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Videoüberwachung von Mitarbeitern. Achtung Haftungsfalle! Apple hat vorgemacht, wie es nicht geht und musste einem ehemaligen Mitarbeiter 3.500 EUR Schmerzensgeld bezahlen. RA Greier erläutert die Zusammenhänge

Für den Arbeitnehmer stellt die Videoüberwachung am Arbeitsplatz einen erheblichen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar.

Immer häufiger werden von Arbeitgeberseite dennoch derartige Methoden eingesetzt. Begründet wird dies mit dem -durchaus berechtigten- Interesse des Unternehmens an der Wahrung der betrieblichen Abläufe und schlicht dem Schutz vor Diebstahl und Untreue.

Inwieweit das zulässig ist, hängt wie so oft vom Einzelfall ab.

Aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist zwischen der Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen (z.B. Bahnhöfe) und im nicht öffentlich zugänglichen Bereich (z.B. Lager oder Personalräume) zu unterschieden
Bei öffentlich zugänglichen Flächen und Arbeitsplätzen ist die Überwachung im Sinne des § 6b BDSG nur erlaubt, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Bei der Interessenabwägung gilt das Prinzip der Erforderlichkeit. Das bedeutet, dass eine Überwachung nur dann zulässig ist, wenn es kein milderes Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks gibt. Wo ein Schloss z.B. Abhilfe schaffen kann, bedarf es keiner Kamera.

Eine Videoüberwachung in Bereichen, die überwiegend der privaten Lebensgestaltung der Beschäftigten dienen, ist dagegen grundsätzlich unzulässig. Dies gilt vor allem für WC Umkleide- und Schlafräume.

In einem vor dem Arbeitsgericht Frankfurt(Az.: 22 Ca 9428/12) verhandelten Fall wurde Apple von einem ehemaligen Mitarbeiter auf Schadensersatz wegen der durchgeführten Videoüberwachung verklagt.

Im Apple Store waren im Eingangsbereich, im Technikraum sowie im so genannten Back of House (Nebenraum für Meetings, Pausenraum und Standort der Spinde) Kugelkameras angebracht, die so positioniert waren, dass sie den gesamten Raum erfassten.
Der Mitarbeiter musste vor Einstellung eine Einverständniserklärung hierzu unterzeichnen.

Apple argumentierte, dass die Videoüberwachung der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten diene. Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht.

Der Arbeitnehmer sei durch die Maßnahmen in seinem Recht am eigenen Bild und der informationellen Selbstbestimmung verletzt. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Videokamera nicht verdeckt, sondern offen angebracht war und dass sich der Kläger ggf. während der Pausen der Beobachtung der Videokamera entziehen konnte. Denn der Kläger schuldete der Beklagten ausweislich des von der Beklagten zur Akte gereichten Arbeitsvertrages eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden, mithin acht Stunden am Tag. Diese acht Stunden am Tag musste der Kläger – einmal abgesehen von kurzen Zwischenpausen, Toilettengänge oder dergleichen – vor der laufenden Videokamera verbringen.

Durch die grundsätzlich unbegrenzt mögliche Speicherung der Daten über den Arbeitnehmer könne ein Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden, ohne dass der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann.

Keine Rechtfertigung

Die Überwachung sei auch nicht durch § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG gerechtfertigt. Nur wenn berechtigte Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers dies erforderlich machen, wie etwa im Fall von Schalterräumen von Banken, dürfen Betriebsräume, in denen Arbeitnehmer tätig sind, mit Videokameras ausgerüstet werden.

Auch aus § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG folgt keine Zulässigkeit der generellen Videoüberwachung der Räume. Wenn der Arbeitgeber die Videokameras in den Genius-Räumen zur Aufdeckung von Straftaten einsetzen möchte, ist hierfür gemäß § 32Abs. 1 Satz 2 BDSG Voraussetzung, dass zu dokumentierende Anhaltspunkte den Verdacht einer Straftat begründen.
Apple habe diesen Verdacht nicht konkret dargelegt.
Wenn die Überwachung in allen Stores erfolgt, dann dürfte die Darlegung eines konkreten Verdachts ohnehin kaum möglich sein.

Einwilligungserklärung ändert nichts.

Im konkreten Fall konnte Apple auch die angeblich unterschriebene Einwilligungserklärung nicht vorlegen, indes wäre die Einwilligungserklärung auch unbeachtlich, da sie unter dem Druck unterzeichnet wurde, den Job sonst nicht zu erhalten.

Ob eine Videoüberwachung zulässig ist, hängt also stets an den Besonderheiten des Einzelfalls. Arbeitgeber sind gut beraten, sich vor Durchführung derartiger Maßnahmen gut zu informieren.

Im Übrigen kann sogar der Einsatz von Kamera-Attrappen unzulässig sein. Da für den Arbeitnehmer nicht erkennbar ist, ob tatsächlich Videoaufzeichnungen stattfinden oder nicht. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann alleine ein empfundener „Überwachungsdruck“ Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Betroffenen begründen, selbst wenn keine Aufzeichnung erfolgt.