Links überspringen

Stiftung Warentest- Testsieger! Oder doch nicht? Darf ein Unternehmen sich als alleiniger Testsieger bezeichnen, wenn es sich den ersten Platz teilen muss?

Die Werbung mit Testergebnissen und Testsiegeln ist für Unternehmen seit je her ein wichtiges Marketinginstrument. Das mittlerweile vor allem online massenhafte Auftreten von Testsiegern liegt wohl darin begründet, dass in vielen Fällen gar kein echter unabhängiger Test vorliegt. Dass die Verwendung eines solchen erfundenen Testsiegels eine unzulässige Irreführung der Verbraucher darstellt, liegt auf der Hand.Selbstverständlich gibt es auch seriöse Tests, z.B. die von Fachzeitschriften und allen voran die von Stiftung Warentest.Wer von unabhängigen Testern als Testsieger bewertet wird will und soll auch damit werben.

Dass naturgemäß die Spitzenstellung als Sieger immer nur ein Teilnehmer für sich in Anspruch nehmen kann, schmeckt vielen Unternehmen nachvollziehbarerweise nicht. Insofern ist der Kreativität der Unternehmen keine Grenzen gesetzt, die Tests so zu interpretieren, dass sie sich als Testsieger präsentieren können. Der Anbieter mit z.B. der schnellsten Lieferung oder dem billigsten Produkt ist aber noch lange nicht Testsieger. Dennoch wird häufig mit einem Testsieger-Emblem geworden und –wenn überhaupt- in einem einschränkenden Zusatz darauf hingewiesen, dass sich das nur auf einen kleinen Ausschnitt/Teilbereich des Tests bezieht.Werden diese Einschränkungen nicht deutlich ist die Verwendung eines oft noch selbst gebastelten Testsiegersiegels regelmäßig irreführend, da der Verbraucher mit derartigen Einschränkungen nicht rechnet und auch nicht zu rechnen braucht.

Wie ist es aber, wenn man nur einer unter viele ist und es mehrere Anbieter mit derselben Gesamtnote gibt, also z.B. drei Anbieter mit einem „Gut“ abschneiden. Darf das Unternehmen sich dann als Testsieger bezeichnen oder muss es damit werben einer unter mehreren Testsiegern zu sein.Über einen solchen Fall hatte das OLG Düsseldorf (17. September 2015, Az.: I-15 U 24/15 ) zu entscheiden. Das verklagte Unternehmen, ein Lebensmittel-Discounter verkauft in seinen Ladengeschäften neben Lebensmitteln regelmäßig auch branchenfremde Ware, z.B. Energiesparlampen und bewarb diese als Testsieger.Die Kompaktleuchtstofflampen hatten einem Test der Stiftung Warentest gemeinsam mit einer anderen Leuchte mit dem besten Testergebnis Qualitätsurteil GUT (2,2) abgeschnitten. Eine bessere Note wurde in dieser Kategorie nicht vergebenDie Bezeichnung Testsieger wurde von der Stiftung Warentest nicht verwendet. Gleichwohl gestaltete sich das Unternehmen ein Logo auf dem es sich als Testsieger bezeichnete. Hiergegen wurden Unterlassungsansprüche geltend gemacht.

Das Unternehmen verteidigte sich damit, dass es zwar zutreffe, dass es von der Stiftung Warentest nicht als Testsieger bezeichnet worden war und, dass auch andere Anbieter mit derselben Gesamtnote abgeschnitten hatten, bei genauer Betrachtung des Tests zeige sich aber, dass es in den Einzelbewertungen am Besten abgeschnitten hatte und sich daher trotz identischer Gesamtnote als Testsieger bezeichnen dürfte.

Es kann nur einen geben-OLG Hamburg-Spitzentrio-Entscheidung-

Eine beherzte Auslegung, die sich auch nicht auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung bewegt. So hatte das OLG Hamburg in seiner Spitzentrio-Entscheidung mit Urteil vom 27. 6. 2013 – 3 U 142/12 entschieden, dass die Werbung mit der Angabe „Testsieger“ eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung darstellt, wenn in der Werbung nicht darauf hingewiesen wird, dass das beworbene Produkt sich den behaupteten „ersten Platz“ im Testergebnis mit weiteren, gleich gut bewerteten Produkten teilt.Nach Ansicht des OLG Hamburg ist der Werbende nur in solchen Fällen von der Pflicht zum Nachweis seiner Alleinstellung befreit, in denen das in der Werbung verwendete Prädikat tatsächlich vergeben wurde. In dem Fall ging es um einen Test derStiftung Warentest zu Blutzuckermessgerät. Auch dort wurde der Begriff Testsieger nicht verwendet und mehrere Produkte mit dem besten Ergebnis (gut) bewertet.

Geteilter Sieg ist die Ausnahme.

Nach Auffassung des Gerichts war die Werbung irreführend, weil die Verkehrskreise von einem „Testsieger“ erwarteten, dass das so getestete Produkt als alleiniges bestes abgeschnitten habe, wenn nicht zugleich darauf hingewiesen werde, dass weitere Produkte gleichfalls als beste bewertet worden seien. Der geteilte Sieg sei die Ausnahme, auf die besonders hinzuweisen sei.Nach dem natürlichen sprachlichen Verständnis ist der „Sieger“ oder „Erste“ stets der Bestplazierte, es sei denn es wird auf die Besonderheit mehrerer gleich guter Teilnehmer hingewiesen, die sich dann den Sieg oder den ersten Platz teilen. Die Werbung mit Testergebnissen dürfe nicht dazu führen, dass über den Stand des Produkts im Kreis der anderen getesteten Konkurrenzprodukte in die Irre geführt wird. Eine Irreführung über den Stand des Produkts im Kreis der getesteten Konkurrenzprodukte liegt aber auch in der Berühmung, „der Beste“ oder „das beste Produkt im Test“ gewesen zu sein, wenn sich das Produkt den ersten Rang mit einem Konkurrenzprodukt teilt: es handelt sich dann um eine nicht gerechtfertigte Alleinstellungsbehauptung Eine nachvollziehbare Entscheidung, welche die Verbraucherinteressen hinreichend berücksichtigt und den werbenden Unternehmen nicht zu viel abverlangt.

Dabei sein ist Alles

Gleichwohl sah das OLG Düsseldorf (17. September 2015, Az.: I-15 U 24/15 ) die Werbung als Testsieger in dem hiesigen Fall als zulässig an. Der Verkehr würde nicht über das Ergebnis eines Warentests im Sinne einer Täuschung irregeführt werden.Ein Produkt, das den Spitzenplatz oder die beste im Test vergebene Note mit einem oder mehreren Produkten teile, dürfe in der Werbung als Testsieger bezeichnet werden. Dies sei nicht nur der Fall, wenn das testende Unternehmen dieses Prädikat ausdrücklich an mehrere Getestete vergeben habe, weil aus Sicht des angesprochenen Verkehrs kein Unterschied erkennbar sei. Vielmehr würden die angesprochenen Verbraucher es für möglich halten, dass sich das Untrnehmen den Spitzenplatz mit einem anderen getesteten Produkt teilt. Der durchschnittliche Verbraucher kenne insbesondere die Situation, dass zwei Spieler oder Sportler aus einer größeren Gruppe von Wettbewerbern das gleiche beste Ergebnis erzielt haben. Häufig mag es in diesen Fällen so sein, dass mit Hilfe eines besonderen Verfahrens (Entscheidungsspiel, Losentscheid) ein einziger Sieger ermittelt wird. Geschieht dies nicht, so geht der Verkehr zumindest weit überwiegend nicht etwa davon aus, dass es keinen Sieger gegeben hat. Vielmehr sind dann nach dem verbreiteten, wenn nicht sogar allgemeinen Verkehrsverständnis beide Sieger. Die Bezeichnung Testsieger bedeutet daher lediglich, dass kein anderes getestetes Produkt besser abgeschnitten hat.

Insoweit liegt das Urteil diesbezüglich gerade nicht auf einer Linie mit der Entscheidung des OLG Hamburg, wie teilweise in den Kommentierungen ausgeführt.Eine sehr gewagte Auslegung darüber, wie der durchschnittliche Verbraucher den Begriff Sieger versteht. Hier wird die Regel zur Ausnahme erklärt und das Verbraucherverständnis schon sehr weit gedehnt.

0,07 –Punkte Vorsprung

Im vorliegenden Fall wäre die Bewerbung nach Ansicht des Gerichts, aber auch dann zulässig gewesen, wenn man dem OLG Hamburg folgen und annehmen würde, dass ein Produkt nicht ohne Hinweis auf einen nur geteilten Spitzenplatz als Testsieger beworben werden darf.Die Energiesparlampe des Discounters hat zwar das gleiche Qualitätsurteil GUT (2,2) erhalten. Bei genauerer Analyse der einzelnen Kategorien hätte sich bei mathematisch exakter Berechnung für das beworbene Produkt die Gesamtnote 2,19 und für das Konkurrenzprodukt die Gesamtnote 2,26 ergeben. Folglich hätte die Energiesparlampe der Beklagten in ihrer Kategorie tatsächlich als einzige am besten abgeschnitten und ist damit objektiv alleiniger Testsieger.

Auch das ist ein zumindest fragwürdiger Ansatz. Wenn die Stiftung Warentest selber mathematische Unterschiede in einer Höhe 0,07-Bewertungspunkten für derart unerheblich hält, dass sie bei einem Gesamtvergleich zwischen zwei Produkten keine Differenzierung gebieten, ist das mehr als nachvollziehbar.Wenn nun das Gericht über einen arithmetischen Dreh das Unternehmen, dass mit 0,07 Notenpunkten Vorsprung bewertet wurde, abweichend von den Grundsätzen der Stiftung Warentest als Testsieger ermittelt, ist das schon erstaunlich und es drängt sich der Eindruck auf, dass hier das Wunschergebnis Vater des Gedankens war.

Es ist zu erwarten und erhoffen, dass der BGH hier früher oder später Klarheit schafft. Solange kommt es auf den Einzelfall an und Unternehmen sind gut beraten, bei der Eigenbewerbung als Testsieger sich sorgfältig abzusichern.

Mehr Infos

Wettbewerbsrecht

Werbung mit Testsieger

Irreführende Werbung