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EuG: Kein Markenschutz für ANDORRA

Das Gericht bestätigt, dass das Bildzeichen ANDORRA nicht als Unionsmarke für
mehrere Waren und Dienstleistungen eingetragen werden kann.


Die Marke hat beschreibenden Charakter und kann von den maßgeblichen Verkehrskreisen als
Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden
Im Juni 2017 meldete der Govern d’Andorra (Regierung des Fürstentums Andorra) nach der
Verordnung über die Unionsmarke1 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(EUIPO) ein Bildzeichen für ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen
2 als Unionsmarke an.


Das EUIPO wies die Anmeldung im Februar 2018 zurück. Diese Zurückweisung wurde mit einer
Entscheidung vom 26. August 2019 bestätigt. Das EUIPO war insbesondere der Ansicht, dass das
Zeichen zum einen als Bezeichnung der geografischen Herkunft der betreffenden Waren und
Dienstleistungen oder als des Ortes wahrgenommen würde, an dem die Dienstleistungen erbracht
werden. Zum anderen sei das Zeichen ANDORRA nicht unterscheidungskräftig, da es lediglich
über diese geografische Herkunft informiere, nicht aber über die besondere betriebliche Herkunft
der beanspruchten Waren und Dienstleistungen Auskunft gebe.
Der Govern d’Andorra erhob gegen die Entscheidung des EUIPO Klage beim Gericht der
Europäischen Union.
Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage in vollem Umfang ab.
Der Govern d’Andorra macht insbesondere geltend, dass es sich bei Andorra nicht um ein Land
handele, das für die Herstellung der betreffenden Waren und die Erbringung der fraglichen
Dienstleistungen bekannt sei, so dass für den Verbraucher keine tatsächliche oder potenzielle
Beziehung zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen und der angemeldeten
Marke bestehe, die die Annahme zuließe, dass der Begriff „andorra“ eine geografische Herkunft im
Sinne der Verordnung angebe.
Das Gericht prüft daher den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke in Bezug auf die
in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. Zu diesem Zweck muss es zum einen ermitteln,
ob der geografische Begriff, aus dem die angemeldete Marke besteht, von den maßgeblichen
Verkehrskreisen als solcher verstanden und erkannt wird. Zum anderen hat es zu prüfen, ob dieser
geografische Begriff mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Zusammenhang steht
oder künftig stehen könnte.

Nach einer eingehenden Prüfung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es dem Govern
d’Andorra nicht gelungen ist, die Beurteilungen des EUIPO hinsichtlich des beschreibenden
Charakters der angemeldeten Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und
Dienstleistungen in Frage zu stellen, und dass das EUIPO daher zu Recht die Auffassung
vertreten hat, dass diese Marke deshalb nicht als Unionsmarke habe eingetragen werden
können.

Es handelt sich nämlich um ein absolutes Eintragungshindernis, das für sich
genommen dazu führt, dass das Zeichen nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann.
Darüber hinaus hat das EUIPO in seiner Entscheidung nach Auffassung des Gerichts weder seine
Begründungspflicht noch die Verteidigungsrechte verletzt oder gegen die Grundsätze der
Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

Quelle: Pressemitteilung des EuG vom 23.02.2022

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