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Veranstaltung von Gewinnspielen und Kopplungsverbot

E-Commerce Recht

Veranstaltung von Gewinnspielen und Kopplungsverbot

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Teilnahme von Verbrauchern an einem Gewinnspiel darf grds von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht werden
  • Es gibt kein generelles Kopplungsverbot
  • Eine mittelbare Kopplung kann dann zulässig sein, wenn durch die Teilnahmemöglichkeit am Gewinnspiel nicht mehr Aufwand entsteht als bei Erwerb des Produktes
  • Der Veranstalter ist rechtlich nicht verpflichtet, die Größe der Gewinnchance oder die Zahl der ausgesetzten Gewinne oder der vorgesehenen Gewinnlose anzugeben.

Kein generelles Kopplungsverbot

Kundengewinnung, Bindung von Bestandskunden und insbesondere auch Erhalt von E-Mailadressen zum Aufbau von Kundendatenbanken sind elementare Marketinginstrumente.

Im Rahmen dessen stellen sich Unternehmen häufig die Frage, inwieweit es zulässig ist, die Teilnahme an einem Gewinnspiel an den Kauf von Waren und/oder an die Einwilligung zum Erhalt von Newslettern zu koppeln. Anknüpfungspunkt bzgl. der Zulässigkeit der Kopplung der Teilnahme an einem Gewinnspiel mit dem Erwerb eines Produkts ist § 4 Nr. 6 UWG. Danach ist es unlauter, die Teilnahme von Verbrauchern an einem Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig zu machen.

Gemäß europarechtlichen Vorgaben ist das generelle Verbot aber nicht mit Europarecht vereinbar.

Es kommt auf die Umstände an

Ein Kopplungsverbot ist demnach nur dann zulässig, wenn unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls die einzelne Werbemaßnahme unzulässig erscheint.

Es ist auf die Fälle zu beschränken, in denen ein derartiges Kopplungsangebot gegen die Erfordernisse der beruflichen Sorgfalt verstößt und geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten von Verbrauchern wesentlich zu beeinflussen.

Bezogen auf Kopplungsangebote ist ein Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt dann anzunehmen, wenn der Unternehmer die Anlockwirkung solcher Angebote einsetzt, um die Verbraucher von einer freien und informationsgeleiteten geschäftlichen Entscheidung abzuhalten oder ihre mangelnde Fähigkeit zu einer solchen Entscheidung auszunutzen.

Zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung beim Erwerb eines Produkts gehören insbesondere

  • Ausreichende Kenntnisse über die Art des Produkts, seine Eigenschaften, seine wirtschaftliche Bedeutung sowie seine Preiswürdigkeit im Vergleich zu Konkurrenzprodukten;
  • ferner die durch die Teilnahme an dem Gewinnspiel entstehende finanzielle Gesamtbelastung.
  • Eine mittelbare Kopplung kann dann zulässig sein, wenn durch die Teilnahmemöglichkeit am Gewinnspiel nicht mehr Aufwand entsteht als bei Erwerb des Produktes.
  • Schließlich ist von Bedeutung ob klar wird, welche Gewinne ausgelobt werden, und ob die Gewinne transparent dargestellt werden (BGH-Entscheidung WRP 2014, 831 Rn 23 – Goldbärenbarren).
  • Der Veranstalter ist rechtlich nicht verpflichtet, die Größe der Gewinnchance oder die Zahl der ausgesetzten Gewinne oder der vorgesehenen Gewinnlose anzugeben. Macht er hierzu jedoch Angaben, müssen diese stimmen und klar formuliert sein.

Was können wir für Sie tun?

Zusammengefasst ist das absolute Kopplungsverbot also nicht mehr zu halten. Gleichwohl ist es unbedingt erforderlich den Einzelfall im Auge zu behalten, um kostenträchtige Abmahnungen und einstweilige Verfügungen zu vermeiden.

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