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Zulässigkeit von befristeten und verlängerten Rabattaktionen

Wettbewerbsrecht

Zulässigkeit von befristeten und verlängerten Rabattaktionen

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine befristete Rabattaktion darf grundsätzlich nicht verlängert werden
  • In Ausnahmefällen darf eine befristete Rabattaktion verlängert werden
  • Es drohen teure Abmahnungen, wenn die rechtlichen Vorgaben an eine Rabattaktion nicht eingehalten werden

Befristete Rabattaktionen sind insbesondere auch im Internet ein beliebtes Mittel, um den Kunden zum kurzfristigen Kauf der angebotenen Produkte zu bewegen. Hier lauern aber einige Stolperfallen. Die Rechtsanwaltskanzlei Greier hilft Ihnen dabei, Ihre Rabattaktionen rechtssicher aufzustellen.

Verlängerung von Rabattaktionen kann rechtswidrig sein!

Wenn Rabattaktionen dauerhaft verlängert werden, denn dann wird der Kunde in seiner Kaufentscheidung in unzulässiger Weise beeinflusst und es liegt eine wettbewerbswidrige und abmahnfähige Irreführung der Verbraucher vor.

Die Bewerbung der Produkte mit Rabattaktionen, die verlängert wurden, obschon sie vorher befristet waren, stellt eine wettbewerbswidrige Irreführung des Verkehrs gemäß §§ 3,5 UWG dar. Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verlängerung einer zeitlich befristeten Rabattaktion irreführend und wettbewerbswidrig (so BGH Urteil vom 07.07.2011 – I ZR 173/09), denn der Verkehr nimmt Ankündigungen des Werbenden über zeitliche Beschränkungen ernst und rechnet folglich nicht damit, dass die betreffende Aktion verlängert wird.

Dadurch dass der Verbraucher zunächst davon ausgeht, er habe für die Inanspruchnahme der Rabattaktion nur einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung, sieht sich dieser eher zum Kauf veranlasst, als derjenige, der denkt, unbegrenzt Zeit zur Verfügung zu haben (so auch zuletzt OLG Köln vom 25.03.2011- 6 U 174/10).

Anders ist es zu bewerten, wenn die Rabattaktion aufgrund von Umständen verlängert wird, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind.

Unter Umständen kann die Verlängerung einer Rabattaktion zulässig sein

Dann kommt es darauf an, ob diese Umstände für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der ankündigenden Werbung, etwa durch Hinweise auf eine für diesen Fall in Betracht kommende Verlängerung, berücksichtigt werden konnten.

Denn der Verkehr wird nach der Lebenserfahrung zwar in Rechnung stellen, dass eine mit einem Endtermin beworbene besondere Verkaufsaktion oder ein befristeter Sonderpreis aus bei der Schaltung der Werbung nicht vorhersehbaren Gründen ausnahmsweise – etwa in Fällen der vorrübergehenden Schließung des Ladenlokals wegen höherer Gewalt oder von sonstigen unverschuldeten Geschehensverläufen – verlängert wird. Mit einer Verlängerung aus Gründen, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge unter Beachtung der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt voraussehbar waren, rechnet der Verkehr allerdings nicht.

Was können wir für Sie tun?

Befristete Rabattaktionen sollten also keinesfalls unüberlegt verlängert werden. Ist das dauerhafte Anlocken von Kunden Ziel der Aktion, können Rabatte auch unbefristet gewährt und entsprechend beworben werden.

Hier gilt es dann entsprechende Anlässe des Rabatts zu gestalten

Planen Sie Rabattaktionen befristet oder unbefristet oder möchten Sie die Dauernachlässe Ihrer Wettbewerber prüfen, sprechen Sie uns an!