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Wettbewerbszentrale verklagt Weber-Grill wegen angeblich rechtswidriger Logo-Klausel und faktischem Verbot des Internetvertriebs für Vertragshändler.

Hintergrund ist eine von Weber verwendete, so genannte Logo-Klausel.

Die Vertragshändler von Weber finden in ihren Verträgen eine Klausel wonach sie die Grills und weiteren Produkte der Firma Weber nicht auf Internetplattformen anbieten dürfen, wenn dabei neben dem eigenen Firmenlogo des Händlers auch der Name oder das Logo des Plattformbetreibers erkennbar ist.

Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale handelt es sich bei dieser Klausel um eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des § 1 GWB (Gesetz über Wettbewerbsbeschränkungen), da den Vertriebshändlern damit faktisch der Vertrieb über Internetplattformen unmöglich gemacht werden würde.

Denn die Einbindung von Webseiten der Händler in derartige Plattformen erfolgt stets mit entsprechender Erkennbarkeit von Namen, Logo und Kennzeichen des jeweiligen Plattformbetreibers, z.B. bei Ebay oder Amazon.
Das sich Weber außergerichtlich nicht bereit erklärt hat, auf die Verwendung dieser Klausel zu verzichten, hat die Wettbewerbszentrale nun Klage vor dem Landgericht Mainz eingereicht. Die Wettbewerbszentrale erwartet sich von dem Verfahren Klarheit und Rechtssicherheit für Hersteller und Onlinehändler mit Blick auf zulässige und unzulässige Vertriebsbeschränkungen im Internet.

Um zu verstehen, wo hier überhaupt das Problem liegt, muss man sich vergegenwärtigen, dass im Rahmen des Internetvertriebs zuweilen unterschiedliche Interessen von Hersteller und Händler kollidieren.

Der Hersteller, insbesondere von hochwertiger Markenware hat häufig viel Geld und Mühe in sein Branding und den Aufbau des Markenimages investiert, welches er gefährdet sieht, wenn die Produkte in einem der Marke nicht angemessenen Rahmen präsentiert werden. Regelmäßig geht es den Herstellern vor allem darum, zu verhindern, dass ihre hochwertigen und teuer aufgebauten Markenprodukte bei Ebay „verhökert“ werden, da das dem Markenimage vermeintlich zuwider läuft.

Der Händler hingegen möchte schlicht die Ware verkaufen und nutzt dafür selbstverständlich –zumindest auch- das Internet samt seiner (Kosten)-Vorteile für den Vertrieb.

Inwieweit nun die Hersteller den Händlern bestimmte Vertriebswege verbieten dürfen und wo die  kartellrechtlichen Grenzen verlaufen, war bereits Thema einiger Entscheidungen ist aber höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt.

Selektive Vertriebssysteme am Beispiel Scout

In den Vorjahren wurde die Frage nach der Zulässigkeit derartiger selektiver Vertriebssysteme vom Markenhersteller Scout durch die Gerichte getrieben.

Bei einem selektiven Vertriebssystem gibt der Hersteller den Händlern bestimmte Vetriebswege vor. Rechtlich ist ein derartiges selektives Vertriebssystem grundsätzlich wettbewerbsbeschränkend im Sinne des Kartellrechts, da es den wettbewerblichen Handlungsspielraum der Wiederverkäufer im Absatz ihrer Produkte einschränkt.
Daher werden Einschränkungen der Händler durch den Hersteller im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems grundsätzlich als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung angesehen.
Dies gilt indes dann nicht, wenn die Einschränkungen an objektive Kriterien qualitativer Art anknüpfen, die sich auf die fachliche Eignung des Händlers, seines Personals oder seiner sachlichen Ausstattung beziehen.
Bei mehreren Entscheidungen bei denen es um das Verbot des Vertriebs von Scout Schulranzen über Ebay ging, haben die Gerichte darauf abgestellt, dass der Sinn des selektiven Vertriebssystems in dem die Ranzen vertrieben werden, in der „Signalisierung hoher Produktqualität durch Investitionen in das Produktimage” liegen würde. Diese Signalisierung einer hohen Produktqualität könne ein selektives Vertriebssystem grundsätzlich rechtfertigen. Da Kaufentscheidungen mangels hinreichender Informationen häufig nach dem Kriterium des Preises getroffen würden, hätten Hersteller hochwertiger Artikel ein Interesse daran, der Marktgegenseite zu vermitteln, dass ihre Artikel qualitativ höher einzustufen seien als der Durchschnitt. Die Signalisierung einer gehobenen Produktqualität sei wettbewerblich gerade da geboten, wo sich diese Qualität für den durchschnittlich informierten Verbraucher schwer beurteilen ließe, wie beim Erwerb länger und intensiver genutzter Artikel, bei denen sich der Gebrauchswert erst nach einiger Zeit zeige.
Schlechtes Image von Ebay

Dieses von dem Hersteller sorgsam aufgebaute Produktimage könne z.B. nach Ansicht des Kammergerichts Berlin KG, Urteil vom 19.9.2013 – 2 U 8/09 Kart (LG Berlin), und auch des OLG Karlsruhe OLG Karlsruhe (U. v. 25.11.2009 –6 U 47/08 Kart durch den Verkauf der Produkte über eBay gefährdet sein. Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin wird eBay in der Öffentlichkeit immer noch in die Nähe eines Flohmarktes gerückt und häufig auch im Zusammenhang mit dem Absatz von Fälschungen von Markenartikeln genannt.
Das habe ein Hersteller hochwertiger Markenartikel nicht hinzunehmen und könne daher den Verkauf über eBay verbieten.
In dem Fall des KG Berlin hatte sich die Firma Scout am Ende aber selber nicht an Ihr Vertriebssystem gehalten, da die Ware gleichzeitig bei einem Discounter offiziell und als Sonderangebot erhältlich war.
Wenn der Hersteller durch die von ihm verfolgte Absatzstrategie selbst das Renommee seiner Produkte beschädigt, kann  er sich für ein Verkaufsverbot nicht mehr auf den Schutz des Markenimages berufen.

Wettbewerbszentrale gegen Casio

Inwieweit das Verbot des Vertriebs über eBay auch bei nicht selektiven Vertriebssystemen zulässig ist, sprich bei weniger hochwertigen oder technisch anspruchsvollen Produkten ist unsicher und muss solange hier noch keine höchstrichterliche Entscheidung des BGH vorliegt, stets individuell geprüft werden. Das Landgericht Kiel hat z.B. mit Urteil vom 08.11.2013 (Aktenzeichen 14 O 44/13.Kart) entschieden, dass bei Casio Kameras das Verbot der Verkaufs über eBay unzulässig ist.

Dieses Urteil, welches ebenfalls von der Wettbewerbszentrale erstritten wurde, wurde

im Jahr 2014 durch das OLG Schleswig Holstein (Urteil vom 05.06.2014, Az. 16 U (Kart) 154/13),  bestätigt. Casio wurde die Verwendung nachfolgender Klausel untersagt.
„Der Verkauf über so genannte ‚Internet-Auktionsplattformen’ (z. B. eBay), Internetmarktplätze (z B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet.“

Im Gegensatz zum KG Berlin bewerteten die Richter den Vertrieb von Markenware durch Amazon und Ebay auch als „verlässlich“.

Ausblick

Entgegen anders lautenden Ansichten dürfte mit der Entscheidung des OLG Schleswig keineswegs das Ende der Verkaufsbeschränkungen für Händler im Internet eingeläutet worden sein. Auch das Verfahren vor dem LG Mainz wird -so oder so- nicht das Ende der Fahnenstange sein. Zu erwarten ist vielmehr, dass künftig auch im Falle einer höchstrichterlichen Entscheidung auf den Einzelfall abgestellt werden wird. Hier wären indes in der Tat klare Kriterien und Leitlinien des BGH wünschenswert.

Es bleibt also festzuhalten, dass es vom Einzelfall abhängt, ob das Verbot des Vertriebs über eBay oder auch andere Handelsplattformen wie Amazon oder Alibaba in einem selektiven Vertriebssystem zulässig ist. Die Art des zu vertreibenden Produkts und die Wahl der Handelsplattform spielen hier eine maßgebliche Rolle und können je nach dem zu unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen führen. Die Sache bleibt im Fluss und es wird mit weiteren Entscheidungen zu Art und Umfang kartellrechtlich zulässiger Einschränkungen des Verkaufs von Markenprodukten über virtuelle Marktplätze zu rechnen sein.
Unternehmen sollten die Verwendung derartiger Klauseln bis zu einer abschließenden Klärung durch den BGH sehr sorgfältig prüfen und Vertragshändler sollten sich nicht unter Druck setzen lassen und zu schnell klein bei geben.

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Wettbewerbsrecht

Selektive Vertriebssysteme