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Rentarentner.com führt in die Irre. RA Greier erläutert die Risiken beim Werben mit einer Spitzenstellung

Die Bewerbung des Internetportals Rentarentner.com mit „Das Original“ und “die weltweit erste Online-Plattform” ist irreführend

Das OLG Bremen hat mit Urteil vom 10.04.2015 – 2 U 132/14 entschieden, dass hier eine Irreführung vorliegt, da es sich nicht um den ersten Web-Dienstleister in diesem Bereich handelt.

Der durchschnittliche Verbraucher verstehe die Äußerung so, dass die Geschäftsidee – die “Anmietung” eines Rentners – von dem betreffenden Unternehmen erfunden und entwickelt worden sei. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall, denn vor rentarentner.com hätte es bereits andere Anbieter gegeben.

Die Betreiber wurden daher antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.
Das zeigt einmal mehr, dass die Werbung mit Alleinstellungsmerkmalen und vermeintlichen Spitzenstellungen mit Vorsicht zu genießen ist.
Die Werbung mit einer Spitzenstellung (Nummer 1 auf dem Markt, der Beste, der Marktführer) ist nur dann zulässig, wenn diese Stellung anhand objektiv nachprüfbarer Kriterien beweisbar ist und der Werbende mit einer gewissen Stetigkeit einen deutlichen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern aufweist. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot vor.

Wenn Sie nur vielleicht der Beste sind, sollten Sie Ihre Werbung mit uns abstimmen!