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Prüfung und Gestaltung von Lizenzverträgen

Gewerbliche Schutzrechte

Prüfung und Gestaltung von Lizenzverträgen

Das Wichtigste in Kürze

  • Erfinder und Anmelder müssen nicht identisch sein.
  • Über einen Lizenzvertrag werden Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Erfindung eingeräumt
  • Lizenzgebühren richten sich nach einer Vielzahl von Faktoren
  • Mehrere Erfinder müssen unbedingt darauf achten, dass sie auch als Erfinder eingetragen werden.

Erfinder und Anmelder müssen nicht identisch sein.

Jede natürliche oder juristische Person kann ein Patent oder Gebrauchsmuster anmelden. „Erfinder“ kann dagegen immer nur eine natürliche Person sein.

Insbesondere, wenn Erfindungen außerhalb von Arbeits- und/oder Dienstverhältnissen gemacht werden, ist es häufig das Interesse des Erfinders, die technische Neuheit einem Dritten zur Anmeldung und Verwertung zu überlassen.

Die Rechteeinräumung und Übertragung erfolgt dann regelmäßig im Rahmen eines Lizenzvertrags.

Über einen Lizenzvertrag werden Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Erfindung eingeräumt

Zwingender Inhalt eines Lizenzvertrages über eine technische Erfindung ist die Einigung über die Einräumung des Nutzungsrechts an einer bestimmten oder zumindest bestimmbaren Erfindung und, soweit dafür eine Vergütung geleistet werden soll, die Einigung über die Vergütung.

Umfang der Nutzungsrechte

Hierbei gibt es eine Vielzahl von Fragen zu berücksichtigen. Einer der wichtigsten zu klärenden Punkten ist regelmäßig die Frage ob dem Lizenznehmer ein exklusives, also auch unter Ausschluss des Erfinders, Nutzungsrecht eingeräumt werden soll oder lediglich ein einfaches Nutzungsrecht an der zum Schutz angemeldeten Erfindung.

Bleiben Unklarheiten ist von einer nicht ausschließlichen Lizenz auszugehen, gleichwohl sollten durch eine präzise Gestaltung des Lizenzvertrags Unklarheiten unbedingt von vorne herein vermieden werden.

Zeitlicher und räumlicher Geltungsbereich der Lizenz

Zu regeln sind die Dauer der Lizenz sowie der räumliche (national/international) und sachliche (Art der Benutzungen) Geltungsbereich.

Übertragbarkeit

Weiterhin ist zu klären, ob die Lizenz unternehmensbezogen ist und inwieweit sie weiter übertragen werden darf.

Lizenzgebühr

Kalkulationen der Lizenzgebühr, damit zusammenhängende Anspruch auf Auskunft, Rechnungslegung und die Frage einer etwaigen Mindest- oder Höchstlizenzgebühr und eines Benutzungszwangs sind ebenso zu klären.

Mehrere Erfinder

Mehrere Anmelder können auch gemeinsam ein Schutzrecht anmelden, sie erscheinen dann alle in der Anmeldung und werden auch gleichberechtigte Schutzrechtsinhaber. Das Innenverhältnis zwischen ihnen kann vertraglich geregelt werden.

Die Übertragung der Rechte nach kann durch die Einräumung einer Mitberechtigung erfolgen. Einem Dritten kann ein Bruchteilsanteil an der Erfindung, der Anmeldung oder dem Patent eingeräumt werden.

Durch Einbringung der Rechte in eine Gesellschaft entsteht eine Gesamthand.

Mehrere Erfinder müssen unbedingt darauf achten, dass sie auch als Erfinder eingetragen werden.

Höchst komplex ist die Fragestellung, inwieweit dem einen Erfinder ein Ausgleichsanspruch zusteht, wenn nur der andere Erfinder die Erfindung verwertet. Wird hier keine klare Regelung zwischen den Erfindern getroffen, kann es sein, dass einer „leer“ ausgeht.

Was können wir für Sie tun?

Zu Beginn besteht regelmäßig eine gleichlaufende Interessenlage zwischen allen Beteiligten, die eine sachgerechte Vertragsgestaltung ermöglicht. Ärger tritt immer erst später auf. Eine Einigung ist dann ungleich schwieriger und Streitigkeiten häufig nur noch gerichtlich zu klären.

Wir unterstützen Sie bei der Prüfung und Erstellung des Lizenzvertrags. Sprechen Sie uns rechtzeitig an!