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UberPOP bleibt verboten!

Mit einem heute verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die Berufung der Firma Uber gegen ein vorausgegangenes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen, mit dem Uber bundesweit untersagt worden ist, Beförderungsleistungen durch Privatfahrer zu vermitteln, die nicht über eine Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz verfügen.
Mit dieser App wurden kostenpflichtige Beförderungen in privaten Pkw vermittelt. Die App, die inzwischen eingestellt wurde, richtete sich an Personen ohne eigenen Pkw, die gelegentlich eine Beförderungsmöglichkeit suchen, sowie an Personen mit eigenem Pkw, die eine Mitfahrgelegenheit anbieten können. Von den Fahrpreisen, die von den mitfahrenden Nutzern der App über Kreditkarte eingenommenen wurden, behielt Uber 24,2 %, den Rest erhielt der Fahrer.
Die Klägerin betreibt einen Taxiruf und eine App zur Vermittlung von Taxifahrten. Sie nahm Anstoß am Geschäftsmodell von Uber, das sie insbesondere deshalb für wettbewerbswidrig hält, weil die von Uber vermittelten Fahrer nicht im Besitz einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz waren. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie deshalb, Uber zu untersagen, weiterhin Beförderungsleistungen in der beschriebenen Weise zu vermitteln.
Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch Urteil vom 18.3.2015 stattgegeben. Das Landgericht hielt es für wettbewerbswidrig, dass Uber über sein Angebot „UberPOP“ Fahrtwünsche an Fahrer vermittelte, die keine Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzen, und diese damit zum Rechtsbruch anstifte.
Hiergegen hat Uber Berufung zum OLG eingelegt. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass nach seiner vorläufigen Einschätzung die Fahrer, welche die von der Beklagten vermittelten Beförderungsaufträge ausführen, sowohl gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen als auch wettbewerbsrechtlich unlauter handeln, soweit sie über keine Genehmigung zur Personenbeförderung verfügen und für die Beförderungsleistung ein Entgelt verlangen, das über die verursachten Betriebskosten hinausgeht (Benzin, Abnutzung etc.). Die Beklagte hafte für diesen Wettbewerbsverstoß jedenfalls als Teilnehmer und könne von der Klägerin deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Einem solchen Verbot stünden auch keine verfassungsrechtlichen oder unionsrechtlichen Gründe entgegen.
Quelle: Pressemitteilung OLG Frankfurt v. 09.06.2016

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