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EuGH: Die Kosten eines Anrufs unter einer Kundendiensttelefonnummer dürfen nicht höher sein als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs!

Das deutsche Unternehmen comtech vertreibt Elektro- und Elektronikartikel. Es wies auf seiner
Website auf einen telefonischen Kundendienst hin, dessen Telefonnummer eine sogenannte
0180 – Nummer ist, wie sie in Deutschland allgemein für Service-Dienste verwendet wird und für
die ein deutschlandweiter Tarif gilt. Die Kosten für einen Anruf unter dieser (geografisch nicht
gebundenen) Sondernummer
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sind höher als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs unter einer
(geografischen) Festnetz- oder einer Mobilfunknummer.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main (Deutschland) hat
comtech vor dem Landgericht Stuttgart (Deutschland) auf Unterlassung dieser – ihrer Ansicht nach
unlauteren – Geschäftspraxis verklagt. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht den
Gerichtshof ersucht, vorab die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher2
auszulegen. Nach
dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Verbraucher nicht verpflichtet
sind, für Anrufe über eine Telefonleitung, die der Unternehmer eingerichtet hat, um im
Zusammenhang mit mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen kontaktiert zu werden, mehr als
den Grundtarif zu zahlen. Der Begriff „Grundtarif“ wird in der Richtlinie jedoch nicht definiert.
Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass der Begriff „Grundtarif“ dahin
auszulegen ist, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs
unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines
Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer
Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen.
Nach Ansicht des Gerichtshofs entspricht der „Grundtarif“ im gewöhnlichen Sprachgebrauch den
Kosten für einen gewöhnlichen Anruf. Sowohl der Zusammenhang, in dem dieser Begriff in der
Richtlinie verwendet wird, als auch der Zweck der Richtlinie, der darin besteht, ein hohes
Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, bestätigen, dass der Begriff in diesem üblichen Sinn
zu verstehen ist.
Wäre es dem Unternehmer gestattet, höhere Tarife zu berechnen als den Tarif für einen
gewöhnlichen Anruf, könnten die Verbraucher nämlich davon abgehalten werden, die ServiceRufnummer
zu nutzen, um Informationen zu einem Vertrag zu erhalten oder ihre Rechte,
namentlich in den Bereichen Gewährleistung oder Widerruf, geltend zu machen.
Der Gerichtshof stellt im Übrigen klar, dass es, soweit die Grenze der Kosten eines gewöhnlichen
Anrufs beachtet wird, unerheblich ist, ob der betreffende Unternehmer mit der Service-Rufnummer
Gewinne erzielt.
 
Quelle: PM EuGH vom 02.03.2017