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Statusfeststellung (Scheinselbtändigkeit)

Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Statusfeststellung (Scheinselbtändigkeit)

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Arbeitsverhältnisses kann durch die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses geklärt werden.
  • Ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV klärt, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung besteht
  • Ist der vermeintlich freie Mitarbeiter tatsächlich ein Arbeitnehmer anzusehen ist, stehen ihm sämtliche Rechte eines Arbeitnehmers zu.

Einzelfallprüfung

Outsourcing von Unternehmensprozessen an Drittunternehmen, Vergabe von Werkverträgen oder der Einsatz von hochqualifizierten externen Beratern bringen dem Arbeitgeber finanzielle und organisatorische Gestaltungsmöglichkeiten, bergen für Arbeitgeber aber auch erhebliche Risiken. Ob es sich bei dem Beschäftigten tatsächlich um einen freien Mitarbeiter handelt oder eine so genannten Scheinselbständigkeit vorliegt, ist stets unabhängig von der reinen Bezeichnung und am Einzelfall zu prüfen.

Wann liegt eine Scheinselbständigkeit vor?

Scheinselbstständig ist, wer als Selbstständiger auftritt, obwohl die Art des Beschäftigungsverhältnisses wie das eines Angestellten ausgestaltet ist. Auf die Bezeichnung des Vertrags (Werkvertrag-, Dienst- oder Honorarvertrag) kommt es nicht an.

Folgende Merkmale sprechen deutlich für eine Scheinselbstständigkeit:

  • Die Tätigkeit erfolgt regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber.
  • Der freie Mitarbeiter beschäftigt keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
  • Es liegt eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber vor.
  • Es erfolgt eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers.
  • Es liegt keine unternehmerische Tätigkeit am Markt vor.
  • Andere Angestellte des Unternehmers verrichten eine ähnliche Arbeit.
  • Der freie Mitarbeiter hat einen festen zugewiesenen Arbeitsplatz und feste Arbeitszeiten.
  • Er erhält bezahlten Urlaub.

Das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Arbeitsverhältnisses kann durch die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses geklärt werden.

Ist ein Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig?

Für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Gesellschafter- Geschäftsführer kommt es maßgeblich auf der Beteiligung und dem daraus folgenden Einfluss auf die Gesellschaft ab. Verfügt der Gesellschafter-Geschäftsführer weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität, ist i. d. R. von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.

Bei einem Gesellschafter einer GmbH, der weder aus gesellschaftsrechtlicher Sicht Befugnisse innehat, die es ihm erlauben, die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich mit zu lenken, noch ein Unternehmerrisiko trägt, tritt in den Hintergrund, dass er seine persönliche wirtschaftliche Situation möglicherweise ganz erheblich auch an den wirtschaftlichen Fortbestand der GmbH geknüpft hat.

Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV hierüber Rechtssicherheit für die Beteiligten nach§ 7a SGB IV geklärt werden.

Auswirkungen einer Scheinselbständigkeit

Die Scheinselbständigkeit kann arbeitsrechtlich ganz erhebliche Auswirkungen haben.

Stellt sich heraus, dass der vermeintlich freie Mitarbeiter tatsächlich als Arbeitnehmer anzusehen ist, stehen ihnen sämtliche Rechte eines Arbeitnehmers zu.

Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlten Urlaub stehen dem Beschäftigten dann ebenso zu, wie der gesetzliche Kündigungsschutz.

Ansprüche auf Anpassung einer Vergütung, ggf. Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers können im Einzelfall bestehen.

Sozialversicherungsrechtlich drohen dem Arbeitgeber empfindliche Konsequenzen.

Sozialbeiträge sind nachzuzahlen

Der Arbeitgeber muss, die in der Vergangenheit nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge nunmehr an die Krankenkasse entrichten. Hier können Nachzahlungen über Jahre sich zu großen Belastungen auftürmen.

Zwar hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf den hälftig von ihm aufzubringenden Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag, tatsächlich hilft das aber nur bedingt weiter.

Zum einen kann der Anspruch auf den Arbeitnehmeranteil gemäß § 28g Satz 2 SGB IV nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Besteht das Arbeitsverhältnis nicht mehr, scheidet eine Zahlungspflicht des Arbeitnehmers aus. Eine nachträgliche Zahlungsaufforderung des Ex-Arbeitgebers an seinen Ex-Arbeitnehmer, die sich auf den Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag bezieht, ist daher rechtlich ausgeschlossen bzw. vom Gesetz nicht gedeckt.

Zum anderen darf ein infolge der Scheinselbständigkeit unterbliebener Abzug nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28g Satz 3 SGB IV).

Hatte der Arbeitgeber Kenntnis davon, dass er einen Arbeitnehmer beschäftigt hat, verjähren die Ansprüche der Einzugsstelle auf Rückzahlung der Beiträge in 30 Jahren.

Das kann existenzbedrohende Ausmaße annehmen.

Was können wir für Sie tun?

Maßnahmen zur Kostenminimierung können sich dann schnell ins Gegenteil verkehren. Schaffen Sie Rechtssicherheit und sprechen Sie uns rechtzeitig an!