die Mails alleine dem Nutzer zuzurechnen,

wenn dieser sich in Kenntnis aller wesentlichen Umstände – und damit eigenverantwortlich – zur Versendung dieser E-Mails entschließt. Der auch für das Unternehmen werbende Effekt würde dabei durch den privaten Zweck der Einladungs-E-Mails verdrängt. Dem Nutzer ginge es dabei allein darum, mit den von ihm Eingeladenen ebenfalls über das soziale Netzwerk und die von diesem gebotenen Vorteile kommunizieren zu können. Es müsse keinem Verbraucher verwehrt werden, Freunden und Bekannten in einer E-Mail einen konkreten Hinweis auf ein von ihm für gut befundenes Produkt zu geben.

Was können wir für Sie tun?

Empfehlungs- bzw.- Einladungsmails sind also nicht per se unzulässig, sind aber nur in engen Grenzen möglich und auch dann nicht gänzlich rechtssicher.

Vermeiden Sie kostspielige Rechtsstreitigkeiten und sprechen Sie uns rechtzeitig an!