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Fotos von Falschparkern kein Datenschutzverstoß

Verwaltungsgericht Ansbach gibt Klagen gegen Verwarnungen wegen Ablichtung von Falschparkern statt
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit heute bekanntgegebenen Urteilen zwei
Klagen gegen Verwarnungen des Landesamtes für Datenschutzaufsicht (LDA)
stattgegeben, mit denen das LDA die Ablichtung von Falschparkern rügte. Gegenstand der Verwarnungen waren von den Klägern angefertigte Fotoaufnahmen von ordnungswidrig geparkten Fahrzeugen, die die Kläger mitsamt Anzeigen an die zuständige Polizei übersandten. Bei den angezeigten Verstößen handelte es sich beispielsweise um Parken im absoluten Halteverbot oder ordnungswidrig auf Gehwegen.
Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Übermittlung der Bildaufnahmen eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1
Buchst. f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) darstellte. Die Regelung
setzt voraus, dass die Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Die Beteiligten stritten insbesondere um die rechtliche Frage, ob für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung eine persönliche Betroffenheit des Anzeigenerstatters durch die
Parkverstöße erforderlich sei und ob nicht für eine Anzeige die bloße schriftliche
oder telefonische Schilderung des Sachverhalts unter Angabe des Fahrzeugkennzeichens genüge, sodass eine Übermittlung von Bildaufnahmen nicht erforderlich sei. Problematisch sei nach Ansicht des LDA zudem, dass mit den Fotos
oft Daten erhoben würden, die über den reinen Parkvorgang hinausgingen, z.B.
bei Ablichtung anderer Fahrzeuge und Personen. Die Kläger verwiesen auf ihnen
gegenüber ergangene Hinweise der Polizei, wonach die Parksituation zum Beweis durch Fotoaufnahmen möglichst genau dokumentiert werden sollte. Zudem
würde die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten durch die Anfertigung von Fotos
vereinfacht.
Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach gab den Klagen mit Entscheidung vom 2. November 2022 statt. Die schriftlichen Urteilsbegründungen
liegen noch nicht vor.
Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Gegen die Urteile kann Antrag auf
Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellt werden.
(VG Ansbach, Urteile vom 2. November 2022 – AN 14 K 22.00468 und AN 14 K
21.01431)